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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 545/98·05.06.2000

Einstellung des Verfahrens und Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW stellt das Verfahren mit dem Aktenzeichen 16 B 545/98 ein und erklärt den angefochtenen Beschluss für wirkungslos. Es trifft eine Kostenentscheidung: Gerichtskosten werden nicht erhoben, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.

Ausgang: Verfahren eingestellt, angefochtener Beschluss als wirkungslos erklärt; Kosten dem Antragsgegner auferlegt; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann ein Verfahren einstellen und zugleich den angefochtenen Beschluss für wirkungslos erklären, soweit dies zur Regelung des Verfahrens erforderlich ist.

2

Bei Einstellung des Verfahrens trifft das Gericht eine Kostenentscheidung; es kann die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten auferlegen, auch wenn keine Gerichtskosten erhoben werden.

3

Ein nach § 152 Abs. 1 VwGO erlassener Beschluss ist unanfechtbar.

4

Die Regelung der Kostenfolgen bei Verfahrenseinstellung dient der prozessökonomischen Lastenverteilung und obliegt der tatrichterlichen Würdigung im Beschlussverfahren.

Relevante Normen
§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 L 2/98

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, der angefochtene Beschluss ist wirkungslos.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).