Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Cannabiskonsum abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe und wendet sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach einer Ordnungsverfügung wegen vermuteten regelmäßigen Cannabiskonsums. Das OVG NRW lehnt die PKH mangels Erfolgsaussicht ab und weist die Beschwerde zurück. Die protokollierten Angaben und Zeugenaussagen erscheinen glaubhaft; pauschale Vorwürfe unlauterer Vernehmung sind nicht substantiiert. Das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit überwiegt sein Mobilitätsinteresse.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO).
Bei der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist die Überprüfung auf die dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); führt diese Überprüfung nicht zu einem günstigeren Ergebnis, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Regelmäßiger Cannabiskonsum kann die Fahreignung nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ausschließen; detaillierte, konsistente Angaben des Betroffenen und übereinstimmende Aussagen Dritter begründen hinreichende Anhaltspunkte für Fahrungeeignetheit.
Behauptungen über unlautere oder unter Druck zustande gekommene polizeiliche Vernehmungen müssen substantiiert dargelegt und — sofern möglich — durch konkrete Anhaltspunkte oder förmliche Beschwerden unterstützt werden; bloße pauschale Vorwürfe reichen nicht zur Unverwertbarkeit protokollierter Aussagen aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 L 443/12
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 VwGO).
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist gewährt werden kann. Jedenfalls ist die Beschwerde aus sachlichen Gründen zurückzuweisen, weil die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führt.
Der Antragsteller vermag insbesondere nicht mit seiner Behauptung durchzudringen, es könne ihm kein gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausschluss der Fahreignung führender regelmäßiger Cannabiskonsum angelastet werden. Die protokollierten Aussagen, die er am 10./11. Januar 2012 diesbezüglich gegenüber der Polizei gemacht habe, seien unter Druck der vernehmenden Polizeibeamten zustandegekommen und entsprächen nicht der Wahrheit. Dieses Vorbringen ist, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend erkennt hat, ungeeignet, die Unrichtigkeit oder auch die Unverwertbarkeit dieser Aussagen darzutun. Der Antragsteller setzt sich insbesondere nicht mit der unmittelbar einleuchtenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinander, der Detailreichtum der Schilderungen des Antragstellers etwa zu seinen bisherigen Bezugsquellen in Wohnortnähe spreche für eine wahrheitsgemäße Einlassung. Soweit der Antragsteller angibt, die vernehmenden Polizeibeamten hätten Druck auf ihn ausgeübt und einen Zusammenhang zwischen seiner Aussagebereitschaft und der Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam hergestellt, lässt sich das auch nicht ohne Weiteres in dem vom Antragsteller wohl beabsichtigten Sinne deuten, dass ihm unrichtige Angaben zum eigenen Drogenkonsum abverlangt worden wären. Denn aus polizeilicher Sicht ging es speziell darum, wem von den fünf Insassen des vom Antragsteller geführten Fahrzeugs die Einfuhr der großen Marihuanamenge in der Umhängetasche anzulasten war; dass zur Klärung dieser Frage bei der Vernehmung ein gewisser Druck ausgeübt worden ist, kann nachvollzogen werden. Ein spezielles Interesse der Polizei, den Antragsteller zu Falschbekundungen über seinen Cannabiskonsum zu drängen, ist hingegen nicht erkennbar. Im Übrigen wird auch nichts dazu vorgetragen, dass sich der Antragsteller gegen die von ihm wenig konkret behaupteten vermeintlich unlauteren Vernehmungmethoden der Polizei zur Wehr gesetzt hätte, etwa im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Es bleibt auch unklar, welcher Zusammenhang zwischen der protokollierten und vom Antragsteller unterschriftlich bestätigten Aussage und der abredewidrigen Benutzung des Fahrzeugs seines Vaters, auf die der Antragsteller verwiesen hat, bestehen könnte. Schließlich verhält sich die Beschwerdebegründung des Antragstellers auch nicht zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe sich erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens auf eine unter polizeilichem Druck zustandegekommene Selbstbezichtigung berufen.
Ist demnach mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers auszugehen und damit auch von offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten seiner Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juni 2012 , ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Die von regelmäßigen und daher schon wegen der Häufigkeit des Konsums nicht zum sicheren Trennen des Konsums und der Teilnahme am Straßenverkehr fähigen Cannabiskonsumenten ausgehenden Gefahren nicht nur für das Abstraktum der Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern für höchstrangige Rechtsgüter einer nicht eingrenzbaren Zahl anderer Verkehrsteilnehmer führen zum Vorrang des öffentlichen Interesses am vorläufigen Ausschluss des Antragstellers vom Führen von Kraftfahrzeugen gegenüber seinem persönlichen Mobilitätsinteresse. Nur nebenbei kann insoweit auch nicht über die erheblichen Anhaltspunkte dafür hinweggesehen werden, dass der Antragsteller auch bei der Rückfahrt von den Niederlanden am 10. Januar 2012 unter Cannabiseinfluss gestanden hat; denn sowohl seine Freundin, Frau E. , als auch die weiteren Mitfahrer M. und X. haben gegenüber der Polizei ausgesagt, sie alle hätten während des nach Angaben des Antragstellers rund fünfstündigen Aufenthalts in den Niederlanden in zumindest einem Coffieshop Joints geraucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung, wegen derer im Einzelnen auf den Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 16 E 776/12 verwiesen wird, auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).