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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 909/17·03.12.2017

Fahrerlaubnisentziehung: Tilgungshemmung alter Eintragungen trotz Systemwechsels

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen und seinem Punktestand. Streitentscheidend war, welche Tilgungs- und Hemmungsregeln nach dem Übergang vom alten Punktesystem zum Fahreignungs-Bewertungssystem gelten. Das OVG ließ die Frage einer Wiedereinsetzung wegen möglicher Faxübermittlungsprobleme offen und wies die Beschwerde in der Sache als unbegründet zurück. Maßgeblich sei, dass eine frühere, wegen Erreichens der Punktezahl ergangene Fahrerlaubnisentziehung als Eintragung nach altem Recht bis zur Tilgung tilgungshemmend auf weitere Eintragungen wirke.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in der Sache zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist die gerichtliche Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt.

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Eine nach § 4 StVG a. F. wegen Erreichens der maßgeblichen Punktezahl rechtskräftig eingetragene Entziehung der Fahrerlaubnis entfaltet nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. eine wechselseitig tilgungshemmende Wirkung gegenüber weiteren Eintragungen nach § 28 Abs. 3 StVG a. F.

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Für die Eintragung einer Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Eignung beträgt die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a. F. zehn Jahre; sie beginnt grundsätzlich mit der (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F.).

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Die Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG n. F. führt dazu, dass bestimmte vor dem 1. Mai 2014 gespeicherte Entscheidungen für einen Übergangszeitraum nach den Tilgungsvorschriften des § 29 StVG a. F. zu tilgen und zu löschen sind.

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Die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann offenbleiben, wenn das Rechtsmittel unabhängig davon in der Sache keinen Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 4 StVG a.F.§ 4 StVG n.F.§ Art. 1 Nr. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG n.F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 L 1148/17

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

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Dabei muss nicht abschließend entschieden werden, ob dem Antragsteller mit Blick auf die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, was angesichts der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers glaubhaft gemachten Anzahl von Versuchen, die Klageschrift per Fax an das Verwaltungsgericht zu übermitteln, jedenfalls nicht fernliegt. Denn die Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet.

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Der Berichterstatter geht von der nachfolgend dargestellten Abfolge der Ereignisse aus:

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lf. Nr.Beiakte SeiteSachverhaltTattag/Dat. der Maßn.Rechtskraft/Urteilstag/ (spätester) TilgungsterminPunkteneuer Stand
14Entz. d. Fahrerl.25.07.0825.08.08/11.08.20
26Wiedererteilung11.08.100
37Abstand23.09.1103.04.12/03.04.1711 alt
4829 km/h07.08.1305.11.13/05.11.1834 alt
59Rotlicht, qual.07.06.1317.12.13/17.12.1848 alt
610 f.Verwarnung (I)23.01.148 alt
714Umrechnung01.05.148 alt‑>4 neu
82639 km/h14.10.1423.06.15/23.12.1715 neu
92726 km/h10.02.1503.08.15/03.02.1816 neu
1039 ff.Verwarnung (II)05.10.156 neu
116240 km/h18.09.1510.10.16/10.04.1917 neu
126032 km/h27.10.1502.08.16/02.02.1918 neu
1363Anhörung Entz.22.11.16
1476 ff.Entz. d. FE16.12.168 neu
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Für die Ermittlung des maßgeblichen Punktestandes kommt es nicht auf die vom Antragsteller in den Mittelpunkt gerückte Frage an, ob die nach der Ersetzung des vormaligen Punktsystems ‑ § 4 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG a. F.) ‑ durch das nunmehrige Fahreignungs-Bewertungssystem ‑ § 4 StVG in der seit dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3313 (StVG n. F.) ‑ vom Antragsteller begangene Ordnungswidrigkeiten, beginnend mit dem Geschwindigkeitsverstoß vom 14. Oktober 2014, die Tilgungsreife der zuvor begangenen Zuwiderhandlungen hemmen konnten, was trotz des missverständlichen Wortlautes der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 StVG n. F. zu verneinen sein dürfte.

