Einstweilige Anordnung auf Sozialhilfe: Zweifel an Hilfebedürftigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Beschwerdeverfahren eine einstweilige Anordnung auf laufende Sozialhilfe (Regelsatzanteil, Unterkunft/Heizung, Krankenversicherungsbeiträge) für einen zurückliegenden Zeitraum. Das OVG NRW bewilligte Prozesskostenhilfe nur teilweise, wies die Beschwerde jedoch als unbegründet zurück. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, weil die Hilfebedürftigkeit wegen eines nach außen erkennbaren, nicht sozialhilfetypischen Lebenszuschnitts und wesentlicher Widersprüche im Vortrag nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Die Antragstellerin müsse ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offenlegen, um eine erneute Leistungsprüfung zu ermöglichen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufiger Sozialhilfe mangels glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit zurückgewiesen; PKH nur teilweise bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf vorläufige Leistungsgewährung gerichtete einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, setzt das glaubhaft gemachte Bestehen eines materiellen Anspruchs und die besondere Eilbedürftigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung voraus.
Im Verfahren nach § 123 VwGO trägt der Hilfesuchende die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für seine Hilfebedürftigkeit; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Bei einer als negative Tatsache geltend gemachten Mittellosigkeit genügt eine substantiierte Darstellung, die konkrete, gegen die Bedürftigkeit sprechende Indizien ausräumt; ist dies wegen der Nähe zur eigenen Lebenssphäre möglich und zumutbar, bleibt es bei der Last des Hilfesuchenden.
Ein nach außen erkennbarer Lebenszuschnitt, der typischerweise nur mit nicht unerheblichen Einkünften oder Vermögen möglich ist, kann als Indiz gegen Hilfebedürftigkeit herangezogen werden; das Fehlen positiver Nachweise verborgener Mittel steht der indiziellen Bewertung nicht entgegen.
Widersprüchlicher Vortrag zu wirtschaftlich relevanten Umständen kann die Glaubhaftigkeit eidesstattlicher Versicherungen mindern und die Annahme überwiegender Wahrscheinlichkeit der Hilfebedürftigkeit ausschließen.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen17 L 791/0414.04.2004Zustimmend
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen17 L 245/0416.02.2004Zustimmend
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen17 L 1191/0204.06.2002ZustimmendOVG NRW, Beschluss vom 12.09.2000, 16 B 725/00
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen17 L 1187/0204.06.2002Zustimmend
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen17 L 2019/0124.10.2001ZustimmendBeschluss vom 12.09.2000 -16 B 725/00-
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 618/00
Tenor
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin B. aus M. beigeordnet, soweit sie mit dem Rechtsmittel die Bewilligung von laufender Sozialhilfe in Höhe von 80% des für sie geltenden Regelsatzes, der Hälfte der laufenden Unterkunfts- und Heizkosten sowie der (ungekürzten) Beiträge ihrer Krankenversicherung, jeweils für den Zeitraum vom 15. März 2000 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung, erstrebt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens.
Gründe
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde folgt aus § 166 VwGO iVm § 114 ZPO. Soweit die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, beruht das auf den Gründen, die schon zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das Beschwerdezulassungsverfahren geführt haben; insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 27. Juli 2000 zum selben Aktenzeichen verwiesen. Im Übrigen war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil dem Rechtsmittelbegehren der Antragstellerin - wie die Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und die nachfolgende weitergehende Sachverhaltsaufklärung durch den Senat belegen - nicht von vornherein eine hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden konnte.
Gleichwohl hält der Senat die Beschwerde mit dem im Rahmen der Zulassung durch den Senat (weiterhin) sinngemäß verfolgten Antrag der Antragstellerin,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr laufende Sozialhilfe in Höhe von 80% des für sie geltenden Regelsatzes, der Hälfte der laufenden Unterkunfts- und Heizkosten sowie der (ungekürzten) Beiträge ihrer Krankenversicherung, jeweils für den Zeitraum vom 15. März 2000 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung, zu gewähren,
für unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann eine die abschließende Sachentscheidung vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn der jeweilige Antragsteller glaubhaft macht, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch besteht (Anordnungsanspruch) und dass es im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeentscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dem Begehren sofort zu entsprechen (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft machen können, dass sie im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im geltend gemachten Leistungszeitraum hatte bzw. hat.
