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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 693/13·23.07.2013

Beschwerde gegen Anordnung zum Aufbauseminar (§2a StVG) als unbegründet zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines Beschlusses, der seine Erinnerung gegen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Abs.2 StVG) zurückwies. Er rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs und fordert analoge Anwendung des § 29 Abs.3 Nr.2 StVG zur Tilgung. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Gehörsverletzung liegt nicht vor, die Einwendungen wurden behandelt bzw. konnten im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden; eine analoge Anwendung scheidet wegen der speziellen Regelungen zur Fahrerlaubnis auf Probe aus.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des VG Köln als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn die Partei substantiiert zu den vorgebrachten Einwendungen Stellung genommen hat und das Gericht die vorgetragenen Aspekte in seiner Entscheidung berücksichtigt hat.

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Ein etwaiger Verstoß gegen das rechtliche Gehör kann dadurch geheilt werden, dass der Beteiligte im weiterinstanzlichen Verfahren hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.

3

Eine analoge Anwendung von § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG zur Ermessenseröffnung ist ausgeschlossen, soweit spezielle Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG) vorgehen.

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Die Tilgung von Eintragungen zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten setzt regelmäßig eine fehlerhafte zugrunde liegende Entscheidung voraus; bloße zeitliche Nähe der Zuwiderhandlung zur Probezeit begründet hierfür keinen Anspruch.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG§ 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG§ 2a StVG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 L 721/13

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Juni 2013  wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

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Der Antragsteller macht die Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs geltend, weil er zu dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2013 nicht mehr habe Stellung nehmen können; der Schriftsatz sei gleichzeitig mit dem angefochtenen Beschluss zugegangen. Dieses Vorbringen verfängt bereits deshalb nicht, weil der Antragsteller ausweislich seines Schriftsatzes vom 10. Juni 2013 zu dem gegnerischen Schriftsatz ausdrücklich Stellung genommen und das Verwaltungsgericht die vorgetragenen Aspekte im angefochtenen Beschluss auch behandelt hat. Von einem Gehörsverstoß kann daher keine Rede sein. Im Übrigen wäre ein etwaiger Gehörsverstoß geheilt, weil der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die hinreichende Möglichkeit gehabt hat, sich mit diesem Punkt auseinanderzusetzen.

4

Soweit der Antragsteller statt einer gebundenen Entscheidung betreffend die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG) eine Ermessensentscheidung hierüber in analoger Anwendung von § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG einfordert, der die Tilgung von Eintragungen zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten regelt, führt dieser Vortrag die Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn Raum für eine entsprechende Anwendung von § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG besteht nicht, da hier die speziellen Regelungen zu der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a StVG in Rede stehen. Im Übrigen kann die Tilgung allein zur Vermeidung „ungerechtfertigter Härten“ erfolgen, was in der Regel nur dann der Fall sein kann, wenn die der Eintragung zugrunde liegende Entscheidung fehlerhaft ist. Hiervon kann indes keine Rede sein. Dass der Antragsteller am letzten Tag seiner Probezeit, nämlich am 3. August 2012, die Verkehrszuwiderhandlung begangen hat, ändert nichts daran, dass die Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden gewesen ist (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). Soweit der Antragsteller die Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid thematisiert, gilt das Gleiche, zudem weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass der Einspruch, wäre er aufrechterhalten worden, Erfolg gehabt hätte.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).