Zulassung der Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Krankenhausbehandlung (AsylbLG) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Leistungen nach dem AsylbLG zur Durchführung einer Krankenhaus-OP. Das OVG lehnte die Zulassung mangels hinreichend dargelegter Zulassungsgründe ab. Es fehle vor allem an der glaubhaften Darlegung der Dringlichkeit und aktuellen ärztlichen Nachweise; verfassungsrechtliche oder ausländerrechtliche Einwände führten nicht zum Erfolg.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Leistungen nach AsylbLG mangels substantiierten Vortrags zur Dringlichkeit verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde nach § 124 VwGO setzt die hinreichende Darlegung mindestens eines der dort normierten Zulassungsgründe voraus; werden diese nicht substantiiert vorgetragen, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen.
Für die Gewährung einstweiliger Leistungen nach dem AsylbLG ist die Dringlichkeit der Behandlung glaubhaft zu machen; ärztliche Stellungnahmen müssen erkennen lassen, dass eine unverzügliche Behandlung medizinisch erforderlich ist und nicht innerhalb vertretbarer Wartezeiten erfolgen kann.
Bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs obliegt es primär dem Antragsteller, die anspruchsbegründenden Tatsachen durch aktuelle und aussagekräftige ärztliche Nachweise glaubhaft zu machen; das Gericht ist nicht gehalten, an seine Stelle weitergehende Beweiserhebungen zu betreiben, wenn der Vortrag des Antragstellers nicht geeignet ist, die Dringlichkeit zu belegen.
Fragen, ob einem Ausländer der Verbleib in Deutschland wegen drohender Abschiebung zum Zweck einer lebensnotwendigen Behandlung zu gewähren ist, sind im Rahmen des Ausländerrechts und des hierfür vorgesehenen Verfahrens zu klären und begründen keine eigenständige Zulassungsgrundlage im asylbewerberleistungsrecht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 239/00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil keiner der vom Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt worden ist bzw. eingreift.
Der angefochtene Beschluss gibt keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln iSv § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend; es spricht vielmehr Überwiegendes für die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob es schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches fehlt, weil es sich also bei der angestrebten Heilmaßnahme nicht um eine Behandlung einer akuten Erkrankung oder eines akuten Schmerzzustandes iSv § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG und auch nicht um eine sonstige zur Sicherung der Gesundheit unerlässliche Leistung iSv § 6 AsylbLG handelt, oder ob jedenfalls kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist, das heißt eine Notwendigkeit der vorläufigen Leistung zur Vermeidung unzumutbarer und nicht anders abwendbarer Nachteile. Der Antragsteller hat es nämlich bislang versäumt, die Dringlichkeit der Krankenhausbehandlung anhand ärztlicher Stellungnahmen überzeugend darzulegen. Dem Schreiben des Arztes für Orthopädie Dr. M. von der W. -W. - Klinik in Bad W. vom 3. November 1999 lässt sich lediglich entnehmen, dass ein die Wirbelsäule des Antragstellers korrigierender und stabilisierender Eingriff vorgesehen, die Möglichkeit eines solchen Eingriffes aber erst noch zu klären sei. Dass die Behandlung binnen kurzer Zeit erfolgen müsse, geht aus dem Schreiben nicht hervor; dagegen spricht vielmehr, dass trotz der von Dr. M. gesehenen Schwere des "Falles" und der Bereitschaft zu einer bevorzugten Berücksichtigung des Antragstellers eine Wartezeit von über einem Jahr angekündigt und demnach auch nicht als medizinisch unvertretbar angesehen wird. Auch das Attest des Facharztes für Orthopädie F. -M. P. aus H. vom 30. November 1999 gibt nichts dafür her, dass der Antragsteller sofort behandelt werden müsste. Die Aussage in dem Attest, es sei eine "alsbaldige OP in einer Spezialklinik erforderlich" und die Bezeichnung der Operation als eine "Akutbehandlung" ist vor dem Hintergrund zu relativieren, dass dem Arzt die Wartezeit für die Aufnahme des Antragstellers in der W. -W. -Klinik bekannt war; da Herr P. diese Wartezeit gleichsam kommentarlos angibt, spricht alles dafür, dass die gewählten Begriffe "alsbaldig erforderlich" bzw. "Akutbehandlung" lediglich die Notwendigkeit betonen sollten, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten ohne vermeidbare zusätzliche Verzögerungen die Behandlung zu beginnen. Soweit Herr P. eine Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers annimmt, bezieht sich das ausdrücklich nur auf den Fall des (völligen) Unterbleibens der Operation; ein zeitliches Maß der Dringlichkeit geht aus dieser Einlassung nicht hervor. Im Übrigen hätte der Senat Bedenken, die Annahme eines akuten Behandlungsbedarfs iSv § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bzw. eines Anordnungsgrundes iSv § 123 Abs. 1 VwGO auf ärztliche Stellungnahmen zu stützen, deren Abgabe zur Zeit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes bereits annähernd drei Monate zurücklag, zumal neuere amtsärztliche Stellungnahmen eine besondere Dringlichkeit gerade nicht für gegeben erachte.
