Einstellung des Verfahrens und Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW stellt das Verfahren mit dem Aktenzeichen 16 B 545/98 ein und erklärt den angefochtenen Beschluss für wirkungslos. Es trifft eine Kostenentscheidung: Gerichtskosten werden nicht erhoben, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.
Ausgang: Verfahren eingestellt, angefochtener Beschluss als wirkungslos erklärt; Kosten dem Antragsgegner auferlegt; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann ein Verfahren einstellen und zugleich den angefochtenen Beschluss für wirkungslos erklären, soweit dies zur Regelung des Verfahrens erforderlich ist.
Bei Einstellung des Verfahrens trifft das Gericht eine Kostenentscheidung; es kann die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten auferlegen, auch wenn keine Gerichtskosten erhoben werden.
Ein nach § 152 Abs. 1 VwGO erlassener Beschluss ist unanfechtbar.
Die Regelung der Kostenfolgen bei Verfahrenseinstellung dient der prozessökonomischen Lastenverteilung und obliegt der tatrichterlichen Würdigung im Beschlussverfahren.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 2/98
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, der angefochtene Beschluss ist wirkungslos.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).