Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Entziehung der Fahrerlaubnis zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis wegen Erreichens von acht Punkten entzogen wurde. Streitpunkt war die Bewertung und Tilgung früherer Eintragungen beim Übergang vom Verkehrszentralregister in das Fahreignungsregister. Das OVG bestätigt die Umrechnung und die maßgeblichen Tilgungsfristen nach §§65,29 StVG a.F. und sieht die Entziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig an; das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt, die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen; Entziehung der Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist anzuordnen, wenn sich im Fahreignungsregister acht oder mehr Punkte ergeben.
Bei der Umstellung des Verkehrszentralregisters auf das Fahreignungs‑Bewertungssystem sind frühere Punktbestände nach § 65 Abs. 3 StVG entsprechend umzuwandeln und zu berücksichtigen.
Die Tilgung der im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen richtet sich nach § 29 StVG a.F.; § 29 Abs. 6 StVG a.F. hemmt die Tilgung einzelner Eintragungen, bis die Voraussetzungen für alle betreffenden Eintragungen vorliegen, längstens jedoch nach fünf Jahren.
Bei der Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt bei voraussichtlich rechtmäßiger Entziehung das öffentliche Vollzugsinteresse, ist vorläufiger Rechtsschutz zu versagen.
Die Überprüfung einer Beschwerde nach den Vorgaben des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist auf die in der Beschwerde substantiiert vorgebrachten Gründe beschränkt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 2 L 2028/17
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Oktober 2016 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die darin erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab dem 5. Dezember 2014 anwendbaren Fassung (BGBl. I, S. 1802 - StVG -). Nach dieser Vorschrift gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn acht Punkte oder mehr im Fahreignungsregister ergeben; in diesem Fall ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erfüllt. Die vormals im Verkehrszentralregister und nunmehr im Fahreignungsregister erfolgten Eintragungen stellen sich - soweit relevant - wie folgt dar:
| lf. Nr. | Verw.-akte Blatt | Sachverhalt | Tattag/Da- tum der OrdVfg. | Rechtskraft der Entscheidung/ Tilgungsreife | Punkte | neuer Stand |
| 1 | 85 | u. a. vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, Sperre gem. § 69a StGB bis 2.5.2007 | 4.11.2005 | 3.6. 2006/ 27.11.2018 | ||
| 86 | Erteilung Fahrerlaubnis | 27.11.2008 | ||||
| 2 | 60 | Überholen trotz fehlender Übersicht | 23.4.2011 | 23.6.2011/ 23.6.2016 | 3 (alt) | 3 (alt) |
| 3 | 87 | Verstoß gegen zul. Höchstgeschwindigk. | 19.1.2012 | 10.5.2012/ 10.5.2017 | 3 (alt) | 6 (alt) |
| 4 | 88 | Verstoß gegen zul. Höchstgeschwindigk. | 3.12.2012 | 14.2.2013/ 14.2.2018 | 1 (alt) | 7 (alt) |
| 5 | 89 | unangepasste Geschwindigk. | 2.2.2013 | 19.11.2013/ 19.11.2018 | 3 (alt) | 10 (alt) |
| 90 | Verwarnung und Hinweis auf mögl. Teilnahme an Aufbauseminar | 8.4.2014 | 10 (alt) | |||
| 91 | Umrechnung | 1.5.2014 | 10 (alt) = 4 (neu) | |||
| 6 | 92 | verbotswidr. Nutzung des Mobiltelefon | 16.8.2014 | 1.11.2014 | 1 (neu) | 5 (neu) |
| 7 | 93 | verbotswidr. Nutzung des Mobiltelefon | 12.1.2016 | 18.2.2016 | 1 (neu) | 6 (neu) |
| 94 | Verwarnung | 21.4.2016 | 6 (neu) | |||
| 91 (Umrerechnchung) | Tilgung Nr. 2 | 23.6.2016 | -3 | 7 (alt) = 3 (neu) ----------- + Nr. 6 u. 7 = 5 (neu) | ||
| 8 | 95 | verbotswidr. Nutzung des Mobiltelefon | 7.7.2016 | 19.8.2016 | 1 (neu) | 6 (neu) |
| 96 | Verwarnung | 9.9.2016 | 6 (neu) | |||
| 9 | 97 | Verstoß gegen zul. Höchstgeschwindigk. | 20.7.2016 | 31.8.2016 | 2 (neu) | 8 (neu) |
| 98 | Entziehung der FE (Ordnungsverfügung) | 18.10.2016 |
Der Antragsteller war mit zehn Punkten (alt), die bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eingetragen waren, gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG zum 1. Mai 2014 mit vier Punkten in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen. Hinzu kam in der Folgezeit jeweils ein weiterer Punkt wegen der Verkehrsverstöße unter den Nrn. 6 und 7, weshalb er am 21. April 2016 wegen des Erreichens von sechs Punkten verwarnt und darauf hingewiesen wurde, dass ihm bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Nachdem der Verkehrsverstoß vom 23. April 2011 am 23. Juni 2016 zu tilgen war, erhöhte sich der zunächst auf fünf Punkte reduzierte Stand im Fahreignungsregister durch die weitere verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons (Nr. 8) am 7. Juli 2016 wieder auf sechs Punkte. Dies veranlasste die Beklagte dazu, den Antragsteller mit Schreiben vom 9. September 2016 erneut zu verwarnen. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 20. Juli 2016 hatte schließlich die Eintragung von zwei weiteren Punkten zur Folge, die am 21. September 2016 im Fahreignungsregister gespeichert wurden.
