Beschwerde gegen Ablehnung eines Streckenführerscheins zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine Ausnahmegenehmigung (Streckenführerschein) zum unbegleiteten Führen eines Fahrzeugs. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht und das behördliche Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde. Eine behauptete Ungleichbehandlung wurde nicht substantiiert dargelegt. Die Kürze bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs begründet keinen Härtefall; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung (2.500 €) folgen.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 2.500 €.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen auf Erteilung einer altersbedingten Ausnahmegenehmigung (Streckenführerschein) ist der Streitwert auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen, wenn allein über den Zeitpunkt der Einräumung der unbegleiteten Teilnahme am Straßenverkehr gestritten wird.
Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Eilverfahren setzt darlegungs- und beweisfähige Umstände voraus; pauschale Verweise auf Verwaltungspraxis genügen nicht, wenn wesentliche Tatbestandsmerkmale nicht vergleichbar gemacht werden.
Zur Begründung einer Gleichbehandlungsrüge bedarf es des Nachweises im Wesentlichen gleicher Sachverhalte; die bloße Gegenüberstellung von Fahrtstrecken oder Fahrtzeiten ist hierfür regelmäßig unzureichend.
Der Besitz anderer Fahrerlaubnisklassen und die Verfügbarkeit entsprechender Fahrzeuge sind zulässige Entscheidungskriterien bei der Prüfung eines Härtefalls für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Die bloße Nähe zum Erreichen der Mindestaltersgrenze (kurze Restzeit bis zum 18. Geburtstag) ist grundsätzlich nicht geeignet, das Ermessen der Behörde zugunsten einer Ausnahme auf null zu reduzieren.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 33/24
Leitsatz
Der Streitwert für eine Klage auf Erteilung eines sog. Streckenführerscheins (Ausnahme vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Fahrzeugen der Klasse B) ist auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen, weil nicht um die Erteilung der Fahrerlaubnis insgesamt gestritten wird, sondern lediglich über den Zeitpunkt der Einräumung der Befugnis, mit der schon erworbenen Fahrerlaubnis unbegleitet (und streckenbezogen) am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. August 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch das Oberverwaltungsgericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anordnungsanspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung sei nicht glaubhaft gemacht worden, weil der Antragsgegner insbesondere sein behördliches Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt habe, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Antragsteller macht mit Blick auf eine zugunsten eines Mitschülers ergangene Entscheidung des Kreises D. geltend, dass ihm – wie dem Mitschüler – im Wege einer „einheitliche[n] Ermessensentscheidung“ bzw. Verwaltungspraxis die Ausnahme vom Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis (sog. Streckenführerschein) erteilt werden müsse, weil ansonsten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen werde. Das Vorliegen von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten legt der Antragsteller jedoch nicht dar. Er vergleicht insoweit allein die in beiden Fällen zurückzulegenden Wegstrecken zu der Ausbildungsstelle in M. und zur Berufsschule sowie die hierfür in der Regel aufzubringende Fahrtzeit. Ungeachtet des Umstandes, dass im Falle des Mitschülers nur dessen Fahrtzeiten unter Berücksichtigung des Streckenführerscheins bekannt sind, genügt die vorstehende Gegenüberstellung nicht, um bereits von vergleichbaren Sachverhalten ausgehen zu können. Insbesondere zeigt der Antragsteller nicht auf, dass das in seinem Fall maßgebliche Ablehnungskriterium – nämlich der Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 und eines entsprechenden Kraftfahrzeugs, mit dem er die Strecke zu beiden Ausbildungsstätten im Regelfall mit einer Fahrzeit von unter drei Stunden täglich zurücklegen kann – auch im Fall seines Mitschülers greift. Einen Nachweis, dass dieser über eine Fahrerlaubnis etwa der Klasse A1 verfügt, bleibt der Antragsteller schuldig. Zudem handelt es sich bei dem Besitz anderer Fahrerlaubnisklassen sowie der Verfügbarkeit von entsprechenden Fahrzeugen ersichtlich um ein zulässiges Entscheidungskriterium bei der Prüfung, ob ein die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigender Härtefall vorliegt (vgl. auch Ziffer 4. in dem Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juli 2024).
Das Vorbringen des Antragstellers, aufgrund der Kürze der Zeit bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahrs reduziere sich die Gefahr für die Allgemeinheit, so dass das Ermessen der Behörde unter Berücksichtigung aller Aspekte auf Null reduziert sei, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Derartige Überlegungen sind grundsätzlich auf eine Vielzahl von Fällen von Fahrerlaubnisbewerbern kurz vor Erreichen der Mindestaltersgrenze übertragbar und daher nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen.
Da nach dem Vorstehenden die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anordnungsanspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung sei nicht glaubhaft gemacht worden, nicht durchgreifend erschüttert worden ist, bedarf es keiner Prüfung, ob der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
Soweit der Antragsteller auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag einschließlich der dortigen Beweisantritte Bezug nimmt, fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass in Fällen der vorliegenden Art einerseits das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Regelfall die Hauptsache vorwegnimmt, so dass die ansonsten in Verfahren des Eilrechtsschutzes gebotene Reduzierung des Streitwertes auf die Hälfte nicht sachgerecht erscheint. Andererseits wird vorliegend nicht – wie insbesondere in Fällen streitiger Fahreignung – um die Erteilung oder Belassung der Fahrerlaubnis insgesamt gestritten, sondern lediglich über den Zeitpunkt der Einräumung der Befugnis, mit der schon erworbenen Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse unbegleitet (und streckenbezogen) am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 16 B 462/16 -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).