Der Senat hat sich unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Vorbringens, insbesondere aber aufgrund der zuletzt auf gerichtliche Nachfrage hin erfolgten Schilderungen nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen können, dass die Antragstellerin sozialhilfebedürftig ist. Dabei geht der Senat wie auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass der jeweilige Hilfesuchende beweisen bzw. im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft machen muss, dass er seinen Lebensunterhalt nicht ohne Hilfe zum Lebensunterhalt sicherstellen kann und dass es zu seinen Lasten geht, wenn ihm dies nicht gelingt. Dabei wird nicht verkannt, dass das Nichtvorhandensein ausreichender finanzieller Mittel als "negative Tatsache" einem stringenten Beweis in der Regel kaum zugänglich ist und dass die Zielsetzungen des Bundessozialhilfegesetzes verfehlt würden, wenn der jeweilige Hilfesuchende etwa sichtbare Anzeichen einer dauerhaften Verarmung vorweisen müsste. Die dargestellte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bedeutet vielmehr, dass der Hilfesuchende aufgetretene und ihm von der Sozialhilfebehörde oder dem Gericht vorgehaltene Anzeichen zerstreuen muss, die gegen eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit sprechen; da es sich dabei in aller Regel um Gegebenheiten seines persönlichen Lebensumfeldes handelt, wird dem Hilfebegehrenden damit auch nichts Unmögliches zugemutet.
Vorliegend sind deutliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin darauf gegründet, dass ihr nach außen erkennbar gewordener Lebenszuschnitt von demjenigen abweicht, den sich langjährige Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt üblicherweise leisten können. Im Einzelnen handelt es sich darum, dass die Antragstellerin seit 1999 als Halterin eines Wohnwagens eingetragen war, dass sie, gleichfalls seit 1999, vertragsmäßige Inhaberin eines Mobilfunktelefons ist, dass sie bis zum Februar dieses Jahres eine Wohnung hielt, deren laufende Kosten das sozialhilferechtlich Angemessene und vom Sozialhilfeträger Übernommene bei weitem überstiegen, und dass sie wiederholt als Nutzerin eines Pkw in Erscheinung getreten ist. Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass derartige Ausstattungsmerkmale die Schlussfolgerung erlauben, ja fordern, dass der Antragstellerin entweder Vermögen oder regelmäßige Einkünfte in einer nicht ganz unbedeutenden Größenordnung zur Verfügung stehen. Unerheblich ist demgegenüber, wenn neben der negativen Indizwirkung eines bezogen auf den Streitgegenstand inadäquaten Lebenszuschnitts keine positiven Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Vermögenswerten oder für eine Erwerbsquelle bekannt geworden sind; denn es liegt in der Natur der Sache, dass solcherart verheimlichte Umstände nicht notwendig nach außen dringen werden. Vorliegend gibt es möglicherweise sogar positive Hinweise auf geschäftliche Tätigkeiten der Antragstellerin; denn die Antragstellerin hat zugegeben, geschäftliche Anfragen für ihren gewerbetreibenden Schwager Q. Q1. entgegengenommen und weitergeleitet zu haben; dass die Antragstellerin den Umfang dieser Tätigkeit als geringfügig bezeichnet, berührt die indizielle Wirkung dieser von ihr nicht aus freien Stücken offenbarten Betätigung nicht.
