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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 372/14·28.04.2014

Aufschiebende Wirkung bei Widerruf der Umgangsgenehmigung für radioaktive Stoffe wiederhergestellt

Öffentliches RechtAtomrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die Erlaubnis zum Umgang mit radioaktiven Stoffen widerrufen wurde. Das OVG stellt die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage hinsichtlich der Ziff.1–5 wieder her, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Entscheidend war, dass die Entziehung der Fachkundebescheinigung nicht vollziehbar ist und von anderen Behörden zu beachten ist.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin teilweise stattgegeben: aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziff.1–5 der Ordnungsverfügung wiederhergestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung; der angefochtene Bescheid ist in seiner Vollziehung gehemmt.

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Der Begriff der Vollziehung ist weit auszulegen; hiervon erfasst sind auch Verwaltungsakte, die auf dem angefochtenen Verwaltungsakt aufbauen und zu zusätzlichen Belastungen führen.

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Eine von einer zuständigen Stelle rechtswirksam ausgestellte Bescheinigung (z. B. Fachkunde) ist von anderen Behörden als bindender Tatbestand zu beachten; deren Entziehung ist nicht von Dritten eigenständig überprüfbar, solange der Entziehungsbescheid nicht vollziehbar ist.

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Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung ist zugunsten des Antragstellers abzuwägen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung bestehen und kein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 17 Abs. 3 Nr. 2 AtomG§ 9 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 StrSchV§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 1 L 67/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. März 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 1 K 196/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Januar 2014 wird hinsichtlich der Anordnungen unter Ziff. 1 bis 5 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist begründet.

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Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil Ziff. 1. bis 5. des Bescheidtenors der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Januar 2014 ernsthaften Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit begegnet.

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Mit der Anordnung unter Ziff. 1 des Bescheidtenors hat der Antragsgegner die Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen vom 15. Dezember 2012 gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtomG mit der Begründung widerrufen, dass der Antragstellerin die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 StrSchV erforderliche Bescheinigung über die Fachkunde durch Bescheid vom 14.01.2014 von der Ärztekammer Westfalen-Lippe entzogen worden sei. Mit dem Entzug der Fachkundebescheinigung sei eine Genehmigungsvoraussetzung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen entfallen. Hierzu macht die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend, dass dem Widerruf der Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen der Umstand entgegenstehe, dass die Entziehungsverfügung der Ärztekammer Westfalen-Lippe nicht vollziehbar sei. Sie - die Antragstellerin - habe nämlich gegen die Entziehungsverfügung Klage erhoben (VG Minden 7 K 203/14), der mangels sofortiger Vollziehbarkeit des Bescheids aufschiebende Wirkung zukomme. Diese Auffassung ist zutreffend. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, d.h der angefochtene Bescheid ist in seiner Vollziehung gehemmt.

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So die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur: etwa BVerwG, Beschluss vom 15. August 1988 ‑ 4 B 89/88 ‑, NVwZ 1989, 48, 49; Finkelnburg, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 630; Gersdorf, in: Posser/Wolf, Kommentar zur VwGO, 2. Auflage 2014, § 80 Rn. 25, m.w.N.

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Der Begriff der Vollziehung ist dabei in einem weiten Sinne zu verstehen, so dass Verwaltungsakte, die auf dem angefochtenen Verwaltungsakt aufbauen und zu einer zusätzlichen Belastung des Betroffenen führen, verboten sind.

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Vgl. Finkelnburg, a.a.O., Rn. 631; Gersdorf, a.a.O., § 80 Rn. 31.

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Daraus folgt, dass der Antragsgegner aus dem Umstand der Entziehung der Fachkunde durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe keine Folgen ziehen darf, solange der Bescheid nicht vollziehbar ist, er also nicht bestandskräftig oder dessen Vollziehbarkeit nicht angeordnet worden ist. Die Umgangsgenehmigung kann nämlich nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtomG nur dann widerrufen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen weggefallen ist. Zu den Voraussetzungen gehört auch die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StrSchV ausdrücklich verlangte erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz, deren Anforderungen im Einzelnen in § 30 der Strahlenschutzverordnung näher bestimmt sind. Der Erwerb der Fachkunde wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt (§ 30 Abs. 1 Satz 3 StrSchV) und die Bescheinigung kann bei Vorliegen der in § 30 Abs. 2 Satz 4 StrSchV genannten Voraussetzungen entzogen werden. Damit wird die Fachkunde im Wege eines Bescheids zuerkannt und der Regelung kommt Bindungswirkung zu. Diese hat zum Inhalt, dass der rechtswirksame Verwaltungsakt auch von anderen Behörden zu beachten und als gegebener „Tatbestand“ eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist.

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Vgl. Sachs, in: Sachs/Bonk/Sachs, a.a.O., § 43 Rn. 137 und 154.

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Demnach besteht im vorliegenden Verfahren gegen den Umgangswiderruf kein Raum für eine eigenständige Überprüfung der Voraussetzungen für die Entziehung der Fachkunde durch den Antragsgegner oder das Verwaltungsgericht.

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Die sofortige Vollziehbarkeit kann - ungeachtet der Frage einer rechtlichen Zulässigkeit - auch nicht im Zuge einer reinen Interessenabwägung mit der Erwägung bejaht werden, dass ein besonderes öffentliches Interesse die Vollziehbarkeit des angefochtenen Umgangswiderrufs fordere. Ein solches Dringlichkeitsinteresse wird hier von dem Antragsgegner nicht schlüssig geltend gemacht. Im Übrigen hat die Ärztekammer Westfalen-Lippe die Entziehung der Fachkundebescheinigung nicht für sofort vollziehbar erklärt und damit die besondere Eilbedürftigkeit der Vollziehung ihrer Entscheidung bislang nicht zu erkennen gegeben.

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Begegnet damit Ziff. 1. des Bescheidtenors nach derzeitigem Erkenntnisstand ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit, gilt dies auch für die weiteren Regelungen in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners unter Ziff. 2. bis 5.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).