Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Beschluss über einstweilige Anordnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller richteten eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über eine einstweilige Anordnung an das OVG. Das Gericht stellte fest, dass eine Beschwerde nur bei Zulassung nach §124 Abs.2 VwGO statthaft ist und eine Umdeutung bei anwaltlicher Vertretung grundsätzlich nicht erfolgt. Die Zulassungsgründe wurden nicht substantiiert innerhalb der Frist dargelegt; nachgereichte Schriftsätze waren verspätet und unbeachtlich. Daher wurde das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Kosten den Antragstellern auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Beschluss des VG mangels Darlegung des Zulassungsgrundes und Fristversäumnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen ist die Beschwerde nur statthaft, wenn die Beschwerde nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 VwGO vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist (§ 146 Abs. 4 VwGO).
Bei anwaltlicher Vertretung kommt eine Umdeutung einer formell als Beschwerde bezeichneten Eingabe in einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde grundsätzlich nicht in Betracht.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert eine innerhalb der gesetzlichen Frist substantiiert geführte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss; pauschale Behauptungen und Verweise auf nachzureichende eidesstattliche Versicherungen genügen nicht.
Bei gesetzlich angeordneter anwaltlicher Vertretung sind vom Prozessbevollmächtigten unkommentiert weitergeleitete eidesstattliche Versicherungen bei der Zulassungsprüfung unbeachtlich; der Anwalt muss die Einwendungen eigenständig sichten, prüfen und begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 2779/00
Tenor
Das Rechtsmittel der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu gleichen Teilen.
Gründe
Das Rechtsmittel der Antragsteller bleibt ohne Erfolg.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss, wie sie die Antragsteller dem Wortlaut nach erhoben haben, ist nicht statthaft. Nach § 146 Abs. 4 VwGO in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung der Verwaltungsgerichtsordnung steht den Beteiligten gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) die Beschwerde nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen worden ist. Dementsprechend sind die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde zu stellen ist.
Eine Umdeutung einer Beschwerde in einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde kommt bei anwaltlicher Vertretung des jeweiligen Rechtssuchenden, wie sie hier gegeben ist, grundsätzlich nicht in Betracht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 16 B 729/00 - mit weiteren Hinweisen, etwa auf BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 1 B 110.98 -, NVwZ 1999, 405.
Ob vorliegend im Hinblick darauf, dass die Antragsteller dem Sinne nach auf den Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) abheben, ausnahmsweise trotz der entgegenstehenden Bezeichnung des Rechtsmittels von einem Antrag auf Zulassung der Beschwerde ausgegangen werden kann, muss nicht geklärt werden; denn das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt nicht die Zulassung der Beschwerde.
Eine ausreichende Darlegung des Zulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO läge nur dann vor, wenn sich die Antragsteller innerhalb der dafür geltenden zweiwöchigen Frist (vgl. § 146 Abs. 5 Satz 1 iVm Satz 3 VwGO) nicht nur auf den genannten Zulassungsgrund berufen, sondern darüber hinaus auch in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss näher begründet hätten, warum sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses haben. Das ist nicht geschehen. Der Antragsschriftsatz vom 30. Dezember 2000 beschränkt sich auf die nicht näher verdeutlichte Behauptung, die Angaben der Beschwerdeführer und die Erklärung des Herrn R. seien nicht ausreichend gewürdigt worden, und verweist des Näheren auf nachzureichende eidesstattliche Versicherungen und eine detaillierte weitere Begründung; diesen Angaben lässt sich nicht einmal ansatzweise etwas entnehmen, das Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses wecken könnte. Der weitere Schriftsatz vom 4. Januar 2001 ist dem Oberverwaltungsgericht erst am 9. Januar 2001 und damit nach Ablauf der Antrags- und Darlegungsfrist gemäß § 146 Abs. 5 Satz 1 iVm Satz 3 VwGO zugegangen und muss folglich unbeachtlich bleiben.
Im Übrigen wären die Ausführungen darin auch nicht geeignet, den Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen. Denn wegen des Erfordernisses einer anwaltlichen Vertretung im beschwerdegerichtlichen Verfahren (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) reicht es nicht aus, wenn der jeweilige Prozessbevollmächtigte lediglich unkommentiert eidesstattliche Versicherungen der Antragsteller und weiterer Personen an das Beschwerdegericht übermittelt; vielmehr kann der gesetzlich angeordnete Anwaltszwang seine Aufgabe, eine Sichtung, Prüfung und Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten zu gewährleisten, nur dann erfüllen, wenn einfach nur vom Anwalt weitergeleitete Äußerungen der Antragsteller und gegebenenfalls weiterer Personen bei der Zulassungsprüfung außer Betracht bleiben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 16 B 2109/99 -, mwN., BVerwG, Beschluss vom 5. August 1998 - 4 B 74.98 -, NVwZ 1999,643.
Schließlich ist den Erklärungen der Antragsteller auch inhaltlich nichts zu entnehmen, was Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses hervorrufen könnte; vielmehr bestätigen sie letztlich nur die vom Verwaltungsgericht herausgearbeitete Widersprüchlichkeit ihres bisherigen Vorbringens, während auf andere vom Verwaltungsgericht gewürdigte Umstände - insbesondere den unter der Bezeichnung "Flurreinigung S. Straße" auf das Konto der Antragsteller eingegangenen Geldbetrag - nicht eingegangen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.