Eilantrag zu BAföG abgelehnt: Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt im Eilverfahren BAföG-Leistungen; das OVG NRW ändert den angefochtenen Beschluss und lehnt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zentrales Problem ist die materiell-rechtliche Beweislast für das Nichtvorhandensein anrechenbaren elterlichen Einkommens. Das Gericht hält den Anordnungsanspruch für nicht glaubhaft und verweist auf fehlende Nachweise; Vorausleistungen scheiden mangels berufsqualifizierender Erstausbildung aus.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Nichtglaubhaftmachens des Anordnungsanspruchs abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Das Nichtvorhandensein anrechenbaren elterlichen Einkommens ist gesetzliche Voraussetzung der BAföG-Förderung; für diese anspruchsbegründenden Tatsachen trifft den Auszubildenden die materielle Beweislast, im Eilverfahren die Glaubhaftmachung.
Die verfahrensrechtlichen Mitwirkungsvorschriften (§§ 60 ff. SGB I) entbinden nicht von der Pflicht, anspruchsbegründende Tatsachen festzustellen bzw. zu beweisen.
Im vorläufigen Rechtsschutz reicht die blosse Nichterteilung von Auskünften durch Dritte nicht aus; der Antragsteller muss die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft machen, sofern behördliche Ermittlungen keine hinreichende Aufklärung bringen.
Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BAföG sind auszuschließen, wenn der Auszubildende bereits eine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 22 L 1918/92
Leitsatz
1. Das Nichtvorhandensein anrechenbaren elterlichen Einkommens ist – von den Fällen des § 11 Abs. 3, Abs. 2 a Satz 2 BAföG abgesehen – gesetzliche Förderungsvoraussetzung, für welche den Auszubildenden die materielle Beweislast trifft. Die diesbezüglichen anspruchsbegründenden Tatsachen hat er zu beweisen bzw. – im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – glaubhaft zu machen.
2. Aus den verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten (§§ 60 ff SGB I) ergibt sich nicht, daß auf die Feststellung anspruchsbegründender Tatsachen verzichten werden könnte, und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsberechtigte seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat.
3. Vorausleistungen können nicht gewährt werden, wenn der Auszubildende bereits eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen Antrag,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,
hat Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO).
Wie aus §§ 1, 11 Abs. 2 BAföG folgt, ist die Förderung grundsätzlich familienabhängig (vgl. dazu RAmsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl. 1991, § 1 Rn. 9, § 11 Rn. 7; Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Mai 1990, § 11 Rn. 11). Das Nichvorhandensein anrechenbaren elterlichen Einkommens ist – von den Fällen des § 11 Abs. 3, Abs. 2 a Satz 2 BAföG abgesehen – gesetzliche Förderungsvoraussetzung, für welche den Auszubildenden die materielle Beweislast trifft. Die diesbezüglichen anspruchsbegründenden Tatsachen hat er zu beweisen bzw. – im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – glaubhaft zu machen, sofern behördliche Ermittlungsmaßnahmen keine hinreichende Aufklärung erbracht haben. DAvon geht auch § 36 Abs. 2 BAföG aus; denn diese Vorschrift ermöglicht die Förderung von Auszubildenden, denen wegen fehlender Auskunftserteilung durch die Eltern Förderungsleistungen eigentlich nicht bewilligt werden könnten (vgl. dazu Humborg aaO, Stand: November 1991, § 36 Rn. 16). Diese sich aus materiellem Förderungsrecht ergebenden Grundsätze werden durch die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten (§§ 60 ff SGB I) nicht berührt (vgl. Hauck/Haines, SGB I, Stand: September 1986, § 66 Rn. 21; Bochumer Kommentar zum SGB I, 1979, § 66 Rn. 10). Namentlich läßt sich diesen Bestimmungen kein Hinweis darauf entnehmen, daß auf die Feststellung anspruchsbegründender Tatsachen verzichtet werden könnte, und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsberechtigte seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat, wovon im vorliegenden Fall allerdings entgegen der Auffassung des Antragsgegners auszugehen sein dürfte.
Für die Anrechnung des Einkommens des Vaters des Antragstellers im laufenden Bewilligungszeitraums September 1992 bis August 1993 ist nach dem bisherigen Sachstand gemäß § 24 Abs. 1 BAföG das Jahr 1990 maßgeblich. Daß der Vater des Antragstellers in diesem Jahr kein anrechenbares Einkommen erzielt hat, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Nach dem vorliegenden Akteninhalt läßt sich überhaupt keine Aussage über das vom Vater des Antragstellers im Jahre 1990 erzielte Einkommen treffen. Es steht lediglich fest, daß der Vater im Jahre 1990 noch nicht inhaftiert war (vgl. das Schreiben des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1992 an den Antragsgegner sowie Zeitungsartikel: "Zuckerbaron" erneut zu einer hohen Haftstrafe verurteilt).
Aus speziellen förderungsrechtlichen Vorschriften läßt sich ebenfalls kein Anordnungsanspruch herleiten. § 51 Abs. 2 BAföG bezieht sich lediglich auf die erstmalige Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung. Im vorliegenden Verfahren geht es aber um Ausbildungsförderung für den zweiten Bewilligungszeitraum auf den Wiederholungsantrag des Antragstellers, der seine Ausbildung seit ihrer Aufnahme im Wintersemester 1991/92 ununterbrochen fortsetzt. § 50 Abs. 4 BAföG greift nicht ein, weil ein den letzten Monat des vorhergehenden Bewilligungszeitraums September 1991 bis August 1992 betreffender Bewilligungsbescheid nicht vorliegt (Satz 1) und der Wiederholungsantrag wegen Fehlens der fraglichen Erklärung des Vaters gerade nicht "im wesentlichen vollständig" im Sinne von Satz 2 der Vorschrift gestellt war (vgl. Kreutz in Rothe/Blanke, BAföG, 4. Aufl., Stand: August 1986, § 50 Rn. 14.3, 15.1; Ramsauer/Stallbaum aaO § 50 Rn. 17). Schließlich können dem Antragsteller auch keine Vorausleistungen gewährt werden, weil er bereits eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Die letztgenannte Vorschrift ist auf die Fälle des § 36 Abs. 2 BAföG entsprechend anwendbar (vgl. Humborg aaO § 36 Rn. 14, 16; Ramsauer/Stallbaum aaO § 36 Rn. 18).
Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, daß sich das Problem der Ausbildungsförderung für den hier fraglichen Bewilligungszeitraum September 1992 bis August 1993 einer zufriedenstellenden Lösung zuführen lassen müßte, wenn der Antragsteller umgehend einen Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG stellt. Denn da sein Vaterseit etwa Mitte 1991 inhaftiert ist, dürfte davon auszugehen sein, daß er im Bewilligungszeitraum nicht über anrechenbares Einkommen verfügt. Die etwa noch erforderliche Gewißheit müßte sich durch Nachfrage bei der Justizvollzugsanstalt erreichen lassen (§§ 20, 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO).
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.