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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 919/08·23.07.2008

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Amphetamin

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums. Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass einmaliger Amphetaminkonsum (ausgenommen Cannabis) regelmäßig die Fahreignung nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV ausschließt. Der Antragsteller hat keine Ausnahme- oder Wiedererlangungsgründe substantiiert dargelegt; die Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung besteht fort.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der einmalige Konsum nicht-cannabishaltiger Betäubungsmittel schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung aus.

2

Die Darlegung einer von der Regel abweichenden Ausnahme oder einer zwischenzeitlich wiedererlangten Fahreignung obliegt dem Betroffenen; bloße Verweise auf erstinstanzliche Vorträge genügen nicht und können zur Unzulässigkeit der Beschwerde führen (§ 146 Abs. 4 VwGO).

3

Die Einräumung eines früheren Drogenkonsums in polizeilicher Vernehmung kann als tragfähige Grundlage für eine verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung herangezogen werden, sofern keine substantiierten Gegentatsachen vorgetragen werden.

4

Ein behauptetes Beweisverwertungsverbot für ein toxikologisches Gutachten ist nicht weiter zu verfolgen, soweit das Ergebnis für die Beurteilung der Fahreignung ohne Belang bleibt oder die Entscheidung auch ohne das fragliche Beweismittel tragfähig ist.

5

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung besteht fort, wenn durch die behauptete Eignungslage unkalkulierbare Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter nicht ausgeschlossen sind, auch bei zeitlichem Abstand zum tatbestandlichen Ereignis.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO§ 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ver-sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfah-ren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Die auf das Beschwerdevorbringen beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt zu keiner für den Antragsteller günstigen Entscheidung.

3

Soweit der Antragsteller insgesamt auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, ist die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung unzulässig (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Sie weckt keine Zweifel daran, dass der Antragsteller wegen der Einnahme von Amphetamin zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist.

4

Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Kraftfahreignung aus.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 –, NWVBl 2007, 232.

6

Der Antragsteller hat mindestens einmal Amphetamin ("Pep"), ein Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG, konsumiert. Diesen Konsum räumte er in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 21. Oktober 2005 ein. Hierauf hat sich der Antragsgegner zur Begründung der angegriffenen Entziehungsverfügung – jedenfalls auch – tragend gestützt. Die Beschwerde trägt weder Anhaltspunkte dafür vor, dass ein von der Regel abweichender Ausnahmefall gegeben ist, noch dass der Antragsteller seine Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat.

7

Dass das toxikologische Gutachten des Prof. Dr. E.       vom 22. Juli 2007 den erneuten Konsum von Amphetamin durch den Antragsteller im Mai 2007 belegt, bleibt für die Feststellung der Fahreignung unerheblich. Dem Beschwerdevorbringen, hinsichtlich des Gutachtens bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil die Blutprobe verfahrensfehlerhaft entnommen worden sei, war deswegen nicht weiter nachzugehen.

8

Die Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner habe von dem Urteil des Amtsgerichts M.         vom 28. November 2007, mit dem lediglich ein einmonatiges Fahrverbot verhängt, die Fahrerlaubnis aber nicht entzogen worden sei, nicht nachteilig abweichen dürfen (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG), greift nicht durch. Denn der bereits im Jahr 2005 eingeräumte Amphetaminkonsum war nicht Gegenstand des Strafverfahrens und der hierauf beschränkten (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) strafrichterlichen Beurteilung der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs.

9

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die sofortige Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung immer noch dringlich. Wegen der unkalkulierbaren Risiken für so hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer entfällt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung nicht schon deshalb, weil sie nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem die Maßnahme rechtfertigenden Vorfall steht.

10

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 – 16 B 591/08 –, und vom 28. Januar 2004 – 19 B 29/04 –, juris.

11

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.