Beschwerde auf einstweilige Kostenübernahme für Integrationshelfer abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers und die Beiladung des Landes sowie des Kreises. Das OVG lehnte die Beiladungsanträge ab und wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass ein vorrangiger schulrechtlicher Anspruch besteht und daher sozialhilferechtliche bzw. einstweilige Anordnungen nicht in Betracht kommen. Die Kostenentscheidung trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung des Antrags auf vorläufige Übernahme von Integrationshelferkosten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Kosten einer individuellen Betreuung durch einen Integrationshelfer können Schulkosten im Sinne des § 1 Abs. 1 SchFG NRW sein und sind entsprechend schulrechtlich vom Land oder vom Schulträger zu tragen.
Ein vorrangiger schulrechtlicher Leistungsanspruch nach § 2 Abs. 1 BSHG schließt die parallele Inanspruchnahme sozialhilferechtlicher Leistungen für denselben Bedarf aus.
Für die Anordnung vorläufiger sozialhilferechtlicher Leistungen ist der vorrangig einschlägige schulrechtliche Anspruch zu prüfen; liegen für diesen geeignete und zeitnahe einstweilige Rechtsschutzmöglichkeiten in Aussicht, rechtfertigt dies die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nach BSHG.
Die Beiladung des Landes oder eines Kreises ist entbehrlich, wenn die am Verfahren beteiligte Behörde bereits Partei ist oder der Beizuladende durch die Entscheidung rechtlich nicht berührt wird; Entscheidungen gegen eine Behörde wirken zugunsten ihres Rechtsträgers.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 L 422/04
Tenor
Die Anträge auf Beiladung des Landes Nordrhein-Westfalen und des Kreises T2. werden abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. April 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, sowohl das Land Nordrhein-Westfalen als auch den Kreis T1. als Schulträger der E. -C. -T. beizuladen, ist abzulehnen.
Der für das Schulrecht zuständige 19. Senat des angerufenen Oberverwaltungsgerichts hat zwar in seinem zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen, den Beteiligten im vorliegenden Verfahren vorab zur Kenntnis gegebenen Urteil vom 9. Juni 2004 - 19 A 1757/02 - entschieden, dass die zur Gewährleistung des Schulbetriebes aufzuwendenden Kosten der individuellen Betreuung eines behinderten Schülers während des Unterrichts durch einen "Integrationshelfer" Schulkosten im Sinne des § 1 Abs. 1 SchFG NRW sind, die entweder nach § 3 Abs. 1 SchFG NRW durch das Land Nordrhein-Westfalen - wenn es sich bei dem Integrationshelfer um einen Lehrer handelt - oder nach § 10 SchVG NRW durch den Schulträger - wenn es sich um einen sonstigen Bediensteten der T. handelt - zu tragen sind. Dass unter diesem Gesichtspunkt das Land Nordrhein-Westfalen durch die hier zu treffende Entscheidung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO in seinen rechtlichen Interessen berührt würde, kann aber ausgeschlossen werden, weil der Antragsteller nicht die Betreuung durch einen ihm beizustellenden Lehrer, sondern durch eine sonstige Hilfskraft erstrebt. Eine Beiladung des Kreises T1. ist nicht möglich und auch nicht erforderlich, weil der Landrat des Kreises als Antragsgegner am Verfahren beteiligt ist. Die gegenüber einer beteiligten Behörde ergehende Entscheidung erwächst auch gegenüber deren Rechtsträger in Rechtskraft und bindet diesen und alle seine Behörden. Diese für das Klageverfahren nach Maßgabe des § 121 VwGO geltende Wirkung gilt in gleicher Weise für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, auch wenn die hierbei ergehenden gerichtlichen Entscheidungen nur in eingeschränkte Rechtskraft erwachsen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2002 - 9 VR 11.02 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 142 = DVBl 2003, 67, m.w.N.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Besuch des Antragstellers in der E. -C. -T. "im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für einen Integrationshelfer vorläufig zu übernehmen",
hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, "im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für einen Integrationshelfer vorläufig zu übernehmen", kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil unter den vom Antragsteller behaupteten Umständen ein schulrechtlicher Anspruch besteht, der nach § 2 Abs. 1 BSHG vorrangig geltend zu machen gewesen wäre und - wenn auch notfalls mit Hilfe eines Antrags auf Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes - bereite Mittel geboten hätte. Der 19. Senat hat in der angeführten Entscheidung gerade im Hinblick auf den Einsatz von Integrationshelfern klargestellt, dass der Zuordnung der Personalausgaben zu den Schulkosten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG NRW nicht entgegensteht, dass "die Kosten für eine Einzelbetreuung eines Schülers über das gewöhnliche Maß der pädagogisch-pflegerischen Betreuung erheblich hinausgehen". Sein in diesem Zusammenhang gegebener Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG NRW, wonach Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden allgemeinen T. nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert werden, zeigt jedenfalls für den hier in Rede stehenden Besuch einer Sonderschule für Geistigbehinderte, dass in dem vom Antragsteller für seine Situation behaupteten und deshalb hier unterstellten Fall der Erforderlichkeit der Einzelbetreuung ein schulrechtlicher Anspruch auf Übernahme der Kosten der Betreuung durch einen eigens abgestellten Integrationshelfer bestehen kann. Dem beschriebenen schulrechtlichen Anspruch kommt nach § 2 Abs. 1 BSHG Vorrang gegenüber eventuellen sozialhilferechtlichen Leistungsansprüchen zu. Anders als in den den Urteilen des Senats vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 -, FEVS 52, 513, und 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 - zugrunde liegenden Fällen - sie betrafen nicht die Beschulung in einer Sonderschule, sondern integrativen Unterricht in allgemeinen Schulen - lässt sich nicht die Auffassung vertreten, unter dem Gesichtspunkt eines eventuellen schulrechtlichen Anspruchs stünden keine bereiten Mittel zur Verfügung, weil sich ein eventueller schulrechtlicher Anspruch angesichts der ungeklärten Rechtslage jedenfalls nicht rechtzeitig werde durchsetzen lassen. Darauf war der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bereits durch das Schreiben des Berichterstatters vom 26. August 2004 hingewiesen worden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die im angesprochenen Urteil des 19. Senats vertretene Rechtsauffassung in einem eventuellen schulrechtlichen Verfahren zugrunde gelegt werden und unter den Prämissen der Beschulbarkeit des Antragstellers und der Erforderlichkeit seiner Betreuung durch einen Integrationshelfer auch zeitnaher einstweiliger Rechtsschutz zu erlangen sein würde. Wegen des nach alledem gegebenen vorrangigen schulrechtlichen Anspruchs des Antragstellers kommt auch die Anwendung von § 44 Abs. 1 BSHG nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.