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Vgl. VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 28. Dezember 2016 ‑ 10 S 2346/16 ‑, VRS 131 (2016), 156 = juris, Rn. 4; ebenso schon VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 1. Juli 2015 ‑ 6 L 1812/15 ‑, juris, Rn. 33, und vom 2. September 2015 ‑ 6 L 2220/15 ‑, juris, Rn. 31; VG Köln, Beschluss vom 16. Juni 2016 ‑ 9 L 1181/16 ‑, juris, Rn. 23 bis 30; VG Würzburg, Beschluss vom 25. Juli 2016 ‑ W 6 S 16.722 ‑, juris, Rn. 31; anders Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. (2017), § 29 StVG Rn. 43.

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Denn jedenfalls entfaltete die am 25. August 2008 rechtskräftig gewordene Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers, die wegen des Erreichens der seinerseits geltenden Punktezahl verfügt worden war, eine tilgungshemmende Wirkung auf die nachfolgend bis zum Inkrafttreten des § 4 n. F. eingetragenen Verkehrsordnungswidrigkeiten (lf. Nrn. 3 bis 5 der obigen Tabelle). Insoweit gilt die Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG n. F., nach der Entscheidungen, die ‑ wie vorliegend ‑ nach § 28 Abs. 3 StVG a. F. im vormals so genannten Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nicht zu den Entscheidungen gehören, die nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem nicht mehr mit Punkten bewertet werden, noch für fünf weitere Jahre, d. h. bis zum 30. April 2019, nach den Bestimmungen des § 29 a. F. getilgt und gelöscht werden. Das hat für die o.g. "alten" Zuwiderhandlungen des Antragstellers zur Folge, dass diese nicht bereits nach dem Ablauf der zweijährigen Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG a. F.), sondern erst fünf Jahre nach dem Rechtskrafteintritt der beschwerenden Entscheidung zu tilgen waren bzw. sind (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 Satz 4 StVG a. F.). Denn nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. ist im Falle der Eintragung mehrerer Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen; die ‑ für sich betrachtet ‑ zuletzt tilgungsreife Eintragung bestimmt mithin auch den Tilgungszeitpunkt für die übrigen Eintragungen. Diese wechselseitig tilgungshemmende Wirkung kommt allen eingetragenen Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nrn. 1 bis 9 StVG a. F. zu, mithin auch der Eintragung der am 25. Juli 2008 verfügten und am 25. August 2008 rechtskräftig gewordenen Fahrerlaubnisentziehung zulasten des Antragstellers (§ 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG a. F.).

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Vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 16. September 2003 ‑ 12 ME 396/03 ‑, juris, Rn. 15; VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 28. Dezember 2016 ‑ 10 S 2346/16 ‑, a. a. O., juris, Rn. 6, m. w. N.

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Für diese Eintragung beläuft sich die Tilgungsfrist auf zehn Jahre (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a. F.), beginnend mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde, weil es sich um eine Entziehung wegen mangelnder Eignung gehandelt hat (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F.). Das bedeutet vorliegend, dass die in der obigen Tabelle unter den Nrn. 3 bis 5 genannten Eintragungen über Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr durch die ihrerseits erst zum 11. August 2020, also zehn Jahre nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller, zu tilgende Entziehungsentscheidung hinsichtlich der Tilgungsreife gehemmt sind und nicht schon gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG a. F. nach zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der insoweit beschwerenden Entscheidung, sondern gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 und Satz 4 erst nach fünf Jahren der Tilgung unterliegen.

