Beschwerde gegen Anordnung einer MPU nach wiederholten Alkoholfahrten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht die Anordnung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens (MPU) nach mehreren Alkoholverstößen an. Streitpunkt war, ob die Anordnung angesichts Zeitablaufs und nur geringfügiger Überschreitung der AAK zulässig ist. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Es lagen mindestens zwei verwertbare Zuwiderhandlungen vor und eine Tilgungsreife nach §29 StVG war nicht eingetreten. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung einer MPU wegen wiederholter Alkoholfahrten vom OVG als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Nach §13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch‑psychologisches Gutachten anordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss vorliegen; Zuwiderhandlungen umfassen auch Ordnungswidrigkeiten nach §24a StVG (AAK ≥ 0,25 mg/l).
Wiederholte Zuwiderhandlungen im Sinne der FeV setzen mindestens zwei verwertbare Alkoholverstöße voraus; der zeitliche Abstand zwischen ihnen ist unschädlich, soweit keine Tilgungsreife nach §29 StVG eingetreten ist.
Die Anordnung einer MPU ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil die festgestellte Atemalkoholkonzentration den Schwellenwert des §24a StVG nur geringfügig überschreitet.
Kostenentscheidungen im Verwaltungsrechtszug können der Klägerseite auferlegt und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften der VwGO und des GKG festgesetzt werden.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 417/13
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis. Da mit dem Beschwerdevorbringen keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Lediglich ergänzend führt der Senat aus:
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Zuwiderhandlungen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Straftaten, sondern auch Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 24a StVG, also wenn eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,25 mg/l oder mehr festgestellt worden ist. Es müssen mindestens zwei verwertbare Zuwiderhandlungen („wiederholte Zuwiderhandlungen“) vorliegen. Wie lange einem Betroffenen ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegengehalten werden darf, richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, also insbesondere § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Zwischen zwei Trunkenheitsfahrten können daher mehrere Jahre liegen, solange keine Tilgungsreife eingetreten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 ‑ 16 B 1367/07 -, juris, Rn. 1 bis 4; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 13 Rn. 22.
Aus diesem Grund verfängt auch die Argumentation der Antragstellerin nicht, dass die Antragsgegnerin erst zweieinhalb Jahre nach der zweiten Trunkenheitsfahrt im April 2010 die medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet hat. Schließlich steht Eignungszweifeln nicht entgegen, dass die Atemalkoholkonzentration der Antragstellerin in Höhe von 0,29 mg/l den Mindestwert des § 24a StVG nur knapp überschritten hat. Entsprechendes gilt hinsichtlich der zehnjährigen Tilgungsfrist für die eingetragene Alkoholfahrt im Jahr 2004, deren Ablauf im nächsten Jahr anstand (§ 29 Abs. 5, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).