Beschwerde gegen Sachwalterbestellung (§8 Abs.3 StiftG NRW) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vorsitzende des Kuratoriums begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Bestellung eines Sachwalters nach § 8 Abs. 3 StiftG NRW. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Es fehlte die Antragsbefugnis, weil § 8 Abs. 3 StiftG NRW keinen Drittschutz für Stiftungsorgane oder deren Mitglieder gewährt. Eine reflexhafte Betroffenheit der Organe begründet keinen Klagerechtsanspruch.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen; fehlende Antragsbefugnis mangels Drittschutz nach § 8 Abs. 3 StiftG NRW
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorschrift gewährt Drittschutz nur, wenn sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen ein vom Allgemeinheitstatbestand abgrenzbarer Personenkreis ergibt und der Schutzzweck die Rechtsmacht zur gerichtlichen Geltendmachung der Norm unmittelbar begründet.
Reflexhafte oder tatsächliche Betroffenheit von Organen durch eine aufsichtsrechtliche Maßnahme begründet keinen Drittschutz und damit keine Antragsbefugnis.
Die Stiftungsaufsicht ist Rechtsaufsicht zugunsten der Stiftung als Rechtsträgerin; hoheitliche Maßnahmen richten sich in der Regel primär an die Stiftung und dienen dem Schutz des Stifterwillens.
Die Bestellung eines Sachwalters nach § 8 Abs. 3 StiftG NRW dient der Abwehr erheblicher Schädigungen der Stiftung und rechtfertigt nicht ohne Weiteres ein individuelles Klagerecht der betroffenen Organe oder deren Mitglieder.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 L 1191/23
Leitsatz
8 Abs. 3 StiftG NRW zur Bestellung eines Sachwalters gewährt weder den Stiftungsorganen noch deren Mitgliedern Drittschutz.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits unzulässig ist, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehlt. Er ist als Vorsitzender des Kuratoriums der U. und O. W. Stiftung weder Adressat des an die Stiftung gerichteten, angefochtenen Bescheides vom 24. Juli 2023, mit dem der Beigeladene zum Sachwalter für das Kuratorium und den Vorstand der Stiftung bestellt wurde, noch kann er sich auf eine Verletzung einer drittschützenden Norm berufen.
Namentlich gewährt die Vorschrift des § 8 Abs. 3 StiftG NRW zur Bestellung eines Sachwalters weder den Stiftungsorganen noch deren Mitgliedern Drittschutz.
Ein drittschützender Charakter dieser Norm ist entgegen der wohl vertretenen Ansicht des Antragstellers nicht schon dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte auf der Grundlage seines Vorbringens möglich erscheint. Vielmehr vermittelt eine Vorschrift nur dann Drittschutz, wenn sie den von ihrem Regelungsgehalt Betroffenen nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm zu schützen bestimmt ist und ihm die Rechtsmacht verleiht, eine Verletzung der Norm insbesondere vor Gericht geltend zu machen. Fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung, setzt dies zum einen voraus, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit hinreichend unterscheidet. Aus dem Schutzzweck der Norm muss sich zum anderen ergeben, dass sie unmittelbar (auch) dem rechtlichen Interesse dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2018 - 7 C 23.16 -, juris, Rn. 14, und vom 24. September 1998 ‑ 4 CN 2.98 -, juris, Rn. 16.
Gemessen hieran ist ein drittschützender Charakter des § 8 Abs. 3 StiftG NRW nicht gegeben.
Die Stiftungsaufsicht ist reine Rechtsaufsicht. Sie dient dem Schutz der Stiftung (insbesondere zur Einhaltung des Stifterwillens, vgl. § 83 Abs. 2 BGB) und zugleich dem öffentlichen Interesse. Die Stiftungsaufsicht zielt darauf ab, den Zweck der wegen ihrer mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur besonders schutzbedürftigen Stiftung zu verwirklichen und Gemeinwohlgefährdungen, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können, zu vermeiden. Dementsprechend besteht das Aufsichtsrechtsverhältnis zwischen Behörde und Stiftung, so dass hoheitliche Maßnahmen der Stiftungsaufsicht typischerweise nur in dem Verhältnis zur Stiftung selbst ergehen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1998 - 3 C 55.96 -, juris, Rn. 30, m. w. N., und vom 22. September 1972 - VII C 27.71-, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 1995 - 25 A 4196/92 -, juris, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Juni 2022 - 1 S 1865/20 -, juris, Rn. 97, m. w. N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 5 A 530/12 -, juris, Rn. 5, m. w. N.; LT-Drs. 18/1921, S. 12; Fischer, in: Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2023, § 8 Rn. 15; Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 4. Aufl. 2025, Teil C. Rn. 159 f.; Rohn/Staats, in: Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl. 2024, Kapitel 8 Rn. 17 f.
