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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 742/13·22.07.2013

Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes – Antrag auf Jagdschein zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtJagdrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Erteilung eines Jagdscheins; das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, weil der Anordnungsgrund für eine Regelungsanordnung, die die Hauptsache vorwegnähme, nicht glaubhaft gemacht ist. Bloße interne Vereinbarungen oder Verweise auf Pflichten Dritter genügen nicht; es fehlen konkrete Darlegungen, dass der Revierinhaber keine andere Jagderlaubnis erteilen könne.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen; Antrag auf einstweilige Erteilung eines Jagdscheins abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung, die auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft, sind strenge Anforderungen zu stellen; sie kommt nur in Betracht, wenn andernfalls schwere und unzumutbare Nachteile drohen.

2

Die Darlegung und Glaubhaftmachung der drohenden schweren und unzumutbaren Nachteile obliegt dem Antragsteller; bloße allgemeine Hinweise auf gesetzliche Pflichten oder interne Vereinbarungen genügen nicht.

3

Ist der Antragsteller Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis und damit nicht selbst jagdausübungsberechtigt, muss er konkret darlegen, dass der Revierinhaber die jagdrechtlichen Verpflichtungen nur durch ihn erfüllen kann.

4

Das Beschwerdegericht prüft im Beschwerdeverfahren nur die dort vorgebrachten Gründe (§146 Abs.4 Satz 6 VwGO); nur diese können zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung führen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 12 Abs. 6 LJG-NRW§ 16 Abs. 2 LJG RP§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 885/13

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht die begehrte Erteilung eines Jagdscheins im Wege einstweiliger Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat.

4

Die Beschwerde wendet sich erfolglos gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat dazu im rechtlichen Ausgangspunkt angenommen, an das Vorliegen eines Anordnungsgrunds seien strenge Anforderungen zu stellen. Der Erlass der beanspruchten Regelungsanordnung liefe (jedenfalls) auf eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Eine solche Vorwegnahme komme nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen anderenfalls ‑ hier nicht erkennbare ‑ schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Diesem Ansatz tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Dass vorliegend derartige Nachteile drohten, ist indes nach wie vor weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Verweis der Beschwerde auf die den Jagdausübungsberechtigten treffenden gesetzlichen Pflichten und die diesen zugrunde liegenden öffentlichen Interessen ist unschlüssig. Der Antragsteller ist nach seinem eigenen Vorbringen Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis und damit selbst nicht jagdausübungsberechtigt im Sinne des Jagdrechts (§ 12 Abs. 6 LJG-NRW, § 16 Abs. 2 LJG RP). Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass der jagdausübungsberechtigte Revierinhaber seinerseits die ihm obliegenden jagdrechtlichen Verpflichtungen nur unter Inanspruchnahme des Antragstellers erfüllen kann. Allein der Umstand, dass der Antragsteller es aufgrund interner Vereinbarung übernommen hat, im Rahmen der geltenden Abschussplanung vier Rehböcke zu schießen, lässt diesen Schluss nicht zu. Dem Revierinhaber bleibt es unbenommen, anderweitig eine Jagderlaubnis zu vergeben. Gründe, warum ihm dies nicht möglich sein sollte, sind seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. Juni 2013 nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht absehbar.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).