Einstweilige Anordnung: Vorläufige Sozialhilfe für Dezember 1999 teilweise bewilligt
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Antragsteller auf vorläufige Gewährung regelsatzbemessener Hilfe zum Lebensunterhalt für Dezember 1999 wurde teilweise stattgegeben: dem Antrag auf Leistungen für Dezember wurde in festen Beträgen stattgegeben, im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg. Das Gericht hielt die Annahme, Einkommen des Stiefvaters aus dem Vorjahr sei verfügbar, wegen vorgelegter Bankauszüge und Verschuldung für nicht tragfähig. Die Kosten- und Prozesskostenhilfeentscheidung wurde insoweit getroffen, als Aussicht auf Erfolg bestand.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Vorläufige Hilfe für Dezember 1999 in konkreten Beträgen bewilligt, ansonsten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 16 Satz 1 BSHG begründet eine gesetzliche Vermutung hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Einkommen; das Gegenteil ist nur durch konkrete und glaubhafte Darlegung zu widerlegen.
Bei einstweiliger Anordnung zur vorläufigen Sozialhilfe ist auf die voraussichtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im relevanten Anspruchszeitraum abzustellen; an frühere Einkommensphasen darf nicht ohne weitere Prüfung angeknüpft werden, wenn Anhaltspunkte (z. B. Bankauszüge, Verschuldung) gegen Verfügbarkeit sprechen.
Zahlungen wie Weihnachtsgeld sind nur dann als verfügbare Mittel zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich im relevanten Zeitraum uneingeschränkt zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung stehen und nicht unmittelbar zum Ausgleich bestehender Kontoüberziehungen verwendet werden.
Vertretung einer Behörde beim Oberverwaltungsgericht unterliegt § 67 Abs. 1 VwGO; eine Vertretung durch nicht hierfür qualifizierte Personen kann zu formellen Einwendungsbeschränkungen führen.
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO ist bei einstweiliger Sozialhilfe nur insoweit zu gewähren, als die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 1648/99
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet für die Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Dezember 1999 an vorläufiger Hilfe zum Lebensunterhalt den Antragstellern zu 1. und 2. jeweils 186,15 DM und dem Antragsteller zu 3. 31,03 DM zu gewähren.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2. je ein Viertel und der Antragsteller zu 3. ein Zwanzigstel; die Kosten im übrigen fallen dem Antragsgegner zur Last.
Den Antragstellern wird insoweit, als ihnen vorläufige Sozialhilfe zusteht, Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt G. aus B. R. beigeordnet; der Prozesskostenhilfeantrag im übrigen wird abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der sinngemäß für die Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Dezember 1999 die vorläufige Gewährung von regelsatzbemessener Hilfe zum Lebensunterhalt (beim Antragsteller zu 3. zeitanteilig) zuzüglich anteiliger Unterkunftskosten gemindert um das nicht anderweitig vereinnahmte Kindergeld begehrt wird, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht unter Bezugnahme auf die Gründe seines Beschlusses vom 3. November 1999 zum Verfahren 6 L 1371/99 davon ausgegangen, dass es nach wie vor an der hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes deshalb fehle, weil von einer entsprechenden Sicherstellung des Lebensunterhalts der Antragsteller durch den Stiefvater ausgegangen werden könne. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine vorläufige Hilfeleistungen liegen in Höhe der zugesprochenen Beträge vor. Zur Begründung und Berechnung verweist der Senat im Ansatz auf seine Ausführungen in dem zum Verfahren 16 B 2008/99 ergangenen Beschwerdebeschluss vom 28. Januar 2000. Die dortigen Annahmen beanspruchen in den entscheidenden Punkten auch unter Berücksichtigung des Rechtsmittelvorbringens der Antragsteller und der Einlassung des Antragsgegners vom 7. Februar 2000 Geltung.
Insoweit kann letztlich dahingestellt bleiben, inwieweit das Vorbringen auf Seiten des Antragsgegners, es müsse für Dezember 1999 entsprechend den Verhältnissen im Dezember 1998 von einem um das Weihnachtsgeld erhöhten Einkommen des Stiefvaters ausgegangen werden, schon aus formellen Gründen im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt Berücksichtigung finden kann. Nach § 67 Abs. 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht eine Behörde, wenn sie einen Antrag stellt, nämlich durch einen Rechtsanwalt, Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einen Beamten bzw. Angestellten mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Mit Kreisamtmann T. ist der Antragsgegner nicht in dieser Weise qualifiziert vertreten.
Ungeachtet dessen hat der Senat aber jedenfalls in materieller Hinsicht Bedenken, bei den Voraussetzungen, die für die den Betreffenden belastende Vermutungsregelung des § 16 Satz 1 BSHG zu prüfen sind, über das zeitliche Maß im Beschluss vom 28. Januar 2000 - 16 B 2008/99 - hinaus an Stelle der konkret im Anspruchszeitraum gegebenen aber nicht bekannten Einkommensverhältnisse des Hausgenossen an dessen frühere - nämlich ein Jahr zuvor - gegebene Leistungsfähigkeit anzuknüpfen. Ein Abstellen auf den Mittelzufluss, wie er sich im Dezember 1998 dargestellt hat, verbietet sich hier insbesondere deshalb, weil sich der Stiefvater ausweislich der vorgelegten Bankauszüge bis Oktober 1999 mit über 4.000,- DM verschuldet hatte und aller Wahrscheinlichkeit noch auch Anfang Dezember 1999 mit seinem Gehaltskonto in entsprechender Höhe noch im Soll stand. Dann hätte ein zusätzliches Weihnachtsgeld aber nicht als bereites Mittel für die Deckung des Bedarfs der Antragsteller zur Verfügung gestanden, weil die Zahlung auf das Gehaltskonto von der Bank zum Ausgleich des vorhandenen Fehlbetrages verrechnet worden wäre.
