Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Fahrerlaubnisentziehung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis nach einem Vorfall mit Cannabis. Zentrale Fragen betreffen die Sperrwirkung eines Strafverfahrens, die Erklärung hoher THC-Werte sowie die Zulässigkeit der Vollziehungsanordnung. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil das Strafverfahren nicht mehr hinderte, die THC-Konzentration einen weiteren Konsum nahelegt und die Vollziehungsanordnung die Gefahren für die Verkehrssicherheit hinreichend darlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in der Fahrerlaubnisangelegenheit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG gilt nur, solange ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB konkret in Betracht kommt.
Zur Widerlegung eines dem Betroffenen zur Last gelegten Betäubungsmittelkonsums reicht eine bloße Erinnerung an einen einmaligen früheren Konsum nicht, wenn die wissenschaftliche Erkenntnis die Höhe der gemessenen THC-Konzentration zeitlich nicht erklärt.
Ein vom Betroffenen unterzeichnetes Vernehmungsprotokoll begründet in der Regel die Verlässlichkeit der darin enthaltenen Angaben; unbewiesene Behauptungen genügen nicht zur Entkräftung.
Eine Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt, wenn die Behörde hinreichend nachvollziehbar und konkret die erheblichen Gefahren für die Verkehrssicherheit darlegt; formularhafte Begründungen sind bei zahlreichen vergleichbaren Fällen nicht ohne weiteres unzulässig.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin sei aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt noch anhängigen Strafverfahrens nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG gehindert gewesen, den Vorfall vom 29. Dezember 2010 zum Gegenstand ihrer Entziehungsverfügung vom 6. April 2011 zu machen. Der Antragsteller übersieht, dass die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG nur greift, solange gegen den Betroffenen ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Letzteres war hier nach einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 25. März 2011 nicht der Fall.
In welcher Weise der Antragsteller sich am 29. Dezember 2010 gegenüber der Polizei zu seinen Gewohnheiten im Hinblick auf den Konsum von Cannabis eingelassen haben will, ist unerheblich. Der Antragsteller macht insoweit geltend, er habe lediglich einen einzigen Zug an einem Joint in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2010 eingeräumt. Selbst wenn man dem Glauben schenken wollte, bleibt es dabei, dass er bereits anlässlich seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 7. September 2010 angegeben hat, gelegentlich am Wochenende Cannabis zu konsumieren. Dass auch diese Einlassung fehlerhaft wiedergegeben sein könnte, erscheint angesichts des vom Antragsteller selbst unterschriebenen Vernehmungsprotokolls ausgeschlossen und wird von ihm im Übrigen auch nicht behauptet.
Abgesehen davon ist ein lediglich einmaliger Cannabiskonsum am 24./25. Dezember 2010 aber auch offensichtlich ungeeignet, die für die Fahrt vom 29. Dezember 2010 festgestellte THC-Konzentration von 8,2 ng/ml Serum zu erklären. Nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis ist die Aufnahme einer Einzelwirkdosis THC selbst bei Gelegenheitskonsumenten nur etwa vier bis sechs Stunden mit einem Wert von mehr als 1 ng/ml Serum nachweisbar, sodass zumindest innerhalb der genannten Zeitspanne vor Entnahme der Blutprobe ein weiterer Konsum stattgefunden haben muss.
Dahinstehen kann ferner, inwieweit das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. Oktober 2010 Rückschlüsse auf einen wiederholten Drogenkonsum des Antragstellers zulässt. Hierauf kommt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht an.
Ebenso kann offen bleiben, wie es sich mit dem angeblichen Verlust des vom Antragsteller in Auftrag gegebenen TÜV-Gutachtens verhält. Da seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der gegebenen Sachlage bereits anderweitig feststeht, ist die Frage des Eintritts der Fiktionswirkung nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht entscheidungserheblich.
Die getroffene Vollziehungsanordnung genügt schließlich den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat darin eingehend auf die erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs hingewiesen, die von Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, die wie der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumieren und nicht willens oder in der Lage sind, zuverlässig zwischen Konsum und Fahren zu trennen. Dagegen, dass diese Begründung gleichsam formularmäßig erfolgt ist, ist wegen der Vielzahl vergleichbarer Fälle nichts zu erinnern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).