Die Antragstellerin hat es nicht vermocht, die dargestellten Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu beseitigen, weil an zentralen Punkten ihres umfänglichen Vorbringens Unstimmigkeiten aufgetreten sind, die überdies auch den Beweiswert der wiederholt eingereichten eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin und des Herrn P. nicht unberührt lassen. Als besonders gravierend bewertet der Senat die widersprüchlichen Angaben zu der Frage, warum der von Herrn P. angeschaffte und diesem angeblich gehörende Wohnwagen auf den Namen der Antragstellerin zugelassen worden ist. Die Antragstellerin hat dazu bis ins Beschwerdezulassungsverfahren hinein vorgetragen, dafür seien "steuerrechtliche und versicherungstechnische Gründe" ausschlaggebend gewesen; zu näheren Angaben sei Herr P. indessen nicht bereit. Wenn demgegenüber auf eine nochmalige gerichtliche Anfrage hin nunmehr eine vollständig andere Erklärung gegeben wird, kann der Antragstellerin nicht abgenommen werden, das bisher dazu Vorgetragene gehe auf ein "Missverständnis in der Kanzlei" zurück; denn die Darstellung, deren Unrichtigkeit jetzt eingeräumt werden musste, ist zuvor wiederholt gegeben und durch mehrere eidesstattliche Versicherungen der Antragstellerin und ihres Schwagers, Herrn P. , bekräftigt worden. Im Übrigen ist dem Senat nicht entgangen, dass auch die Angaben zum Zweck der Anschaffung des Wohnwagens im Verlauf des gesamten Verfahrens gewechselt haben. Während diese Anschaffung zunächst als Gefälligkeit zugunsten der Antragstellerin und ihres Sohnes hingestellt worden war, ist die Antragstellerin später - nach Fragen des Antragsgegners zum Zugfahrzeug und zum Stellplatz - zu der Darstellung übergegangen, Herr P. habe das Fahrzeug für sich erworben und sie sei aus Gefälligkeit mit der Anmeldung auf ihren Namen bereit gewesen. Schließlich ist die von der Antragstellerin bestrittene Äußerung des Herrn P. , er habe die Anschaffung des Wohnwagens vor seiner Frau verheimlichen wollen, in einem Aktenvermerk vom 19. Januar 2000 über ein Telefonat mit Herrn P. festgehalten.
Auch im Hinblick auf den von der Antragstellerin abgeschlossenen Mobilfunkvertrag überwiegen die Zweifel an der Darstellung der Antragstellerin, wonach das Handy von ihrem Schwager zur Verfügung gestellt worden sei, damit ihr Sohn - dessen Patenkind - nach dem Tod seines Vaters jedenfalls auf diesem Wege Kontakt mit einer männlichen Bezugsperson halten könne. Denn die Gespräche mit dem Handy sind ausweislich der übersandten Auflistungen zu beträchtlichen Anteilen zu kindesuntypischen Zeiten - während der Schulstunden, spätabends oder gar nachts - geführt worden; zudem spricht gegen die in diesem Zusammenhang behauptete - den direkten persönlichen Kontakt zu ihrem Sohn erschwerende - hohe geschäftliche Beanspruchung des Herrn P. , dass dieser anscheinend im Stande und bereit ist, der Antragstellerin persönlich und unverzüglich dasjenige an Bargeld zu überbringen, das diese zur Deckung laufender Zahlungsverpflichtungen - Mobilfunkgebühren, Steuern und Haftpflichtversicherungsbeiträge für den Wohnwagen - benötigt. Näher liegt die Annahme, vor allem wegen der großen Zahl kurzer Telefonate, dass ein Zusammenhang zwischen der Benutzung des Mobilfunkgerätes und der Mithilfe der Antragstellerin im Geschäft des Herrn P. besteht.
Weitere Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin folgen schließlich aus der - in gewissen Grenzen von ihr eingestandenen - Benutzung eines Kraftfahrzeuges. Denn es bestehen nicht überzeugend ausgeräumte Anhaltspunkte dafür, dass dieses Fahrzeug der Antragstellerin in einem Umfang zugeordnet ist, der über das von ihr zugegebene Maß hinausgeht. Im Übrigen passt selbst die von der Antragstellerin zugegebene zeitweilige Nutzung des Fahrzeuges nicht zu der von ihr behaupteten zugespitzten finanziellen Notlage, weil damit einerseits - wie sie eingeräumt hat - eigene Kosten für das gelegentliche Betanken verbunden sind, während andererseits eine zwingende Notwendigkeit für die Benutzung eines Autos nicht zutagegetreten ist.