Die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses steht auch nicht deshalb in Frage, weil das Verwaltungsgericht die Dringlichkeit der Operation im Hinblick auf die dem Antragsteller offensichtlich drohende baldige Abschiebung verkannt hätte. Ob dem Antragsteller der weitere Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer möglicherweise lebensnotwendigen medizinischen Behandlung, die im Heimatstaat nicht durchgeführt werden könnte, weiterhin ermöglicht werden muss, ist allein nach Maßgabe ausländerrechtlicher Vorschriften und im dafür vorgesehenen ausländerrechtlichen Verfahrensgang zu bestimmen. Aus diesem Grunde kann die vorliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht gegen Vorschriften des Ausländerrechts über die Gewährung von Abschiebungsschutz verstoßen.
Auch eine Außerachtlassung verfassungsrechtlicher Vorgaben, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wecken könnte, ist nicht ersichtlich. Weder die maßgeblichen Vorschriften, insbesondere die §§ 4 Abs. 1 und 6 AsylbLG, noch deren konkrete einzelfallbezogene Anwendung verletzen aus den vom Antragsteller vorgetragenen Gründen seine Menschenwürde bzw. sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang anführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse im Rahmen des § 6 AsylbLG nicht nur die menschliche Gesundheit im biologisch-physischen Sinne, sondern auch das psychische Wohlbefinden berücksichtigt werden, spricht das schon deshalb nicht gegen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, weil diesem die Zugrundelegung eines solchermaßen verengten Begriffs der Gesundheit nicht entnommen werden kann; außerdem lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nichts entnehmen, wonach der Schwerpunkt seiner zu behandelnden Erkrankung im psychischen Bereich zu finden wäre. Erst recht lässt sich nicht nachvollziehen, inwiefern das Asylbewerberleistungsrecht im Allgemeinen bzw. die angefochtene Entscheidung im Besonderen den Anspruch des Antragstellers auf ein soziokulturelles Existenzminimum verkannt haben könnten.
Da der Antragsteller nicht hinreichend verdeutlicht hat, inwiefern der angefochtene Beschluss entscheidungstragend auf einen konkreten Rechtssatz abstellt, der von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abwiche, fehlt es im Hinblick auf den genannten Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Abweichung von ober- bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung) schon an der erforderlichen Darlegung.
Die gleichfalls erhobene Grundsatzrüge entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht schon deshalb ins Leere, weil sich die dazu angestellten Erwägungen ausschließlich mit der Frage befassen, ob dem Antragsteller mit Blick auf seine ausländerrechtliche Situation, das heißt die offensichtlich bestehende Abschiebungsgefahr, die Behandlung seines Leidens versagt werden darf. Diese Fragestellung hat indessen, wie schon ausgeführt, ihren rechtlichen "Standort" im Ausländerrecht und kann daher im sozialhilferechtlichen bzw. asylbewerberleistungsrechtlichen Kontext keine grundsätzliche Bedeutung erlangen. Soweit im Übrigen der Antragsteller die grundsätzliche Bedeutung gerade daraus ableitet, dass eine "ähnliche Fallkonstellation mit derartig akuter Gefährdungslage nicht bekannt" sei, verkennt dies das Wesen des Zulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen liegt gerade in ihrer über den Einzelfall hinausweisenden Verallgemeinerungsfähigkeit; eine solche Fähigkeit kommt einem extrem gelagerten Einzelfall, wie ihn der Antragsteller sieht, gerade nicht zu.
Schließlich wird aus den Darlegungen des Antragstellers auch kein Verfahrensmangel iSv § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entsprechend erkennbar. Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der vom Antragsteller gewählten Verfahrensart gehalten war, Beweis über die im Vordergrund stehenden medizinischen Fragen zu erheben. Die Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen ist im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vielmehr zuvörderst Sache des jeweiligen Antragstellers. Diesem hätte es oblegen, durch die Vorlage aktueller und aussagekräftiger ärztlicher Stellungnahmen die Überzeugung zu vermitteln, dass seine Operation keinen weiteren Aufschub duldet und außer der Finanzierung dem sofortigen Behandlungsbeginn nichts mehr im Wege steht. Dazu bestand umso mehr Anlass, weil die beiden vorliegenden Atteste des Dr. M. von der W. -W. -Klinik und des Herrn P. im Hinblick auf die zeitliche Dringlichkeit der Behandlung lediglich geringe Aussagekraft hatten und zudem in den vom Antragsgegner eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen gerade keine besondere Eilbedürftigkeit festgestellt worden ist. Dahinstehen kann, ob das Verwaltungsgericht ausnahmsweise dann zu Beweiserhebungen verpflichtet gewesen wäre, wenn dem Antragsteller die Glaubhaftmachung aus eigener Initiative nicht möglich gewesen wäre oder das Gericht auf einem einfacheren und schnelleren Weg eine weiter gehende Klärung des Sachverhalts hätte herbeiführen können; denn der Antragsteller hat weder im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens die Unmöglichkeit oder unzumutbare Erschwerung eigener Bemühungen zur Glaubhaftmachung seines Anspruchs behauptet, noch lassen die Darlegungen im Zulassungsverfahren eine derartige Situation hervortreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.