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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 81/15·14.04.2015

Aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage bei Punkteumrechnung im Fahreignungsregister

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Punktsammelns. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, da die Klage offensichtlich erfolglos wäre und die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfiel. Maßgeblich ist die Umrechnung des Punktestands nach den Übergangsregelungen des §65 StVG n.F.; nachträgliche Eintragungen sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage abgelehnt; Beschwerde des Antragsgegners erfolgreich

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Umrechnung von Punkten in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem ist auf den am 30. April 2014 im Fahreignungsregister gespeicherten Punktestand abzustellen; nachträglich eingetragene Zuwiderhandlungen werden nicht in diese Umrechnung einbezogen.

2

Die speziellere Übergangsregelung des §65 Abs.3 Nr.4 StVG n.F. verdrängt allgemeine tagesbezogene oder rechtskraftbezogene Grundsätze bei der Festlegung der maßgeblichen Tatsachengrundlage für die Punkteeinordnung.

3

Für die Anordnung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (insbesondere Entziehung der Fahrerlaubnis) ist die nach der Tabelle zu §65 Abs.3 Nr.4 StVG n.F. erreichte Stufe maßgeblich; zusätzliche, nach der Umrechnung eingetragene Zuwiderhandlungen sind bei der Prüfung der Maßnahmenfolge zu berücksichtigen.

4

Die aus der Entziehung der Fahrerlaubnis resultierenden individuellen Erschwernisse sind gemäß §4 Abs.9 StVG grundsätzlich hinzunehmen; eine Ausnahme setzt erhebliche, den Schutz der Verkehrsteilnehmer zurückstellende Umstände voraus, die hier nicht gegeben sind.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 StVG a.F.§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 65 Abs. 3 StVG n.F.§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.§ 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F.§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 L 1333/14

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Januar 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage VG Arnsberg 6 K 3419/14 abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragsgegners, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat Erfolg. Dem Begehren des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. November 2014 gerichteten Anfechtungsklage war nicht stattzugeben, weil die Klage offensichtlich ohne Erfolg bleiben wird und die Interessenabwägung im Übrigen zu seinen Ungunsten ausgeht.

3

Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass sich für den Antragsteller ohne die drei zeitlich letzten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ‑ jeweils Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ‑ vom 21. Juni 2013, vom 14. Januar 2014 und vom 19. Februar 2014 die Zahl der Punkte nach Maßgabe von § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: StVG a.F.) auf 14 belief. Das ergab sich ‑ schlagwortartig und chronologisch ‑ aus den folgenden Einzelvorfällen:

4

lf. Nr.Seite d. BeiakteSachverhaltTattag/Dat. der OrdVRechtskraft/Urteilstag/ Tilgungsreife/PunktabzugPunkteneuer Stand
120Abstand05.10.0424.5.0522
220Abstand22.03.0517.06.0546
32023 km/h25.07.0629.09.0617
42023 km/h16.01.0710.05.0718
513Abstand22.05.0710.04.08311
614Verwarnung29.08.08
71538 km/h09.02.1021.09.10314
81635 km/h20.04.1014.03.11317
9Tilgung Nr. 1                  24.05.10-215
10Tilgung Nr. 2                  17.06.10-411
111939 km/h12.04.1112.10.12314
121734 km/h09.06.1111.10.11317
13Tilgung Nr. 3                  29.09.11-116
1436Abstand19.03.1205.12.12319
15Tilgung Nr. 4                  10.05.12-118
1622AO AufbSem11.12.12
17Punktereduz.                 (11.12.12)-117
18Tilgung Nr. 5                  10.04.13-314
5

Die oben genannten punktebewehrten Zuwiderhandlungen, die erst nach dem 30. April 2014, also nach dem Inkrafttreten des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313; im Folgenden: StVG n.F.), in das ‑ so die nunmehrige Bezeichnung ‑ Fahreignungsregister eingetragen worden sind, sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nachträglich in die Punkteumrechnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. einzubeziehen, was zur Folge gehabt hätte, dass der Antragsteller noch mit zunächst 17 Punkten nach altem und nach der Umrechnung mit sieben Punkten nach neuem Recht zu führen wäre und die Voraussetzungen der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. nicht vorlägen. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 StVG n.F., dass die drei zeitlich letzten Zuwiderhandlungen nach erfolgter Umrechnung, die zu einem Stand von sechs "neuen" Punkten geführt hat, nach den nunmehr geltenden Bestimmungen einen Anstieg der Punktezahl bewirkt haben, so dass dem Antragsteller nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