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Die Geltung der zehnjährigen Tilgungsfrist für die Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a. F. ist nicht deshalb in Frage gestellt, weil sich aus § 29 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 3 StVG a. F. etwas Abweichendes ergäbe. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 StVG a. F. werden ‑ hier nicht in Rede stehende ‑ Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Weiter sieht § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. vor, dass "sonst" eine Tilgung "bei den Maßnahmen nach § 2a" ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und "bei Maßnahmen nach § 4" dann erfolgt, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Aus dem Wortlaut dieser Regelungen hat der Senat, bezogen auf eine Fahrerlaubnisentziehung bei einem Fahranfänger in der Probezeit (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F.) gefolgert, dass die Tilgung bereits ein Jahr nach dem Ablauf der ‑ gegebenenfalls verlängerten ‑ Probezeit und nicht erst zehn Jahre nach dem Rechtskrafteintritt für die Entziehungsentscheidung eintritt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 ‑ 16 A 884/09 ‑, NZV 2011, 103 = DAR 2010, 655 = VRS 119 (2010), 382 = juris, Rn. 2 bis 8; ebenso VG Augsburg, Beschluss vom 18. Mai 2015 ‑ Au 7 S 15.523 ‑, juris, Rn. 43 bis 49.

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Insoweit ist der Gegenansicht

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‑ vgl. VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 28. Dezember 2016 ‑ 10 S 2346/16 ‑, a. a. O., juris, Rn. 7 bis 11; OVG Berl.‑Brb., Beschluss vom 11. August 2016 ‑ OVG 1 S 44.16 ‑, juris, Rn. 4 bis 6 ‑

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einzuräumen, dass der missverständlich formulierte und daher inzwischen ‑ im StVG n. F. ‑ klarer gefasste Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. auch in dem Sinne verstanden werden kann, dass als "Maßnahmen nach § 2a" bzw. "Maßnahmen nach § 4" lediglich die zuvor in Satz 3 genannten Maßnahmen der jeweils beiden ersten Sanktionierungsstufen gemeint sind, nicht aber auch die in Satz 3 nicht erwähnten letzten Sanktionsstufen des § 2a Abs. 2 Satz 1 bzw. § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG, also die Entziehung der Fahrerlaubnis. Geht man in diesem Sinne von einem auslegungsfähigen ‑ und auslegungsbedürftigen ‑ Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. aus, gewinnt der eindeutige gesetzgeberische Wille, der auch und insbesondere in der als bloße Klarstellung bezeichneten Neuformulierung der genannten Vorschrift im StVG n. F. zum Ausdruck kommt, entscheidendes Gewicht.

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Anders als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F., die nicht auf der Annahme oder Fiktion fehlender Fahreignung beruht und auf die ‑ vorübergehenden ‑ Besonderheiten bei Fahranfängern zugeschnitten ist, besteht im Zusammenhang mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. auch kein überzeugender Grund, diesen Fall der Fahrerlaubnisentziehung wegen fehlender Fahreignung gegenüber anderen auf den Wegfall der Fahreignung gegründeten Entziehungstatbeständen zu privilegieren. Außerdem werden nach § 29 Abs. 1 Satz 3 StVG a. F. Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG a. F. getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird; gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. erfolgt "sonst" eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 4 StVG dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Wendet man diese Regelung auch auf die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. bzw. nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n. F. an, so führt dies dazu, dass für die Tilgung der Eintragung einer Entziehung auf Grundlage der genannten Bestimmung ‑ im Gegensatz zu den sonstigen Fahrerlaubnisentziehungen auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG a. F. ‑ keine starre Frist gilt, sondern sich diese nach der Tilgungsreife anderer Eintragungen richtet. Da die Eintragung der Entziehung nach § 29 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG a. F. ‑ im Gegensatz zur Eintragung der Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG a. F., auf die § 29 Abs. 1 Satz 4 a. F. unstreitig anwendbar ist ‑ aber im Hinblick auf andere Eintragungen wiederum selbst tilgungshemmend wirkt, kann sich die Tilgungsreife der Eintragung der Entziehung potenziell ohne Endpunkt immer weiter nach hinten verschieben. Dies dürfte im Widerspruch zum sonstigen System der Tilgungsfristen stehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).