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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 507/17·22.08.2017

Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach Drogenkontrolle zurückgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung nach einer Verkehrskontrolle wegen mutmaßlichen Amphetaminkonsums. Strittig sind seine Einlassung, ein positiver Vortest, ein negativer Bluttest und weiße Anhaftungen in der Nase. Das OVG bestätigt die Würdigung der Angaben und sieht keinen Widerspruch, da Amphetamin im Blut nur kurz nachweisbar ist; die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Drogenvorwurfs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gegenüber der Polizei abgegebene Einlassung über zurückliegenden Drogenkonsum kann vom Verwaltungsgericht als tragwürdig gewertet werden, wenn sie nicht substantiiert bestritten wird.

2

Ein negatives Ergebnis der abschließenden Blutserumanalyse steht einem positiven Drogenvortest nicht zwingend entgegen, da Amphetamin im Blutserum nur in einem begrenzten Zeitraum (etwa 6–24 Stunden) nachweisbar ist.

3

Zur Erhöhung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz genügen bloße, nicht substantiiert dargelegte angebliche Widersprüche zwischen Vortest, Blutbefund und sonstigen Befunden nicht.

4

Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz kann das Gericht Umstände berücksichtigen, die eine Einlassung als plausibel erscheinen lassen (z. B. zeitliche Unschärfe der Angaben oder harmloser Erklärungsansatz für lokale Rückstände).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 838/17

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. März 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Berichterstatter führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

3

Der Antragsteller stützt die Beschwerde ausschließlich darauf, dass er zu Unrecht an seiner Einlassung gegenüber der Polizei festgehalten werde, wonach er etwa eine Woche vor der anlassgebenden Verkehrskontrolle Amphetamin konsumiert habe, und dass ein Widerspruch zwischen dieser Einlassung, dem positiven Befund des Vortests, dem negativen Ergebnis der Blutprobenanalyse und den bei der Probenentnahme festgestellten weißen Anhaftungen in seiner Nase bestehe. Diese Gründe führen nicht dazu, die Annahme allenfalls geringer Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. Februar 2017 oder die Sachgerechtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Interessenabwägung in Frage zu stellen.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller zu Recht an seiner ‑ nicht bestrittenen ‑ Aussage bei der Verkehrskontrolle vom 18. Oktober 2016 festgehalten, wonach er vor ca. einer Woche letztmalig Amphetamin konsumiert habe. Auch vor dem Hintergrund des positiven Ergebnisses des Vortests und einer möglicherweise eindringlichen Befragung durch die anwesenden Polizeibeamten gab es aus der Sicht des Antragstellers keinen nachvollziehbaren Grund, einen ("letztmaligen") Amphetaminkonsum einzuräumen, obwohl es diesen gar nicht gegeben hat. Allein das mögliche Motiv, einer unangenehmen polizeilichen Befragung ein Ende zu setzen, erklärt ein solches Verhalten nicht. Denn den gleichen Effekt hätte der Antragsteller dadurch erzielen können, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht und darauf vertraut, die nachfolgende labormedizinische Blutanalyse werde seine Drogenfreiheit erweisen. Einen Sinn kann die Einlassung des Antragstellers nur insoweit ergeben, als er nach dem positiven Vortest die Zwecklosigkeit weiteren Abstreitens erkannt hat und sich wenigstens gegen den Vorwurf eines erst kurz vor dem Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgten Konsums zur Wehr setzen wollte.

5

Auch die vom Antragsteller gesehenen Widersprüche liegen nicht vor. Ein solcher besteht insbesondere nicht deshalb, weil die abschließende Blutanalyse ohne positiven Befund geblieben ist. Denn Amphetamin ist im Blutserum nur etwa 6 bis 24 Stunden nachweisbar.

6

Vgl. Dufaux/Kahl/Agius/Nadulski, Drogenuntersuchungen ‑ Analytik und Bewertung, 3. Aufl. 2014, S. 56; vgl. auch schon OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2013 ‑ 16 B 719/13 ‑, m. w. N.

7

Aufgrund dieser Gegebenheiten kommt sogar in Betracht, dass der (letztmalige) Amphetaminkonsum des Antragstellers in einem geringeren zeitlichen Abstand zu der Verkehrskontrolle als einer Woche stattgefunden hat, zumal der Antragsteller ohnehin nur eine grobe zeitliche Einschätzung ("ca.") abgegeben hat. Je kürzer der (letzte) Konsum des Antragstellers zurückgelegen hat, desto weniger ergibt sich ein Widerspruch zu dem positiven Ergebnis des Drogenvortests und den Stoffanhaftungen in den Nasenlöchern des Antragstellers. Abgesehen davon mag die Einlassung des Antragstellers zutreffen, wonach es für den vom blutabnehmenden Arzt beschriebenen "weißlichen, pulverisierten Stoff in beiden Nasenöffnungen" eine harmlose Erklärung gibt, so dass sich schon aus diesem Grund kein Widerspruch zu einer schon länger zurückliegenden nasalen Betäubungsmittelaufnahme oder dem negativen Ergebnis der Blutanalyse feststellen lässt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).