Verwerfung des Zulassungsantrags mangels anwaltlicher Vertretung; PKH abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Beschwerde und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die nach § 67 VwGO zwingende rechtskundige Vertretung bei Antragstellung fehlt. Die PKH wird wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO) abgelehnt. Ein Eilanspruch für einstweiligen Rechtsschutz ist nicht ersichtlich.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde nach § 67 VwGO setzt von Beginn an die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen berechtigten Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule voraus; fehlt diese, ist der Zulassungsantrag unzulässig.
Die spätere Absicht, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe anwaltliche Vertretung zu bestellen, ersetzt nicht die bei Antragstellung erforderliche rechtskundige Vertretung.
Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Rechtsmittelverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen einstweiligen Rechtsschutzes begründet eine negative Schufa‑Auskunft oder die vorübergehende Unmöglichkeit, ein Girokonto zu unterhalten, ohne weitere konkrete und glaubhaft gemachte Umstände nicht notwendigerweise die gesetzlich geforderte Dringlichkeit.
Das Beschwerdegericht kann von Amts wegen feststellen, dass keine der gesetzlichen Zulassungsgründe vorliegt, sodass ein Zulassungsantrag auch ohne hinreichende Anhaltspunkte abgelehnt wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 2790/00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig, weil es an der in § 67 Abs. 1 Satz 2 iVm Satz 1 VwGO zwingend vorgeschriebenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule fehlt. Das gilt ungeachtet der erklärten Absicht des Antragstellers, nach einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe das weitere gerichtliche Vorgehen in die Hand eines Rechtsanwalts zu geben; denn die rechtskundige Vertretung muss von Anfang an, also schon bei der Antragstellung, gegeben sein. Ohne Einfluss bleibt auch der Umstand, dass der Antragsteller den Zulassungsantrag gegenüber einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht gestellt hat, weil der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle weder zu den in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Personen gehört noch als Vertreter des Antragstellers angesehen werden kann.
Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller daneben begehrt, Prozesskostenhilfe für ein erst noch mit anwaltlicher Vertretung einzuleitendes Rechtsmittelverfahren zu erlangen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind jedoch nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers entgegen § 166 VwGO iVm § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei kann offen bleiben, ob ein (noch) nicht anwaltlich vertretener Antragsteller jedenfalls in Umrissen, gleichsam nach Laienart, einen oder gegebenenfalls mehrere der gesetzlichen Zulassungsgründe darlegen muss oder ob keine Antragsbegründung erforderlich ist und das Beschwerdegericht von Amts wegen gehalten ist, Klarheit über das Vorliegen von Zulassungsgründen zu gewinnen.
Vgl. zum Streitstand OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1999 - 16 A 2209/99 - (mit weiteren Nachweisen).
Denn auch von Amts wegen wird nicht erkennbar, dass einer der gesetzlichen Zulassungsgründe eingreifen könnte. Insbesondere bietet der angefochtene Beschluss unter Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es wird nichts erkennbar, was dem Begehren des Antragstellers auf Erstattung seiner Zahnbehandlungskosten aus dem Jahr 1998 sowie der damit im Zusammenhang stehenden Nebenverpflichtungen (Zinsen, Vollstreckungskosten) die vom Gesetz (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geforderte Dringlichkeit verleihen könnte. Die möglicherweise in ihrem Fortbestand von der streitgegenständlichen Forderung seines Zahnarztes abhängige Auskunftslage bei der Schufa ist für sich gesehen kein unzumutbarer Nachteil, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte; Entsprechendes gilt für die damit im Zusammenhang stehende Unmöglichkeit, ein Girokonto bei einem Kreditinstitut unterhalten zu können. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller ohne eine Bereinigung der Schufa-Auskunft bzw. ohne ein eigenes Girokonto daran gehindert ist, eine Wohnung in D. anzumieten. Abgesehen davon, dass auch der beabsichtigte Umzug nach D. nicht als zeitgebunden oder gar als dringlich dargestellt worden ist, wird der Antragsteller auch nach einem Umzug weiter darauf angewiesen sein, dass der dortige Sozialhilfeträger die Kosten der Unterkunft aus Sozialhilfemitteln trägt. Sobald der Antragsteller die Zusage des Sozialhilfeträgers in D. vorweisen kann, dass die Unterkunftskosten - soweit angemessen - übernommen und direkt vom Sozialhilfeträger an den künftigen Vermieter überwiesen werden, kann sich nach überschlägiger Einschätzung die ungünstige Auskunftslage bei der Schufa nicht mehr nachteilig bei der Wohnraumanmietung auswirken; dafür, dass es sich vorliegend anders verhalten könnte, hat der Antragsteller nichts darzutun vermocht. Abgesehen davon dürfte auch aus materiell sozialhilferechtlichen Gründen eine Übernahme der Zahnbehandlungskosten nicht in Betracht kommen, weil der Antragsteller das Sozialamt des Antragsgegners nach seiner eigenen Darstellung erst im Anschluss an die zahnärztliche Behandlung und die Rechnungsstellung, also erst nach der Deckung des eigentlichen sachlichen Bedarfs, mit diesem Begehren befasst hat (vgl. § 5 Abs. 1 BSHG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.