Weiteren Ungereimtheiten muss angesichts der genannten Zweifelsgründe nicht erschöpfend nachgegangen werden. Lediglich abrundend sei darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Hundehaltung - die Höhe der Hundesteuer ist von der Antragstellerin trotz Aufforderung nicht mitgeteilt worden - bei allem Verständnis für die Verbundenheit mit diesen Tieren mit der behaupteten - langjährigen - Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin kaum vereinbart werden können. Erst recht gilt das für die über viele Jahre hingenommene Belastung mit Unterkunftskosten, die weit über dem sozialhilferechtlich berücksichtigten Betrag lagen. Auch wenn der Sozialhilfeträger die Miete in vollem Umfang an den Vermieter überwiesen hat, mussten die Antragstellerin, ihr Sohn und ehedem auch ihr verstorbener Ehemann mit entsprechenden Abzügen bei den regelsatzbemessenen Sozialhilfeleistungen letztlich den Differenzbetrag zwischen den angemessenen und den tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von rund 500 DM selbst aufbringen. Dass diese Kosten bis zuletzt - also bis Februar 2000 - aufgebracht werden konnten, sei es durch Zuwendungen von Verwandten, sei es durch anderweitige Einsparungen, lässt sich mit der Lebenswirklichkeit kaum in Übereinstimmung bringen; es ist auch unverständlich, warum die Antragstellerin diese finanzielle Last trotz ihrer behaupteten Hilfebedürftigkeit so lange hingenommen hat. Vor allem aber muss es überraschen, dass der Antragstellerin das Ausmaß des durch die überhöhten Unterkunftskosten ausgelösten Fehlbedarfs anscheinend kaum zu Bewusstsein gekommen ist; anders lässt sich es nicht erklären, wenn sie nun vorträgt, dass es "sein mag", dass das Sozialamt die unterkunftsbezogenen Mehrleistungen im Gesamtbetrag der Hilfe verrechnet habe, dass ihre Eltern mit dem Ausgleich des Fehlbetrages "ihres Wissens nach nie etwas zu tun hatten" und dass die Eltern "allenfalls ab und an einmal einen Lebensmitteleinkauf getätigt" hätten, "dies aber nicht regelmäßig". Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin in der Zeit von Anfang März bis Ende August 2000 offensichtlich kaum Anstrengungen unternommen hat, eine (Teilzeit-)Beschäftigung zu finden. Die im Schriftsatz vom 22. August 2000 mitgeteilten (drei) Stellengesuche während eines etwa halbjährigen Zeitraumes - von denen die einzig nachgewiesene wegen der nächtlichen Vollschichttätigkeit ohnehin kaum in Betracht gekommen sein dürfte - ließen bis in die jüngste Vergangenheit nicht erkennen, dass die Antragstellerin ihre wirtschaftliche Situation als zugespitzt empfindet; ob die zuletzt mitgeteilte kurzfristige Beschäftigung der Antragstellerin in einem Getränkemarkt als Hinweis auf eine aktuelle Verschärfung ihrer wirtschaftlichen Lage verstanden werden kann, ist mangels näherer Angaben zu den Gründen der alsbald erfolgten Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres erkennbar. Bei alledem ist auch unklar geblieben, wie sich die Antragstellerin in den vergangenen Monaten ihren regelsatzbemessenen Lebensbedarf gedeckt haben will; während sie zwischenzeitlich vorgetragen hatte, von "Spenden" aus ihrem Freundeskreis zu leben, erwähnte sie stattdessen im Schriftsatz vom 22. August 2000 lediglich Lebensmittelzuwendungen ihrer Eltern.
Dem Begehren der Antragstellerin kann es auch nicht zum Erfolg verhelfen, dass sie nach dem Wohnungswechsel im Frühjahr im Laufe der gerichtlichen Auseinandersetzung den Wohnwagen hat umschreiben lassen und das Handy ihrem Schwager überlassen hat. Allein wegen dieser Umstände ist eine Aufhellung der noch in der jüngeren Vergangenheit zweifelhaften finanziellen Lage der Antragstellerin nicht entbehrlich; denn ohne eine solche Aufhellung kann verschwiegenes Einkommen oder Vermögen auch für die Gegenwart nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Es liegt nunmehr bei der Antragstellerin, dem Antragsgegner durch eine vollständige Offenlegung ihrer bislang unklar gebliebenen wirtschaftlichen Verhältnisse aufs Neue die Prüfung zu ermöglichen, ob für die Zukunft eine Hilfegewährung in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).