Zu einer solchen Konstellation etwa: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1999 - 16 A 4828/97 -.
Abgesehen davon spricht dann, wenn man mit dem Antragsgegner im Rahmen des § 16 Satz 1 BSHG an eine länger zurückliegende Einkommensphase und deren Kontinuität abstellen will, manches auch dafür, das Weihnachtsgeld dementsprechend in Anwendung von § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 VO zur Durchführung des § 76 BSHG auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen.
Erscheint es nach alledem zumindest für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit seinen beschränkten Erkenntnismitteln geboten, weiter von einer Einkommenssituation auszugehen, wie sie der Senat schon seiner Entscheidung im Verfahren 16 B 2008/99 für die Zeit bis Ende November 1999 zu Grunde gelegt hat, erübrigt sich ein Eingehen auf die Einwendungen der Antragsteller gegen die Berücksichtigung der Bezüge aus Überstunden oder überobligatorischen Sonderdiensten. Auch auf die konkrete Höhe des Zuschlags, mit dem im Rahmen des Selbstbehalts der besonderen Situation des Stiefvaters Rechnung zu tragen ist, kommt es hier nicht an. Ebensowenig sieht der Senat Anlass, sich mit der von den Antragstellern erneut aufgeworfenen Frage zu beschäftigen, inwieweit anteilige Mietkosten auch für den Antragsteller zu 3. zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich fehlt es jedenfalls weiterhin am Anordnungsgrund.
§ 16 Satz 1 BSHG stellt darauf ab, was nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu erwarten ist. Dass ein Stiefvater, der bewusst die Ehe mit einer mittellosen Mutter von drei Kindern ohne realisierbaren Unterhaltsanspruch gegen den Vater eingeht, sich so inkonsequent verhält, dass er seinen Stiefkindern nicht einmal die ihm durch deren Existenz zufließenden Vorteile weitergibt, geht über den normalen Erwartungshorizont eines billig und gerecht Denkenden hinaus. Eine so zugespitzte Lage, dass dem Stiefvater quasi nichts anderes übrig bleibt, als sich derart zu verhalten, ist hier angesichts der zu Tage getretenen wirtschaftlichen Verhältnisse bei überschlägiger Betrachtung nicht anzunehmen. Ebensowenig ist der bloße Hinweis darauf, die vorübergehende Sicherstellung des Lebensunterhalts der Antragsteller lediglich auf dem Darlehenswege stelle eine abschließende Regelung dar, für sich genommen ausreichend, im Sinne von § 16 Satz 2 BSHG das Gegenteil der gesetzlichen Vermutung nachzuweisen. Der Senat geht nach wie vor davon aus, dass kompensierende Vorteile, wie hier die auf einer Anrechenbarkeit der Stiefkinder beruhende Steuerersparnis den Antragstellern zugutekommen müssen. Die Rückforderung der entsprechenden Beträge, die der Stiefvater den Antragstellern nur darlehensweise gewährt haben will, werde nach Auffassung des Senats in dieser Höhe wegen Verstoßes gegen das Gerechtigkeitsempfinden gegen Treu und Glauben verstoßen.
Der ergänzende Vortrag der Antragsteller gibt dem Senat gleichfalls keine Veranlassung, in sozialhilferechtlicher Hinsicht von der bisherigen Beurteilung der Einkommenslage der Mutter abzuweichen. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Mutter tatsächlich ausschließlich zur Weitergabe ungeeignete Sachleistungen erhält. Vor dem Hintergrund der bestehenden Kontovollmacht und der familiären Aufgabenverteilung, wie sie die Antragsteller angegeben haben, erscheint zum einen die Einlassung der Antragsteller konstruiert und entspricht nicht der Lebenserfahrung bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Soweit geltend gemacht worden ist, der Stiefvater der Antragsteller erfülle den Taschengeldanspruch seiner Ehefrau durch die Abzahlung von Schulden, ist zum anderen darauf hinzuweisen, dass die Mutter der Antragsteller und Ehefrau des Stiefvaters ihre verfügbaren Mittel zunächst zur Abdeckung des eigenen Lebensbedarfs und desjenigen ihrer Kinder einzusetzen hat, bevor Schulden bei Dritten getilgt werden.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 11. August 1998 - 24 A 3134/95 -, StGR 1999, 29.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus B. R. kann den Antragstellern gemäß § 166 VwGO iVm §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO nur insoweit gewährt werden, als die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Maßgabe der obigen Ausführungen Aussicht auf Erfolg bietet.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.