6

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F. auf Entscheidungen, die ‑ wie es für die o.g. drei Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den Antragsteller zutrifft ‑ bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahndeten und erst nach diesem Termin im Fahreignungsregister gespeichert worden sind, die Neuregelungen des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 anzuwenden sind. Desgleichen trifft zu, dass zu diesen Neuregelungen auch das nunmehr in § 4 Abs. 2 Satz 3 gesetzlich eindeutig fixierte Tattagprinzip ‑ zuweilen auch missverständlich als kombiniertes Tattag‑ und Rechtskraftprinzip bezeichnet ‑ gehört. Für die hier in Rede stehende Frage, auf welcher Tatsachengrundlage bzw. unter Zugrundelegung welcher zeitlichen Abfolge die Umrechnung "alter" in "neue" Punkte zu erfolgen hat, ist indessen in § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. eine hiervon abweichende Sonderregelung getroffen worden. Nach Satz 1 dieser Bestimmung sind Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 eine oder mehrere Entscheidungen im ‑ vormals so bezeichneten ‑ Verkehrszentralregister gespeichert worden sind, nach der Tabelle zu § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. in das (neue) Fahreignungs‑Bewertungssystem einzuordnen, was für den ‑ wie dargestellt ‑ mit 14 "alten" Punkten vorbelasteten Antragsteller zu einem neuen Punktestand von sechs geführt hat. § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG n.F. bestimmt, dass die aufgrund dieser Einordnung am 1. Mai 2014 erreichte Stufe für Maßnahmen nach dem Fahreignungs‑Bewertungssystem zugrundegelegt wird. Aus diesen ‑ in der Gegenüberstellung mit § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n.F. spezielleren ‑ Bestimmungen folgt mit hinlänglicher Klarheit, dass ‑ wiederum von noch zu erörternden Ausnahmen abgesehen ‑ für die Umrechnung des vormaligen Punktestandes in Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem auf die bei Ablauf des 30. April 2014 eingetragenen Punkte abzustellen ist.

7

Aus § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG n.F. folgt nichts Abweichendes. Wenn nach dieser Bestimmung allein die Einordnung nach Satz 1 nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt, bedeutet das nur, dass die nach den neuen Bestimmungen zu treffenden Sanktionsstufen nicht nur wegen des neuen Punktestandes ‑ zusätzlich zu den schon nach dem alten Punktsystem ergriffenen Maßnahmen ‑ beschritten werden müssen. Vorliegend geht es indessen um eine Maßnahme, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F., die nicht allein auf der Neueinordnung vorhandener Punkte beruht, sondern zusätzlich darauf, dass nach der Einordnung weitere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr in das Fahreignungsregister Eingang gefunden haben.

8

Bestätigt wird die Beschränkung der Umrechnung auf die bis zum Ablauf des 30. April 2014 in das Fahreignungsregister eingetragenen Zuwiderhandlungen bzw. Punkte durch § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F. Soweit in dieser Bestimmung angeordnet wird, dass nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 (betrifft Tilgungen) und 5 (betrifft Punkteabzüge wegen der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung) zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu § 65 Abs. 3 Nr. 4 erreichten Stufe im Fahreignungs‑Bewertungssystem führen, verdeutlicht das im Umkehrschluss, dass in sonstigen Fällen der nachträglichen Änderung von Punkteständen, also auch im vorliegenden Fall der nachträglichen Eintragung von punktebewehrten Zuwiderhandlungen in das Fahreignungsregister, keine aktualisierte Umrechnung von Punkten stattfinden soll.

9

Die geltend gemachten Erschwernisse aufgrund der Entziehung der Fahrerlaubnis muss der Antragsteller entsprechend der Wertung des § 4 Abs. 9 StVG grundsätzlich hinnehmen. Die Umstände des Einzelfalles gebieten keine Ausnahme, da das Interesse am Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern Vorrang hat.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).