Beschwerde wegen Fristversäumnis verworfen – erste Zustellung maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da sie die zweiwöchige Beschwerdefrist des §147 Abs.1 VwGO versäumte. Für die Fristberechnung war die erste wirksame Zustellung maßgeblich; eine erneute Zustellung während der laufenden Frist änderte daran nichts. Es wurde weder Wiedereinsetzung geltend gemacht noch dargelegt.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach §147 Abs.1 VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt wird.
Für die Berechnung der Rechtsmittelfrist ist die erste wirksame Zustellung der Entscheidung an den Betroffenen maßgeblich; spätere erneute Zustellungen an denselben Adressaten während der laufenden Frist sind unbeachtlich.
Bei mehrfacher Zustellung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung an denselben Beteiligten begründet die spätere Zustellung keine neue Frist, auch wenn sie mittels Postzustellungsurkunde erfolgt.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach §60 Abs.1 VwGO setzt substantiiertes Vorbringen voraus; bloße Fristversäumung ohne entsprechende glaubhafte Darlegung rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 802/25
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat hat die Schreibweise des Nachnamens des Antragstellers entsprechend der Auskunft des Meldeportals Behörden von Amts wegen geändert.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden ist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2025 ist dem Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses seiner Prozessbevollmächtigten am 2. Mai 2025 bekannt gegeben worden. Die Frist zur Beschwerdeeinlegung endete demnach gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 16. Mai 2025. Die Beschwerde ist jedoch erst am 19. Mai 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Der Umstand, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 13. Mai 2025 mit Postzustellungsurkunde erneut zugestellt worden ist, ändert an der Fristversäumnis nichts. Denn bei mehrfacher Zustellung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung an denselben Betroffenen ist die erste wirksame Zustellung für die Fristberechnung maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn die nochmalige Zustellung während der durch die erste Zustellung in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist erfolgt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1994 - 5 B 18.94 -, juris, Rn. 2; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Januar 2017 - OVG 3 S 101.16 -, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).