Die Rechtsaufsicht über die Stiftungen weist gemeinhin keine „organbezogene Schutzrichtung“ auf, sondern soll die Stiftung im Gegenteil davor schützen, dass ihre Interessen und damit die Verwirklichung des Stifterwillens durch ihre eigenen Organe verletzt werden. Eine Schutzwirkung gegenüber den Organen der Stiftung und deren Mitgliedern oder gegenüber Dritten, die außerhalb der Stiftung stehen, ist der Stiftungsaufsicht daher grundsätzlich fremd. Dieser Personenkreis ist von den begünstigenden oder belastenden tatsächlichen Wirkungen einer Maßnahme der Stiftungsaufsicht im Allgemeinen nur reflexhaft betroffen.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Juni 2022 - 1 S 1865/20 -, juris, Rn. 98 (mit zahlreichen Beispielen aus der Rspr.); Schl.-H. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 MB 1/21 -, juris, Rn. 73; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 12. November 2013 - OVG 10 L 52.13 -, juris, Rn. 6, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 5 ZB 09.504 -, juris, Rn. 7; Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 4. Aufl. 2025, Teil C. Rn. 161 f.; Fischer, in: Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2023, § 8 Rn. 16.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nicht ausschließlich an die Stiftung als Rechtsträgerin richten, sondern vorrangig an ein einzelnes Organ oder Organmitglied adressiert sind, dessen Rechtsstellung oder hiermit verbundene Mitwirkungsrechte gezielt beeinträchtigt wird bzw. werden.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Juni 2022 - 1 S 1865/20 -, juris, Rn. 100, m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2015 - 8 LA 48/15 -, BeckRS 2016, 46499; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 5 ZB 09.504 -, juris, Rn. 7; Fischer, in: Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2023, § 8 Rn. 16.
So liegt der Fall hier allerdings nicht. Die Bestellung eines Sachwalters richtet sich – anders als etwa eine Abberufungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 StiftG NRW – nicht direkt an die Stiftungsorgane oder deren Mitglieder. Zwar führt sie dazu, dass eine externe Person anstelle des an sich zuständigen Stiftungsorgans bestimmte Aufgaben der Stiftungsorgane kommissarisch wahrnimmt mit der Folge, dass die Befugnisse des Stiftungsorgans ruhen, soweit die Aufgaben oder Befugnisse des Sachwalters reichen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1995 ‑ 25 A 2/93 -, juris, Rn. 7; LT-Drs. 18/1921, S. 16; Fischer, in: Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2023, § 8 Rn. 112; Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 4. Aufl. 2025, Teil C. Rn. 260, 267, 271; Suerbaum, in: Andrick/Suerbaum, Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2016, § 9 Rn. 30, 38; Rohn/Staats, in: Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl. 2024, Kapitel 8 Rn. 34.
Jedoch soll die Sachwalterbestellung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StiftG NRW der Gewährleistung bzw. Wiederherstellung einer dem Willen der Stifterin oder des Stifters und den Gesetzen entsprechenden Verwaltung der Stiftung dienen. Es geht um die Abwehr der Gefahr erheblicher Schädigungen der Stiftung, insbesondere Beeinträchtigungen des von ihr nach dem Stifterwillen zu verfolgenden Zwecks, die Folge eines Fehlverhaltens des Organs sind, in dessen Stellung der Sachwalter einrücken soll.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 1995 - 25 A 4196/92 -, juris, Rn. 19 ff.; Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 4. Aufl. 2025, Teil C. Rn. 266.
Bedarf es für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Stiftung der Bestellung eines Sachwalters, ist unweigerlich Folge dieser aufsichtsrechtlichen ultima ratio-Maßnahme, dass die Stiftungsorgane ihrer Aufgaben (teilweise) enthoben oder – mit den Worten des Antragstellers – in ihrer Amtsführung und ihren Amtsbefugnissen „beschnitten“ werden. Diese reflexhafte tatsächliche Betroffenheit führt jedoch nicht dazu, dass die Norm des § 8 Abs. 3 StiftG NRW unmittelbar auch dem rechtlichen Interesse der Organe oder Organmitglieder zu dienen bestimmt ist. Die Bestellung bezweckt nach dem Vorstehenden vielmehr in erster Linie den Schutz der Stiftung, so dass auch (nur) diese gegen eine solche Maßnahme gerichtlich vorgehen kann.
Vgl. zu Letzterem: Fischer, in: Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2023, § 8 Rn. 112; Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 4. Aufl. 2025, Teil C. Rn. 271; Suerbaum, in: Andrick/Suerbaum, Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2016, § 9 Rn. 43.
Ein Drittschutz kann daher auch nicht mit dem Einwand des Antragstellers begründet werden, es sei gerade die Intention der Bezirksregierung gewesen, durch die Bestellung des Sachwalters (auch) seine Befugnismöglichkeiten weitestgehend einzuschränken. Eine solche im Einzelfall unterstellte Absicht hat keinen Einfluss auf die Frage, ob die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 3 StiftG NRW drittschützend ist.
Aus den vorgenannten Gründen folgt ein drittschützender Charakter des § 8 Abs. 3 StiftG NRW ferner nicht aus dem vom Antragsteller angeführten „konkreten Zusammenspiel der Maßnahmen nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3 StiftG NRW“ oder seiner nicht weiter begründeten Behauptung, das abgestufte Vorgehen in § 8 Abs. 1 und 2 StiftG NRW diene „(auch) dem Schutz der Stiftungsorgane vor einer unverhältnismäßigen und unvorhersehbaren Bestellung eines Sachwalters“.
Das weitere Beschwerdevorbringen zur Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre darüber hinaus auch unbegründet, sowie zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist vor diesem Hintergrund ohne Belang.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Beigeladene im Beschwerdeverfahren kein Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).