Ein anderer Punktestand als die sich daraus ergebenden acht Punkte resultiert entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daraus, dass in Bezug auf die Eintragungen unter Nrn. 3 und 4 der Tabelle (Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 19. Januar und am 3. Dezember 2012) spätestens am 30. April 2016 Tilgungsreife eingetreten wäre. Diese beiden Taten waren vielmehr erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung am 10. Mai 2017 und am 14. Februar 2018 zu tilgen. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung (BGBl. I, S. 310, 919 - StVG a. F. -) im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG erfasst sind, nach den Bestimmungen des § 29 StVG a. F. getilgt und gelöscht.
Das ist bei den unter Nrn. 3 und 4 eingetragenen Verkehrsverstößen aus dem Jahr 2012 der Fall, weil es sich um rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG handelt, derentwegen gegen den Antragsteller Geldbußen in Höhe von 140 Euro bzw. 100 Euro und damit von mindestens 40 Euro festgesetzt worden sind. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 StVG a. F. werden im (Verkehrszentral-)Register gespeicherte Eintragungen nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen ggf. unter Berücksichtigung einer Ablaufhemmung (§ 29 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 StVG a. F.) gelöscht. Die Tilgungsfristen bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit betragen zwei Jahre (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG a. F.). Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. ist jedoch in den Fällen, in denen im Register mehrere Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a. F. über eine Person eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG - wird gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a. F. spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt.
Da über den Antragsteller im Verkehrszentralregister eine Entscheidung vom 24. April 2006 wegen Straftaten eingetragen ist (Nr. 1 der Tabelle), in der eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet ist, beträgt die Tilgungsfrist insoweit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a. F. zehn Jahre. Gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F. beginnt unter anderem bei der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung der Fahrerlaubnis. Da diese dem Antragsteller am 27. November 2008 erteilt wurde, ist die Eintragung der Verurteilung wegen einer Straftat erst am 27. November 2018 tilgungsreif. Das hat zur Folge, dass die zwischenzeitlich eingetragenen Entscheidungen wegen verschiedener Ordnungswidrigkeiten (Nr. 3 bis 5 der Tabelle) gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. grundsätzlich erst getilgt werden, wenn die strafgerichtliche Entscheidung tilgungsreif ist, gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a. F. jedoch spätestens nach Ablauf der für Entscheidungen über die fraglichen Ordnungswidrigkeiten geltenden absoluten Tilgungsfrist von fünf Jahren und damit am 10. Mai 2017 (Nr. 3) und am 14. Februar 2018 (Nr. 4).
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage nicht an, ob die nach Inkrafttreten des Fahreignungs-Bewertungssystems am 1. Mai 2014 im ‑ nunmehr - Fahreignungsregister eingetragene und seit dem 1. November 2014 rechtskräftige Entscheidung (Nr. 6 der Tabelle) eine Ablaufhemmung der Tilgungsfristen auslösen kann, die für nach altem Recht eingetragene Entscheidungen wegen der im Jahr 2012 begangen Verkehrsverstöße gelten. Weder § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a. F. noch die in ihrer Reichweite vom Antragsteller anders als vom Verwaltungsgericht verstandene Übergangsregelung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG kommen im vorliegenden Fall für die Bestimmung der maßgeblichen Tilgungsfrist zur Anwendung.
Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, ist seinem privaten Aussetzungsinteresse auch nicht im Wege einer allgemeinen Interessenabwägung entgegen der gesetzlichen Wertung in § 4 Abs. 9 StVG der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).