Eilverfahren: Keine einstweilige Anordnung zur Übernahme höherer KV/PV-Beiträge (BSHG)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Auszahlung rückständiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an ihre Krankenkasse (DAK) für Februar und März. Streitpunkt war die Übernahme eines höheren Beitragssatzes wegen einer während des Sozialhilfebezugs ausgeübten Maklertätigkeit. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil es jedenfalls an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund fehlte: Unzumutbare Nachteile drohten nicht, da im Krankheitsfall Krankenhilfe nach § 37 BSHG zu leisten wäre. Zudem sei ein Anspruch auf Übernahme des höheren Beitrags weder aus § 13 Abs. 1, Abs. 3 BSHG noch aus § 13 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BSHG ersichtlich; eine Ermessensreduzierung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BSHG sei nicht glaubhaft gemacht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme höherer KV/PV-Beiträge zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; fehlt es jedenfalls am Anordnungsgrund, bleibt der Antrag ohne Erfolg.
Ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn eine sofortige gerichtliche Regelung erforderlich und geeignet ist, unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile abzuwenden; eine bloß mögliche Verbesserung der Rechtsposition genügt nicht.
Drohen bei Wegfall einer freiwilligen Krankenversicherung während bestehender Sozialhilfebedürftigkeit keine unzumutbaren Nachteile, weil im Krankheitsfall Krankenhilfe nach § 37 BSHG zu gewähren ist, rechtfertigt dies regelmäßig keine Vorwegnahme der Hauptsache durch Beitragszahlung im Eilverfahren.
Die Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BSHG kommt für Weiterversicherte grundsätzlich nur nach Maßgabe der bei Eintritt der Bedürftigkeit bestehenden beitragsbestimmenden Umstände in Betracht; beitragserhöhende Faktoren, die erst während des Sozialhilfebezugs entstehen, müssen nicht ohne Weiteres übernommen werden.
Die Beitragsübernahme nach § 13 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BSHG steht im Ermessen; eine Ermessensreduzierung auf die Übernahme eines höheren Beitragssatzes erfordert besondere Umstände, die eine andere Entscheidung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 383/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
den Antragsgegner unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verpflichten, zugunsten der Antragstellerin über die bereits übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hinaus "für die Monate Februar und März einen Betrag von 364,76 EUR an die Deutsche Angestellten Krankenkasse in Düsseldorf als Hilfe zum Lebensunterhalt auszukehren",
bleibt ohne Erfolg. Das gilt allerdings nicht bereits deshalb, weil die Frist, die die DAK der Antragstellerin zur Begleichung des Beitragsrückstands gesetzt hat, inzwischen verstrichen ist; denn die DAK hat ihre Bereitschaft erklärt, das Versicherungsverhältnis mit der Antragstellerin fortzusetzen, wenn die rückständigen Beiträge kurzfristig nachgezahlt würden. Obwohl nach § 191 Nr. 3 SGB V im Falle des Beitragsrückstandes trotz zutreffender Belehrung über die Folgen das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft kraft Gesetzes bestimmt wird, lässt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine schlüssige Wiederbegründung des Versicherungsverhältnisses durch Zahlung und Entgegennahme von Beiträgen im unmittelbaren Anschluss an den Zeitpunkt des Erlöschens der freiwilligen Mitgliedschaft zu.
