Beschwerde vor dem OVG NRW wegen fehlender rechtskundiger Vertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die gesetzlich vorgeschriebene rechtskundige Vertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO fehlt. Der Antragsteller war durch Rechtsmittelbelehrung und einen früheren Senatsbeschluss auf die Vertretungspflicht hingewiesen. Kosten und Streitwert wurden entsprechendFestgesetzt.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers mangels gesetzlich vorgeschriebener rechtskundiger Vertretung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Vor dem Oberverwaltungsgericht ist eine rechtskundige Vertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO erforderlich; fehlt diese, ist das Rechtsmittel in der Regel unzulässig.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 VwGO genannten Personen befugt; eine Stellvertretung durch sonstige Personen genügt den Vertretungsvorschriften nicht.
Ein ausdrücklicher Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung über die Vertretungspflicht kann die Kenntnis der Verfahrensvoraussetzung begründen und damit die Unzulässigkeit wegen fehlender Vertretung begründen.
Bei unzulässiger Verwerfung richtet sich die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach den maßgeblichen Vorschriften des GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1598/15
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.
Es fehlt an der gesetzlich vorgeschriebenen rechtskundigen Vertretung. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten unter anderem vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die, wie vorliegend, ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (Satz 2 der Vorschrift). Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen. Auf die Notwendigkeit, sich im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten zu lassen, ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Es war ihm zudem aufgrund des Senatsbeschlusses vom 9. Juli 2015 im Verfahren 16 B 722/15 bekannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).