Einstweilige Anordnung (BSHG) abgelehnt mangels Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung wegen Leistungsansprüchen nach §§ 11, 12 BSHG. Das OVG änderte den angefochtenen Beschluss und lehnte den Antrag ab, weil weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO glaubhaft gemacht wurden. Entgegenstehende Hinweise des Antragsgegners und die fehlende Nachreichung substantiierten Vortrags führten zur Ablehnung. Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach BSHG mangels glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit und Anordnungsgrund abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO muss der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen.
Anspruch auf Sozialhilfe nach §§ 11, 12 BSHG setzt Hilfebedürftigkeit voraus; die Darlegung ist konkret zu erfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Dauer und Herkunft der erbrachten Hilfe.
Erfüllt der Antragsteller nicht die gerichtliche Aufforderung zur substantiierten Glaubhaftmachung (z.B. durch Erklärungen der Helfer), kann die behauptete Hilfebedürftigkeit nicht als glaubhaft angesehen werden.
Die Kostenverteilung in kostenfreien Verfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; der unterliegende Antragsteller hat die Kosten zu tragen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 1768/99
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.
Gründe
Die vom Senat durch Beschluss vom 14. Juli 2000 zugelassene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Anders als erforderlich hat der Antragsteller weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nach §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 BSHG noch das Bestehen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diesbezüglich hatte der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 11. Januar 2000 darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller im September und November 1999 sowie bis zur Abfassung der Antragserwiderung auch im Januar 2000 keine Sozialhilfe und im Oktober und Dezember 1999 lediglich Beträge von 200,00 DM bzw. 196,25 DM gewährt worden sind. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, wovon der Antragsteller gelebt habe. Mit Rücksicht darauf waren die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 14. Juli 2000 u.a. gebeten worden, im Einzelnen glaubhaft zu machen, welche Hilfe dem Antragsteller in den genannten Monaten von wem geleistet worden ist, und ob die Hilfe in Erfüllung einer Unterhaltspflicht oder einer sittlichen Pflicht erbracht wurde. Ferner war gebeten worden, eine Erklärung der Helfer beizubringen, wonach eine Fortsetzung der Hilfe für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht in Betracht gekommen wäre. Dieser ihnen ausweislich des Empfangsbekennntnisses am 24. Juli 2000 zugestellten Aufforderung sind die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht nachgekommen, so dass nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden kann, dass der Antragsteller im erforderlichen Umfang hilfebedürftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.