Vgl. etwa Peters in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 191 SGB V Rn. 14, m.N. für die zu § 314 RVO entwickelte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Die auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung durch den Senat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe ergeben nicht, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Es kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch zu bejahen ist. Dafür könnte neben dem Vorverhalten des Antragsgegners hinsichtlich der Mitgliedschaft der Antragstellerin in der KKH im Jahre 2002 sprechen, dass er sich bereit erklärt hat, die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Antragstellerin in der DAK für die Monate Februar und März 2003 zu übernehmen und erst nachträglich die Antragstellerin aufgefordert hat, zur Minderung des Beitragssatzes ihr Gewerbe aufzugeben. Selbst wenn insoweit ein Anordnungsanspruch zu bejahen sein sollte, fehlte es anders als nach § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO weiter erforderlich jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines diesbezüglichen Anordnungsgrundes. Allerdings kann nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin eine unproblematische Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft in der DAK durch bloße Vorlage der Bescheide über die Bewilligung von Sozialhilfe hätte erreichen können. Diesen mit dem vorgelegten Schreiben der DAK Düsseldorf vom 21. März 2003 nicht in Einklang zu bringenden Vortrag hat auch der Antragsgegner zwischenzeitlich aufgegeben. Es ist gleichwohl nicht ersichtlich, dass es aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dem im Antrag zum Ausdruck kommenden Begehren der Antragstellerin unter Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung sofort zu entsprechen. Das wäre auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin nur dann anzunehmen, wenn die sofortige Zahlung der Beiträge für Februar und März 2003 erforderlich und geeignet wäre, um unzumutbare Nachteile, die der Antragstellerin auf Grund einer Beendigung des Versicherungsschutzes im Zusammenhang mit zukünftigen Krankheitsfällen drohen, abzuwenden. Das ist indes nicht der Fall. Die sofortige Übernahme der Beiträge für Februar und März 2003 ist hierzu aber ungeeignet. Sie würde zwar zunächst die Mitgliedschaft der Antragstellerin in der DAK wieder begründen. Auch bei Beendigung der Mitgliedschaft drohen der Antragstellerin jedenfalls für die Zeiten ihrer gegenwärtig bestehenden und bis auf weiteres zu erwartenden Sozialhilfebedürftigkeit jedoch schon deshalb keine unzumutbaren Nachteile, weil der Antragsgegner verpflichtet wäre, ihr im Krankheitsfall Krankenhilfe nach § 37 BSHG zu leisten. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG sollen die danach zu gewährenden Leistungen in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.
Dass der Verlust der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegekasse auch im Falle der von der Antragstellerin angestrebten Unabhängigkeit von Sozialhilfe auf Grund einer Tätigkeit als Maklerin bzw. für Zeiten der nach Angaben der Antragstellerin durch die BfA in Aussicht gestellten Altersrente fortwirkte, vermag die Annahme eines Anordnungsgrundes ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Ob das Vorliegen eines Anordnungsgrundes insoweit schon aus der Erwägung heraus verneint werden kann, auch auf materiellrechtliche krankenversicherungsrechtliche Fristen sei die Wiedereinsetzungsvorschrift des § 27 SGB X anwendbar
- vgl. Peters in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 191 SGB V Rn 14 i.V.m. Rn 18 ff zu § 8 SGB V -
mit der Folge, dass nach Klärung eines eventuellen sozialhilferechtlichen Anspruchs der Antragstellerin auf Übernahme der Versicherungsbeiträge gegen den Antragsgegner in einem Hauptsacheverfahren - bei Beachtung des § 27 Abs. 3 SGB X - eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 191 Abs. 1 Nr. 3 SGB V erstritten werden könnte, weil die Versäumung der Frist infolge Nichtleistung des Sozialamtes als nicht verschuldet anzusehen wäre,
vgl. zu § 314 RVO als Vorgängerregelung des § 191 Nr. 3 SGB V: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 5. Dezember 1986 - S 73 Kr 456/85 -, juris,
kann dahinstehen. Denn durch die Übernahme der vorliegend in Rede stehenden rückständigen Beiträge für Februar und März 2003 allein könnte der Kranken - und Pflegeversicherungsschutz für zukünftige Zeiten der Unabhängigkeit von Sozialhilfe nicht sichergestellt werden. Erhält die Antragstellerin die Anmeldung ihres Gewerbes weiterhin aufrecht, könnte die Fortsetzung des Versicherungsschutzes nur durch die fortlaufende weitere Übernahme der Beiträge in der durch die DAK verlangten Höhe erreicht werden. Das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs der Antragstellerin gegen den Antragsgegner kann bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Würdigung indes nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, mit der Folge, dass es auch unter diesem Gesichtspunkt an einem Anordnungsgrund für die Übernahme der auf Februar und März 2003 entfallenden Beträge fehlt. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BSHG. Danach sind Versicherungsbeiträge für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 SGB V als Mitglied einer Krankenkasse gelten, zu übernehmen, soweit sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG besteht. Die Antragstellerin gehört allenfalls zum erstgenannten Personenkreis. Für ihm angehörende Hilfesuchende kann mit Rücksicht auf das Erfordernis der Weiterversicherung eine Beitragsübernahme wohl nur nach Maßgabe derjenigen den Beitragssatz bestimmenden Faktoren geboten sein, die schon bei Eintritt der Bedürftigkeit vorlagen.Da der Antragsgegner für die Antragstellerin in den Monaten Februar und März 2003 bereits den Beitragssatz für Sozialhilfeempfänger übernommen hat und die Beteiligten lediglich um die Übernahme höherer Versicherungsbeiträge streiten, die die DAK in Ansehung einer erst während des Sozialhilfebezugs aufgenommenen Tätigkeit als Maklerin verlangt, dürfte § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BSHG vorliegend als Anspruchsgrundlage ausscheiden. Auch § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Danach sind zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung Beiträge zu übernehmen, wenn laufende Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren ist. Letzteres kann im Falle der Antragstellerin nicht angenommen werden. Als von kurzer Dauer wird in Anlehnung an die Auslegung der Regelung des § 15 b BSHG gemeinhin ein Zeitraum von in der Regel bis zu sechs Monaten angesehen.
