Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 9/11·10.07.2011

Antrag auf Wiederherstellung/Aufschiebende Wirkung bei Rücknahme der Fahrerlaubnis abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung bzw. die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen die Rücknahme seiner deutschen Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs eines polnischen Führerscheins erteilt worden war. Das OVG bestätigt die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung wegen fehlender Wirksamkeit des polnischen Dokuments (§48 VwVfG NRW) und weist den Antrag als offensichtlich erfolglos zurück. Vertrauen auf den Bestand der Fahrerlaubnis schützt nicht im Rahmen der Rücknahmeentscheidung; ein Ausgleichsanspruch bleibt separat.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Rücknahme der Fahrerlaubnis abgewiesen; Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§48 Abs.1 VwVfG NRW ermöglicht die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte auch nach deren Unanfechtbarkeit, sofern die Voraussetzungen der Absätze 2–4 beachtet werden.

2

Bei Rücknahme einer auf Umtausch beruhenden Fahrerlaubnis genügt es, dass sich ergibt, dass das vorgelegte ausländische Führerscheindokument nach dem betreffenden ausländischen Recht nicht wirksam ist; die klärung der Entstehensumstände des Dokuments ist nicht erforderlich.

3

Der gesetzliche Vertrauensschutz nach §48 Abs.2 VwVfG (Schutz bei Geld- oder teilbaren Sachleistungen) greift bei sonstigen Verwaltungsakten nicht im Rahmen der Rücknahmeentscheidung selbst; bei diesen ist ein Vermögensausgleich nach §48 Abs.3 VwVfG gesondert geltend zu machen.

4

Bei der Ermessensausübung nach §48 Abs.1 VwVfG kann der Schutz des Vertrauens des Betroffenen einzuordnender Aspekt sein, rechtfertigt aber nicht zwingend den Verbleib des Verwaltungsakts, wenn dessen Rechtswidrigkeit und das schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit überwiegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV, § 46 Abs. 2 FeV, § 48 Abs. 1 VwVfG NRW§ 48 VwVfG§ 48 Abs. 1 VwVfG NRW§ 48 Abs. 2 VwVfG§ 48 Abs. 3 VwVfG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 2 L 697/10

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Dezember 2010 einschließlich der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG Minden 2 K 3157/10 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.537,50 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragsgegners, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. November 2010 ist abzulehnen.

3

Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der dieser die von ihm im Wege des Umtauschs mit einem polnischen Führerschein im Juli 2010 erteilte Fahrerlaubnis zurückgenommen und den Antragsteller zur Abgabe des ihm seinerzeit ausgestellten Führerscheins verpflichtet hat, erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, die dagegen erhobene Klage dementsprechend als offensichtlich nicht erfolgverheißend. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Fahrerlaubnis, die sich aus der ergänzend neben den Regelungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV) bzw. über die Beschränkung der Fahrerlaubnis und den Erlass (nachträglicher) Auflagen (§ 46 Abs. 2 FeV) anwendbaren Bestimmung des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW ergeben,

4

vgl. zur Anwendbarkeit von § 48 VwVfG, sofern keine Eignungs‑ oder Befähigungsfragen in Rede stehen, Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 41. Aufl., § 3 StVG Rn. 40, mit weiteren Nachweisen,

5

liegen offensichtlich vor. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger und den Adressaten begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach Maßgabe der Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

6

Die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Juli 2010 durch Umtausch der vom Antragsteller vorgelegten polnischen Fahrerlaubnis war rechtswidrig, weil keine wirksame polnische Fahrerlaubnis bestanden hat. Es muss nicht in den Einzelheiten geklärt werden, auf welche Weise der Antragsteller in den Besitz des vorgelegten polnischen Führerscheins gelangt ist; insbesondere bedarf es keiner gesicherten Erkenntnisse zu der Frage, ob bzw. wodurch der Antragsteller selbst daran mitgewirkt hat, in den Besitz eines ungültigen Fahrerlaubnisdokuments zu gelangen. Es reicht vielmehr aus, wenn im Ergebnis ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei dem vom Antragsteller verwendeten Dokument um einen nach polnischem Recht gültigen Führerschein handelt. So verhält es sich hier, nachdem das weitere vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren eingeholte Schreiben des Landratsamts P. vom 21. Januar 2011 jedweden Zweifel am Vorliegen einer Fälschung zerstreut. Danach hat der Antragsteller trotz entsprechender ‑ von ihm auch näher geschildeter ‑ Vorbereitungen die als "Staatsexamen" bezeichnete bzw. übersetzte Führerscheinprüfung nicht absolviert, weswegen er auch "keine Befugnisse der Kat. B" erhalten habe. Weiter bekundet das Landratsamt in dem genannten Schreiben, dass das im Führerschein als Aussteller benannte Stadtamt in P. in den Jahren 1990 bis 1999 über den vorliegend verwendeten Führerscheinvordruck der Serie "D" nicht verfügt habe, er also dort auch nicht ausgestellt worden sei. Insoweit hat das Landratsamt nicht etwa nur ein vorläufiges Zwischenergebnis, sondern den abschließenden Kenntnisstand mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund kann die Einlassung des Antragstellers, die Fahrerlaubniserteilung sei möglicherweise nur nicht in der gebotenen und üblichen Weise in den entsprechenden Registern festgehalten worden, als Erklärung für einen gleichwohl wirksamen Erwerb einer polnischen Fahrerlaubnis jedenfalls im Beschwerdeverfahren nicht mehr ausreichen.

