Zulassung der Beschwerde und Fortführung als Beschwerdeverfahren – Verzicht auf nähere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht lässt die Beschwerde zu und führt das Antragsverfahren als Beschwerdeverfahren fort. Auf eine nähere Begründung der Zulassungsentscheidung wird gemäß §146 Abs.6 i.V.m. §124a Abs.2 VwGO verzichtet. Die Verteilung der Kosten des nach §188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).
Ausgang: Beschwerde zugelassen und Verfahren als Beschwerdeverfahren fortgeführt; Zulassungsentscheidung ohne nähere Begründung; Kostenverteilung der gerichtskostenfreien Zulassung der Schlussentscheidung vorbehalten; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann die Zulassung einer Beschwerde anordnen und das Antragsverfahren als Beschwerdeverfahren fortführen.
Nach §146 Abs.6 Satz 2 i.V.m. §124a Abs.2 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf eine nähere schriftliche Begründung der Zulassungsentscheidung verzichten.
Ein Zulassungsverfahren kann gemäß §188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei sein; die konkrete Verteilung der Verfahrenskosten kann der Schlussentscheidung vorbehalten werden.
Beschlüsse, die nach §152 Abs.1 VwGO ergehen, sind unanfechtbar und damit nicht zur sofortigen Beschwerde zugelassen.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 175/01
Tenor
Die Beschwerde wird zugelassen und das Antragsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Auf eine nähere Begründung der Zulassungsentscheidung wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO verzichtet.
Die Verteilung der Kosten des - nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.