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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 86/15·09.02.2015

Beschwerde gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokain‑Einnahme abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV mit dem Einwand einmaliger Kokain‑Einnahme bzw. nur leichtem Einfluss. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück und stellte klar, dass "Einnahme" im Wortsinne zu verstehen ist und bei harten Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung regelmäßig ausschließt. Eine abweichende positive Beurteilung wegen individueller Kompensation wurde nicht substantiiert vorgetragen.

Ausgang: Beschwerde gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Kokain‑Einnahme als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV verwendete Bezeichnung "Einnahme" ist im Wortsinne zu verstehen; die Einnahme von nicht‑cannabishaltigen Betäubungsmitteln schließt in der Regel die Fahreignung aus.

2

Auch eine einmalige Einnahme oder das einmalige Auffälligwerden unter dem Einfluss eines Kokainmetaboliten kann nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV die Annahme mangelnder Fahreignung rechtfertigen.

3

Eine vom Regelfall abweichende positive Beurteilung der Fahreignung wegen individueller Kompensationsfähigkeit setzt substantiierte und entscheidungserhebliche Darlegungen der Betroffenen voraus.

4

Fehlender oder nicht substantiiert vorgetragener Vortrag zu individuellen Kompensationstatbeständen führt dazu, dass die Regelausschlusswirkung der Nr. 9.1 Anlage 4 FeV nicht durchbrochen wird.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 L 1202/14

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Januar 2015, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), wird zurückgewiesen. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Er stützt die Beschwerde ausschließlich auf den Einwand, die bloße Einnahme einer sog. harten Droge wie das hier in Rede stehende Kokain bzw. ein einmaliges Auffälligwerden unter dem leichten Einfluss dieser Droge bzw. eines Kokainmetaboliten rechtfertige noch nicht die Annahme fehlender Fahreignung und darauf fußend die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Vielmehr gehen der Senat und die ‑ soweit ersichtlich ‑ einhellige obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Bewertung nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, wonach die "Einnahme" von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis, für das eine differenzierende Sonderregelung besteht) die Fahreignung ausschließt, im Wortsinne zu verstehen ist. Auch der vom Antragsteller angeführte Hessische Verwaltungsgerichtshof hat inzwischen seine vormals anderslautende Rechtsprechung im o.g. Sinne geändert (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21. März 2012 ‑ 2 B 1570/11 ‑, NJW 2012, 2294 = VRS 123 (2012), 243 = juris, Rn. 6). Für die Annahme einer besonderen individuellen Kompensationsmöglichkeit im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV, die ausnahmsweise zu einer vom Regelfall abweichenden Fahreignungsbeurteilung führen könnte, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).