Einstweiliger Rechtsschutz eingestellt; Kosten hälftig geteilt
KI-Zusammenfassung
Die Hauptbeteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; daraufhin stellte das OVG das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein und erklärte den Beschluss der Vorinstanz insoweit wirkungslos. Das Gericht teilte die Prozesskosten hälftig nach §161 Abs.2 VwGO, da der Verfahrensausgang offen war. Beigeladene bleiben kostenfrei vor Gericht, tragen aber ihre außergerichtlichen Kosten.
Ausgang: Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Erledigung der Hauptsache eingestellt; Kosten der Instanzen je zur Hälfte verteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzustellen; der vorausgehende Beschluss wird insoweit wirkungslos.
Bei Erledigung des Rechtsstreits bestimmt das Gericht nach §161 Abs.2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten; bei offenem Verfahrensausgang ist regelmäßig eine hälftige Kostenteilung angemessen.
Die bloße Erklärung Dritter, vorläufig auf Ausübung eines Rechts zu verzichten, begründet nicht ohne weiteres Anlass, den Antragsteller zur Erledigung des Hauptsacheverfahrens zu veranlassen, sofern hierfür die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich ist.
Eine festgestellte Vereinbarkeit von innerstaatlicher Regelung mit völkerrechtlichen Vorgaben oder eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung begründet nicht zwangsläufig einen Anspruch auf einstweilige Beseitigung eines konventionswidrigen Zustands; die Notwendigkeit vorläufiger Regelungen ist gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 L 90/13
Tenor
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. April 2013 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Hauptbeteiligten das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, den Beteiligten mit den Kosten zu belasten, der nach bisherigem Sach‑ und Streitstand unterlegen wäre. Es ist allerdings nicht Aufgabe einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, nach der Erledigung des Rechtsstreits noch umfangreichen Prozessstoff in Gänze aufzuarbeiten und schwierige Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art zu beantworten. Deshalb ist es bei offenem Verfahrensausgang grundsätzlich angemessen, die Kosten insgesamt hälftig zu teilen.
So verhält es sich hier. Die Aussicht auf Erlass der begehrten einstweiligen Regelungsanordnung war als offen anzusehen. Bei dieser Einschätzung berücksichtigt der Senat einerseits, dass die geltende Rechtslage, die die Eigentümer von Grundstücken ausnahmslos und ohne die Möglichkeit eines Interessenausgleichs im Einzelfall zur Duldung der Jagd verpflichtet, obwohl sie diese aus ethischen Gründen ablehnen, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache "Herrmann" vom 26. Juni 2012 ‑ 9300/07 ‑, juris = NJW 2012, 3629, mit Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar ist. Andererseits folgt daraus nicht zwangsläufig ein Anspruch auf vorläufige Beseitigung dieses konventionswidrigen Zustands. Hinzu kommt, dass der Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich mit Art. 1 des Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 29. Mai 2013, das am 6. Juni 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (vgl. BGBl. I 1386), das Bundesjagdgesetz um einen neuen § 6a ergänzt hat, der es zukünftig erlaubt, Grundflächen unter bestimmten Voraussetzungen aus ethischen Gründen zu befrieden. Vor diesem Hintergrund wäre voraussichtlich zu prüfen gewesen, ob jedenfalls damit die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung entfallen ist, auch wenn das Gesetz nach seinem Art. 3 erst am 6. Dezember 2013 in Kraft tritt und die Befriedigung wegen der in § 6a Abs. 2 getroffenen Bestimmungen nicht vor Ende des Jagdjahres, hier also frühestens zum 1. April 2014 (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 5 BJagdG), ermöglicht.
Ist danach im Grundsatz eine hälftige Kostenteilung angezeigt, erscheint diese auch nicht aufgrund sonstiger Umstände unbillig. Zwar hatten die beigeladene Jagdgenossenschaft I. und ihre ebenfalls beigeladenen Jagdpächter schon mit Schreiben an den Antragsgegner vom 18. März 2013 erklärt, die Jagd auf dem Grundstück des Antragstellers bis zu einer endgültigen Regelung durch den Bundesgesetzgeber und einer entsprechenden endgültigen Entscheidung des Antragsgegners nicht auszuüben. Allein mit Blick darauf bestand für den Antragsteller jedoch kein hinreichender Anlass, den Rechtsstreit bereits in erster Instanz für in der Hauptsache erledigt zu erklären. Die Unterlassung der Verwirklichung des Jagdausübungsrechts, mit dem zugleich eine Jagdpflicht korrespondiert (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, § 8, § 21 BJagdG), ist nicht in das Belieben der Jagdgenossenschaft gestellt, sondern bedarf nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BJagdG der Zustimmung der unteren Jagdbehörde. Diese Zustimmung hat der Antragsgegner in nach außen erkennbarer Weise erst mit der Beschwerdeerwiderung vom 6. Juni 2013 kundgetan und konnte weder der bloßen Weiterleitung der Erklärung mit Schriftsatz vom 21. März 2013 noch der ergänzenden Stellungnahme vom 28. März 2013 verlässlich entnommen werden.
Mangels Stellung eigener Anträge können den Beigeladenen keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Etwaige außergerichtliche Kosten haben sie dementsprechend selbst zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).