Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Verstoßes gegen §55d VwGO verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Streitpunkt war, ob die Beschwerde nach §55d VwGO elektronisch einzureichen war oder eine technische Unmöglichkeit rechtzeitig glaubhaft gemacht wurde. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die anwaltliche Ersatzeinreichung per Fax/Post ohne rechtzeitige und substantiierte Glaubhaftmachung erfolgte. Berufliche Einreicher müssen die technischen Mittel vorhalten; pauschale Nachträge genügen nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen wegen fehlender elektronischer Einreichung und nicht rechtzeitig glaubhaft gemachter technischer Unmöglichkeit (§55d VwGO).
Abstrakte Rechtssätze
§55d VwGO verpflichtet professionelle Einreicher (Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts) zur Übermittlung vorbereitender Schriftsätze und elektronisch einzureichender Anträge als elektronisches Dokument.
Eine vorübergehende technische Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; bloße pauschale oder nachträgliche Versicherungen genügen nicht.
Professionelle Einreicher sind verpflichtet, die notwendigen technischen Einrichtungen vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich Abhilfe zu schaffen; §55d Satz 3 VwGO entbindet hiervon nicht.
Unterlassene elektronische Einreichung ohne fristgerechte Glaubhaftmachung einer technischen Unmöglichkeit macht ein Rechtsmittel unzulässig bzw. führt zur Verwerfung desselben.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 777/21
Tenor
Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil der Antragsteller sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht hat.
Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 55d Satz 1 VwGO (eingefügt durch Gesetz vom 10. Oktober 2013, BGBl. I S. 3786) sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 4 VwGO).
Entgegen diesen Voraussetzungen hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die auf den 10. Januar 2022 datierte Beschwerdeschrift am 14. Januar 2022 per Fax und mit am 17. Januar 2022 per Post bei Gericht eingegangen Schreiben eingereicht, ohne mit der Ersatzeinreichung zugleich eine technisch bedingte vorübergehende Unmöglichkeit glaubhaft zu machen.
Er hat eine solche auch nicht unverzüglich danach glaubhaft gemacht. Sein auf einen gerichtlichen Hinweis vom 20. Januar 2022 auf die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Übersendung nach Maßgabe des § 55d VwGO folgender Verweis im postalisch übersandten Schriftsatz vom 27. Januar 2022 darauf, dass „wir bei der Übermittlung als ‚elektronisches Dokument‘ Probleme haben“ und elektronische Dokumente „aktuell nur empfangen“ werden könnten, was versichert werde, genügt dem nicht. Damit wird bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die fehlende Möglichkeit, die Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln, auf technischen Gründen i. S. v. § 55d Satz 3 VwGO beruhte. Denn die Regelung in § 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2022 - 19 A 448/22.A -, juris, Rn. 4 unter Bezug auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/12634 vom 6. März 2013, S. 28 (zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO).
Dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers diesen Vorgaben nachgekommen ist, hat er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Ungeachtet dessen wäre die Glaubhaftmachung, unterstellt sie genügte den inhaltlichen Anforderungen, nicht rechtzeitig erfolgt. Nach § 55d Satz 4 Halbsatz 1 VwGO ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dies ist im Interesse des dahinterstehenden Beschleunigungsgedankens dahingehend zu verstehen, dass die Glaubhaftmachung mit der Ersatzeinreichung grundsätzlich vorrangig zu erfolgen hat. Lediglich dann, wenn der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen, genügt es, die Glaubhaftmachung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nachzuholen.
Vgl. auch Schl.-H. OVG, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 4 MB 78/21 -, juris, Rn. 5 unter Bezug auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/12634 vom 6. März 2013, S. 28 (zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO) m. w. N.
Dafür, dass die anwaltliche Versicherung der Übermittlungsprobleme unter dem 27. Januar 2022, und damit knapp zwei Wochen nach Eingang der Beschwerde am 14. Januar 2022, noch ohne schuldhaftes Zögern erfolgte, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).