7

Der Rücknahme der im Wege des Umtauschs erteilten deutschen Fahrerlaubnis stand nicht bereits von vornherein der Gedanke des Vertrauensschutzes entgegen. Die umfassende und differenzierende Regelung des Vertrauensschutzes in § 48 Abs. 2 VwVfG, die schon tatbestandlich der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte Grenzen setzt, gilt lediglich für Verwaltungsakte, die eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind. Bei sonstigen Verwaltungsakten, also auch wie hier bei der Erteilung von Fahrerlaubnissen, ist gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG dem Betroffenen lediglich auf Antrag der Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Der Vertrauensschutz kommt somit nur in einem eigenständigen Verfahren nach Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs zum Tragen, grundsätzlich jedoch nicht im Rahmen der eigentlichen Rücknahmeentscheidung.

8

Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl., § 48 Rn. 175 bis 178, mit weiteren Nachweisen.

9

Die Prüfung etwaigen Vertrauensschutzes kann lediglich ein Aspekt bei der Prüfung der Ermessensausübung sein.

10

Der Antragsgegner hat auch eine den Erfordernissen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW entsprechende Ermessensentscheidung getroffen. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners bietet keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme, der Antragsgegner sei sich bei der Entscheidung seines Ermessensspielraums nicht bewusst gewesen. Der Antragsgegner hat eingangs der Begründung für seine Ordnungsverfügung den Wortlaut des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW wiedergegeben, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden "kann". Im Folgenden greift der Antragsgegner Aspekte einer Vertrauensschutzprüfung auf, indem er darauf verweist, der Antragsteller habe die Fahrerlaubniserteilung in Deutschland durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW). Wenn es abschließend heißt, aus den vorgenannten Gründen habe der rechtswidrige Verwaltungsakt zurückgenommen werden müssen, kann dies nach dem Vorstehenden nicht dahin gedeutet werden, der Antragsgegner sei letztlich doch von einer gebundenen Verwaltungsentscheidung ausgegangen. Vielmehr muss diese Passage im Gesamtzusammenhang so verstanden werden, dass der Antragsgegner die von ihm getroffene Entscheidung im Gegensatz zu anderen denkbaren Entscheidungen, insbesondere im Gegensatz zur Belassung der Fahrerlaubnis, als die eindeutig vorzugswürdige eingestuft hat. Sonstige Gründe, wegen derer an der Sachgemäßheit der Ermessensausübung gezweifelt werden könnte, treten nicht hervor. Insbesondere drängten sich keine Gesichtspunkte auf, wegen derer das Vertrauen des Antragstellers auf den Bestand seiner deutschen Fahrerlaubnis geschützt werden müsste. Da der Antragsteller besser als der Antragsgegner die näheren Umstände des Fahrerlaubniserwerbs in Polen ‑ insbesondere das Fehlen einer Führerscheinprüfung ‑ kannte, muss ihm beim Umtausch der polnischen in eine deutsche Fahrerlaubnis klar gewesen sein, dass es hierfür keine tragfähige Rechtsgrundlage gab. Auf die etwaige Erwartung des Antragstellers, dass die Einzelheiten des Erwerbs der polnischen Fahrerlaubnis im Dunklen bleiben würden, konnte sich kein schützenswertes Vertrauen gründen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 bis 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der für ein Hauptsacheverfahren wegen einer Entziehung oder wie hier wegen Rücknahme einer Fahrerlaubnis anzusetzende Auffangstreitwert von 5.000 Euro ‑ eine Erhöhung mit Blick auf eine Nutzung der Fahrerlaubnis als Berufskraftfahrer kommt nach Aktenlage nicht in Betracht ‑ ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu vermindern. Die ausdrücklich in den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einbezogene Gebührenforderung des Antragsgegners ist zusätzlich mit einem Viertel des streitigen Betrages zu berücksichtigen.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).