Vgl. etwa Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, 2002, § 13 Rn. 32, sowie Kunz in: Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 13 Rn. 14.
Hier erhält die Antragstellerin nicht nur bereits seit einem wesentlich längeren Zeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt, es ist vielmehr auch nicht absehbar, dass es der Antragstellerin gelingen könnte, in absehbarer Zukunft durch eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Die Antragstellerin übt das Gewerbe einer auf Gewerbeimmobilien spezialisierten Maklerin seit dem Frühjahr 2001 bzw. - zieht man die Zeiten der unfallbedingten Beeinträchtigungen ab - jedenfalls seit dem Frühherbst 2001 aus, ohne bisher Einnahmen aus Provisionen erzielt zu haben. Sie selbst führt das auf eine "Teilmarktrezession" am Immobilienmarkt zurück. Dass ein Ende dieser Rezession absehbar wäre, wird von der Antragstellerin nicht behauptet und dürfte auf der Basis ihres Vortrags angesichts der derzeitigen gesamtwirtschaftlichen Lage eher unwahrscheinlich sein. Dass die erwähnte alternative "Jobsuche", von der Einzelheiten nicht berichtet worden sind, Aussicht auf Erfolg hätte, ist ebenfalls nicht dargetan.
Bei überschlägiger Würdigung ist für die Übernahme weiterer, die Mitgliedschaft dauerhaft gewährleistender Krankenversicherungsbeiträge der Antragstellerin nach allem allein die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG einschlägig. Danach können Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Unterstellt, dass ein Betrag von 285,60 EUR monatlich als Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag der Antragstellerin noch als angemessen angesehen werden kann, fehlt es jedenfalls an Anhaltspunkten dafür, dass das dem Antragsgegner durch § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG eingeräumte Ermessen
- vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 22.99 -, BVerwGE 109, 331 = FEVS 51, 341, sowie OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2002 - 16 B 1550/02 -
dahin reduziert ist, dass lediglich die Übernahme auch des höheren Beitrags von 285,60 EUR monatlich als ermessensgerechte Entscheidung in Betracht kommt. Eine solche Ermessensbindung dürfte nicht schon daraus folgen, dass der Antragsgegner die Aufnahme der Maklertätigkeit der Antragstellerin zunächst nach § 30 BSHG gefördert hat. Denn die mit dieser Förderung verknüpfte und sie rechtfertigende Erwartung, dass die in Rede stehende Tätigkeit die Sicherung einer ausreichenden Lebensgrundlage gewährleistet,
vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 1997 - 4 M 5015/97 -, FEVS 48, 514, sowie Schellhorn, BSHG, § 30 Rn. 7,
hat sich nicht erfüllt; in Anbetracht des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs kann aus den oben genannten Gründen bei überschlägiger Würdigung eine positive Prognose für eine erfolgreiche Maklertätigkeit der Antragstellerin nicht gestellt werden. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin das 63. Lebensjahr bereits überschritten hat und bis zum Erreichen der jedenfalls bei abhängig Beschäftigten geltenden Altersgrenze von 65 Jahren nicht einmal mehr zwei Jahre zur Verfügung stehen, um mit Maklergeschäften Gewinne zu erzielen. Kann die Antragstellerin mithin bei summarischer Prüfung die Übernahme der für Gewerbetreibende geltenden höheren Beitragssätze vom Antragsgegner nicht verlangen, so ergibt sich eine Ermessensreduzierung im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung eines Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes während der Zeit einer Altersrente. Denn zur Übernahme des für Sozialhilfeempfänger geltenden niedrigeren Beitragssatzes, dessen Zahlung bei Abmeldung des Gewerbes durch die Antragstellerin zur Aufrechterhaltung der Kranken- und Pflegeversicherung bis in die Zeit des Bezuges einer eventuellen Altersrente hinein ausreichte, ist der Antragsgegner von sich aus bereit.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.