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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 614/10·07.07.2010

Beschwerden gegen Widerruf der Fahrerlaubnis und Anwendbarkeit von §6e FeV zurückgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller und der Antragsgegner richteten Beschwerden gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen über den Widerruf einer Fahrerlaubnis. Streitfragen betrafen die Anwendbarkeit von §48 Abs.4 VwVfG NRW bzw. die Reichweite des §6e Abs.3 Satz1 FeV für Fahrerlaubnisklassen. Das OVG weist beide Beschwerden zurück: Die Jahresfrist war gewahrt, vorgebrachte Verfahrensrügen unzureichend begründet, und der Widerruf beschränkt sich auf die in §6e Abs.3 Satz1 FeV genannten Klassen (B, BE).

Ausgang: Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners gegen den Beschluss des VG Aachen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anwendung von VwVfG-Fristen ist auf den Kenntnisstand der für den Widerruf zuständigen Stelle abzustellen; Übermittlungsverzögerungen Dritter sind für die Wahrung der Jahresfrist unbeachtlich.

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Eine Beschwerdebegründung nach §146 Abs.4 VwGO muss sich mit der instanzabschließenden Entscheidung auseinandersetzen; vor dieser Entscheidung eingereichtes Vorbringen genügt den Anforderungen nicht.

3

§6e Abs.3 Satz1 FeV ist dahin auszulegen, dass der Widerruf auf die in der Norm ausdrücklich genannten Fahrerlaubnisklassen beschränkt ist; hierbei umfasst die Fahrerlaubnis die Berechtigung zum Führen der jeweiligen Fahrzeuge.

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Bei der Anwendung von §6e Abs.3 Satz1 FeV ist nicht zwischen separat erworbenen und mitumfassten Fahrerlaubnisklassen zu differenzieren; mitumfasste Klassen genießen keinen besonderen höheren Bestandsschutz.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 48 Abs. 4 Satz 1 iVm § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 6e Abs. 3 Satz 1 FeV§ 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. April 2010 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln, der Antragsgegner zu einem Viertel.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerden, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), haben keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für die Beteiligten günstigeren Ergebnis.

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Der Beschwerde des Antragsteller verhilft es nicht zum Erfolg, dass er die Bestimmung des § 48 Abs. 4 Satz 1 (iVm § 49 Abs. 2 Satz 2) VwVfG NRW auf den vorliegend verfügten Widerruf der Fahrerlaubnis nach § 6e Abs. 3 Satz 1 StVG angewandt wissen möchte. Selbst wenn dem  was der Senat indessen bezweifelt  so sein sollte, lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW nicht vor. Denn die für den Widerruf zuständige Stelle hat erst am 18. Dezember 2009 von dem Verstoß des Antragstellers erfahren und somit die Jahresfrist gewahrt. Die Gründe für die Weiterleitung dieser Information durch das Kraftfahrt-Bundesamt erst zu diesem Zeitpunkt sind ebenso wenig von rechtlicher Relevanz wie die vom Antragsteller dargestellte theoretische  hier aber nicht vorliegende  jahrelange Informationsverzögerung.

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Der Verweis des Antragstellers auf sein Vorbringen im Antragsschriftsatz vom 26. März 2010 verfehlt die Anforderungen an die Beschwerdebegründung, da sich dieses Vorbringen notwendigerweise noch nicht mit der angefochtenen instanzabschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen konnte (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

5

Auch die Beschwerde des Antragsgegner erweist sich als unbegründet. Ausgehend vom Wortlaut des § 6e Abs. 3 Satz 1 FeV ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass nur die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu widerrufen sind, nicht hingegen die gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV darin eingeschlossenen Fahrerlaubnisklassen M, S und L. Die vom Antragsgegner befürwortete Unterscheidung zwischen dem "Besitz" einer bestimmten Fahrerlaubnisklasse und der Berechtigung, Fahrzeuge bestimmter Fahrerlaubnisklassen zu führen, überzeugt nicht. Vielmehr besteht der wesentliche Inhalt einer Fahrerlaubnis darin, zum Führen von Fahrzeugen der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse berechtigt zu sein; umgekehrt besitzt derjenige, der von Rechts wegen Fahrzeuge der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse führen darf, damit auch die entsprechende Fahrerlaubnis. Es spricht auch nichts dafür, bei der Anwendung des § 6e Abs. 3 Satz 1 FeV danach zu differenzieren, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis für die Klassen M, S und L schon zuvor erworben oder ob er sie beim Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen B oder BE gleichsam miterworben hat. Den einschlägigen Bestimmungen kann nichts dafür entnommen werden, dass separat erworbene Fahrerlaubnisse bestimmter Klassen einen höheren Bestandsschutz vermitteln als solche Fahrerlaubnisklassen, die beim Erwerb einer "höheren" Fahrerlaubnis von dieser mitumfasst werden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).