Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 604/00·13.07.2000

Zulassungsantrag abgelehnt: Ablehnung angebotener Arbeit nach §5 AsylbLG nicht ausreichend begründet

Öffentliches RechtAsylrechtSozialleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ihm Leistungen unter Hinweis auf die Verweigerung angebotener Arbeit versagt wurden. Streitfrage war, ob eine einstweilige Anordnung zur Sicherstellung des Existenzminimums wegen unzumutbarer Folgen der Arbeit gerechtfertigt ist. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt, weil die Beschwerde aus anderen Gründen erfolglos wäre. Gesundheitsvorbringen waren unkonkret und nicht durch Atteste belegt; frühere illegale Beschäftigung sprach für Leistungsfähigkeit.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Beschwerde abgewiesen; einstweilige Anordnung mangels Nachweis unzumutbarer Folgen nicht geboten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung zur Sicherstellung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen bei Ablehnung angebotener gemeinnütziger oder zusätzlicher Arbeit setzt voraus, dass die Verrichtung der Tätigkeit dem Antragsteller unzumutbare Folgen bringen würde.

2

Die Rechtsprechung zu § 25 Abs. 1 BSHG ist entsprechend auf Fälle der Ablehnung angebotener Arbeit nach § 5 AsylbLG anzuwenden.

3

Gesundheitliche Einwendungen, die die Unzumutbarkeit der Arbeitsverrichtung begründen sollen, sind substantiiert darzulegen und durch geeignete ärztliche Atteste zu belegen; pauschale, unkonkret vorgebrachte Gesundheitsangaben genügen nicht.

4

Tatsächliche Umstände, insbesondere frühere tatsächliche Beschäftigungen, können Indizien dafür sein, dass der Antragsteller zur Ausübung der angebotenen Tätigkeit in der Lage ist und sprechen gegen die Annahme unzumutbarer Folgen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 iVm § 146 Abs. 4 VwGO§ 25 Abs. 1 BSHG§ 5 Abs. 1, Abs. 4 AsylbLG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 331/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

3

Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller innerhalb der Zulassungsfrist ausreichende Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 iVm § 146 Abs. 4 VwGO dargetan hat. Insoweit kann ergänzend auf die Ausführungen im Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren 16 B 605/00 verwiesen werden, in dem der Antragsteller einen der Antragsschrift im vorliegenden Verfahren weitgehend gleichlautenden Zulassungsantrag gestellt hat.

4

Der Zulassungsantrag ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil feststeht, dass die Beschwerde aus anderen als den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen keinen Erfolg haben kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zum Ausschluss bzw. zur Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 25 Abs. 1 BSHG in Fällen, in denen ein Antragsteller die ihm angebotene gemeinnützige und zusätzliche Arbeit verweigert, besteht ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherstellung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen nur dann, wenn dem Antragsteller aus der (vorläufigen) Verrichtung einer derartigen Tätigkeit unzumutbare Folgen erwachsen würden.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1984 - 8 B 947/84 -, Beschluss vom 21. September 1989 - 8 B 2434/89-, Beschluss vom 13. Oktober 1995 - 24 B 1869/95 - und Beschluss vom 13. Oktober 1995 - 24 B 2109/95 -; ebenso auch OVG Bremen, Beschluss vom 3. Juni 1983 - 2 B 58/83 -, FEVS 34, 322.

6

Entsprechendes muss nach Auffasssung des Senats in Fällen der vorliegenden Art gelten, in denen ein Antragsteller die Aufnahme ihm angebotener Arbeit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 4 AsylbLG ablehnt.

7

Dass dem Antragsteller aus der (vorläufigen) Verrichtung der ihm angesonnenen Tätigkeit unzumutbare Folgen erwachsen würden, ist vorliegend nicht ersichtlich. Zwar hat er sich in der Antragsschrift auf gesundheitliche Gründe berufen, die einer Ableistung der geforderten Dienste entgegenständen. Die diesbezüglichen Ausführungen entbehren jedoch jeder Konkretisierung. Anders als erforderlich sind sie auch nicht durch ärztliche Atteste belegt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bei einer illegalen Beschäftigung als Bauhelfer auf einer Baustelle aufgegriffen worden ist. Dies spricht dafür, dass er auch zur Erledigung der hier in Frage stehenden Tätigkeiten bis zu einer Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren 4 K 987/00 VG Minden in der Lage ist, ohne Schaden zu nehmen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).