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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 739/00·04.06.2000

Zulassungsantrag zur Beschwerde wegen fehlender ernstlicher Zweifel abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Zulassung der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz wegen behaupteter Hilfebedürftigkeit. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der vorinstanzlichen Würdigung: kumulierte Beobachtungen, Zeugenaussagen, polizeiliche Ermittlungen und eine Äußerung zur Einkommenserzielung stützen die Annahme, dass Einkünfte vorliegen. Ein rückwirkender einstweiliger Rechtsschutz erscheint nicht geboten; die Antragsteller tragen die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der vorinstanzlichen Entscheidung als unzulässig verworfen; Antragsteller tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung) liegt nur vor, wenn aus den Darlegungen substanzielle Zweifel an der Bewertung der Vorinstanz hervorgehen.

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Bei summarischer Prüfung können sich aus der Gesamtschau eigener Behördenermittlungen, Zeugenaussagen und polizeilicher Erkenntnisse ausreichend Indizien ergeben, die die Zuordnung eines Warenlagers und die Annahme einkommenserzielender Tätigkeit glaubhaft machen.

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Das bloße Vorbringen möglicher alternativer Erklärungen für das Vorhandensein einer Person an einem Ort genügt nicht, um ernstliche Zweifel an einer vorinstanzlichen Würdigung zu begründen, wenn konkrete Indizien und Ermittlungsanhaltspunkte vorliegen.

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Bei entgegenstehenden Anhaltspunkten dürfen Antragsteller substantielle Nachweise zur Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit verlangen; vage Angaben oder das Unterlassen eidesstattlicher Versicherungen genügen nicht.

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Eine Zulassung der Beschwerde ist auch zu versagen, wenn nach dem derzeitigen Sachstand selbst bei Wiederaufnahme der Leistungen keine besonderen Gründe ersichtlich sind, die einstweiligen Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 188 Satz 2 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 L 419/00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg; denn der allein geltend gemachte Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) iVm § 146 Abs. 4 VwGO liegt nicht vor. Aus den Darlegungen der Antragsteller gehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hervor.

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Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch iSv § 123 Abs. 1 VwGO jedenfalls deshalb als nicht glaubhaft gemacht angesehen, weil Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller beständen. Es liege der Schluss nahe, dass der Antragsteller zu 2. aus der Verwertung gebrauchter Kleidung, die er über einen längeren Zeitraum und in größerem Umfang gesammelt habe, Einkommen erzielt habe.

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Dagegen wenden sich die Antragsteller in ihrem Zulassungsantrag mit der Begründung, die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe beruhten lediglich auf Vermutungen. Es erscheine bedenklich, wenn das Verwaltungsgericht Zweifel an der Hilfebedürftigkeit im Wesentlichen damit begründe, der Antragsteller zu 2. sei beim Sammeln von Kleidungsstücken aus Altkleidercontainern zu beobachten gewesen. Das im Deetweg vorgefundene Warenlager gehöre ihnen nicht. Es sei ihnen vielmehr völlig fremd. Wenn der Antragsteller zu 2. einmal in der Nähe des Warenlagers gesehen worden sei, so genüge das nicht für eine Zurechnung. Der Aufenthalt einer Person, auch eines Asylbewerbers, an einem Gebäude, in dem sich ein Warenlager befinde, könne mannigfache Gründe haben.

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Die wiedergegebenen Darlegungen der Antragsteller sind nicht geeignet, Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts zu wecken; denn es verhält sich nicht so, dass der Antragsteller lediglich einmal in der Nähe des in Rede stehenden Warenlagers gesehen worden ist. In den Verwaltungsgvorgängen des Antragsgegners sind vielmehr über einen längeren Zeitraum eigene Beobachtungen von Mitarbeitern des Antragsgegners, Aussagen von Nachbarn und polizeiliche Ermittlungen zusammengetragen worden, die es bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Würdigung in ihrer Gesamtheit rechtfertigen, dem Antragsteller zu 2. und seinen Familienangehörigen das Warenlager zuzurechnen. Auch für die Zeit nach dessen Auflösung haben sich Anhaltspunkte für das fortgesetzte Sammeln von Kleidung ergeben. Schließlich ist durch die im Sachstandsvermerk der Polizeiinspektion Lengerich vom 31. Januar 2000 wörtlich festgehaltene Äußerung einer der Töchter des Antragstellers: "Wir reparieren die Sachen und verkaufen die dann auf Flohmärkten" belegt, dass die Aktivitäten der Einkommenserzielung dienen. Angesichts dessen kann von den Antragstellern erwartet werden, dass sie offen legen, in welcher Höhe sie tatsächlich Einkünfte erzielt haben. Vage Äußerungen wie, "der Aufenthalt einer Person, auch eines Asylbewerbers, an einem Gebäude, in dem sich ein Warenlager befindet", könne "mannigfache Gründe haben", vermögen Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht zu wecken, zumal - anders als es bei anwaltlich vertretenen Antragstellern nahe gelegen hätte - bisher jedenfalls nicht durch die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht worden ist, dass die Antragsteller ihren Lebensunterhalt seit Einstellung der Leistungen durch den Antragsgegner mit Hilfe von Darlehen Dritter bestritten haben.

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Im Übrigen dürfte eine Zulassung der Beschwerde vorliegend auch deshalb ausscheiden, weil bei Zugrundelegung des derzeitigen Sachstands nach der Wiederaufnahme der Leistungen durch den Antragsgegner nicht ersichtlich ist, aus welchen besonderen Gründen die Gewährung der begehrten Leistung für zurückliegende Zeiträume im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes noch geboten wäre.

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Vgl. Beschluss des Senats vom 6. August 1999 - 16 B 1103/99 -.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 188 Satz 2 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.