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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 590/01·07.05.2001

Zulassungsantrag abgelehnt, Beschwerde verworfen wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen

SozialrechtSozialhilferechtVorläufiger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin suchte die Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für Unterkunftskosten. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag mangels hinreichend dargestellter Zulassungsgründe (§124 Abs.2 iVm §146 Abs.4 VwGO) ab und verwies die vorsorglich eingelegte Beschwerde als nicht statthaft bzw. verworfen. Das Gericht stellte fest, dass weder ernstliche Zweifel an der Vorentscheidung noch eine glaubhaft gemachte Unzumutbarkeit der Verwendung weitergereichten Pflegegeldes dargelegt wurden.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt; vorsorglich eingelegte Beschwerde verworfen, Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach §124 Abs.2 iVm §146 Abs.4 VwGO ist nur zulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund normativ benannt und substantiiert dargelegt wird; bloße Wiedergabe der Beschwerdebegründung genügt nicht.

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Der Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung) setzt eine konkrete Darlegung von Anhaltspunkten voraus, die die Richtigkeit der Vorentscheidung ernstlich in Frage stellen.

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Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im sozialhilferechtlichen Eilverfahren gehört die Darlegung, dass durch die vorläufige Nichtgewährung der begehrten Leistung erhebliche, nicht anders abwendbare Nachteile eintreten; allgemeine oder unkonkrete Behauptungen genügen nicht.

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Wird der Zulassungsantrag versagt, ist die vorsorglich eingelegte Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO nicht statthaft und kann vom Gericht verworfen werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 iVm § 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 76 BSHG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 L 415/01

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Rechtsmittelverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 iVm § 146 Abs. 4 VwGO in genügender Weise dargelegt worden ist; denn die Antragstellerin hat in der Rechtsmittelschrift weder einen Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 iVm § 146 Abs. 4 VwGO normativ benannt noch sich der im Gesetz verwandten Begriffe bedient. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass die nach Art einer Beschwerdebegründung alten Rechts verfassten Ausführungen auch lediglich die bereits eingelegte Beschwerde, nicht aber den Zulassungsantrag begründen sollen. Bezeichnenderweise lautet der letzte Satz der Rechtsmittelschrift: "Der Beschwerde ist daher stattzugeben."

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Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung) geltend gemacht werden soll, so liegt dieser Zulassungsgrund nicht vor bzw. ist er nicht hinreichend dargetan. Dass das Verwaltungsgericht zu Recht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Unterkunftskosten verneint hat, folgt schon daraus, dass auf Seite 2 der Rechtsmittelschrift eingeräumt wird, zum jetzigen Zeitpunkt drohe akut keine Räumungsklage.

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Auch im Übrigen werden keine hinreichenden Zweifel daran geweckt, dass das Verwaltungsgericht zutreffend die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes verneint hat. Unbeschadet der Frage, ob Pflegegeld - eine zweckgebundene Sozialleistung zur Sicherstellung der Pflege - im Falle der Weiterreichung an die Pflegeperson bei dieser als einzusetzendes Einkommen iSv § 76 BSHG zu berücksichtigen ist, kann die Antragstellerin auch nach Auffassung des Senats darauf verwiesen werden, ihren sozialhilferechtlichen Bedarf jedenfalls vorläufig aus dem Betrag von 800 DM zu decken, den ihr Vater aus dem ihm gezahlten Pflegegeld für die durch sie gewährleistete Pflege monatlich an sie weitergibt. Zwar mag es im Hinblick auf zu befürchtende Nachteile bei glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch im Einzelfall unzumutbar sein, weitergereichtes Pflegegeld auch dann vorläufig für den eigenen Lebensunterhalt einsetzen zu müssen, wenn dadurch eine offenstehende Kreditverbindlichkeit nicht bedient werden kann. Die Antragstellerin hat vorliegend aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die vorläufige teilweise Nichtzahlung der nach ihren Angaben geschuldeten Darlehensrate von monatlich 350 DM spürbare Nachteile entstehen. Es ist offen, zu welchen Konditionen bei wem das behauptete Darlehen aufgenommen worden ist, so dass nach den gesamten Umständen in Betracht gezogen werden muss, dass auch an dieser Stelle entsprechende Überlegungen wie zum Anordnungsgrund hinsichtlich der Unterkunftskosten anzustellen sind.

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Da dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, ist die vorsorglich bereits eingelegte Beschwerde der Antragstellerin nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).