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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 364/02·02.06.2002

Beschwerde gegen Feststellung eheähnlicher Lebensgemeinschaft nach §122 BSHG abgewiesen

SozialrechtSozialhilferechtBedarfs- und BedarfsprüfungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie lebe in eheähnlicher Gemeinschaft mit Herrn L. und könne daher nach §122 BSHG wie eine Ehegattin behandelt werden. Das OVG prüfte beschränkt und hielt die vorgelegten Indizien (Haushaltsgegenstände, Aussagen des Hauswarts, wiederholte Unterstützung) für überwiegend glaubhaft. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; pauschale Einwände gegen Unterstützungsbereitschaft und unkonkrete Nachweise zur Leistungsunfähigkeit des Partners genügten nicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und Ablehnung höheren Sozialleistungsanspruchs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG sind Indizien des dauerhaften gemeinsamen Aufenthalts und einer gemeinschaftlichen Lebensführung maßgeblich.

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Die bloße Behauptung, der Partner sei nicht bereit oder in Zukunft nicht in der Lage, Unterhalt zu leisten, ist bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft unbeachtlich; maßgeblich ist die rechtliche und tatsächliche Leistungsfähigkeit.

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Bei summarischer Prüfung kann das Gericht aus den vorgelegten Unterlagen und Indizien die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Partners annehmen, wenn dessen aktuelle, konkrete Nachweise für eine Unvermögenslage fehlen.

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Die gerichtliche Überprüfung bleibt bei Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt; neue, nicht substantiiert erhobene Einwendungen bleiben unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 122 Satz 1 BSHG§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG§ 4 Abs. 2, 3 DVO zu § 76 BSHG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 81/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt zu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis.

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Es spricht Überwiegendes für die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn K. -J. L. lebt und daher gemäß § 122 BSHG dieselben Maßstäbe wie bei einer bestehenden Ehe anzulegen sind. Diese Einschätzung beruht in erster Linie darauf, dass sich bei der Wohnungsbesichtigung vom 22. August 2001, die nicht von vornherein auf die Feststellung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft abzielte, deutliche Hinweise auf einen dauerhaften Aufenthalt einer männlichen Person in der Wohnung der Antragstellerin ergeben haben, etwa Herrenpantoffeln sowie Hygieneartikel im Bad. Da die Antragstellerin bei dem damaligen Hausbesuch eingeräumt hat, sie habe einen Freund und werde von diesem besucht, sie aber weder bei diesem Hausbesuch noch später den Namen dieses Freundes oder wenigstens einen plausiblen Grund für das Verschweigen seiner Identität zu nennen bereit war, muss nach den gesamten Umständen angenommen werden, dass die vorgefundenen Hinweise auf Herrn L. verweisen, der seit langem mit der Antragstellerin bekannt ist und sich auch wiederholt - nicht erst anlässlich des vorliegenden Sozialhilfestreits - beim Antragsgegner für die Antragstellerin eingesetzt hat. Diese zuletzt genannten Umstände - die langjährige Bekanntschaft und die selbst körperbezogene pflegerische Verrichtungen und durchaus massive Interventionen gegenüber dem Sozialamt einschließende Hilfe des Herrn L. - sind darüber hinaus auch für sich betrachtet im Sinne einer Gemeinschaft nach § 122 Satz 1 BSHG aussagekräftig. Für ein eheähnliches Zusammenleben der Antragstellerin mit Herrn L. ist weiter anzuführen, dass dieser offensichtlich nicht über eine eigene Wohnung im Sinne eines alle wohnlichen Grundbedürfnisse abdeckenden räumlichen Lebensmittelpunktes verfügt. Auch wenn ihm abgenommen werden kann, dass er in seinen Betriebsräumen - unter deren Anschrift er auch melderechtlich erfasst ist - über eine Schlafgelegenheit sowie Heizung und warmes Wasser verfügt, ist damit nicht glaubhaft dargetan, dass es sich dabei tatsächlich um seine auch außerhalb der üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten bevorzugt genutzte Unterkunft handelt. Dagegen spricht insbesondere, dass sich Herr L. oder die Antragstellerin nicht dazu geäußert haben, wie Herr L. in dem solchermaßen ausgestatteten "Wohncontainer" seine Mahlzeiten zubereitet und einnimmt, wo er Kleidung und sonstige persönliche Habe aufbewahrt - wobei auffällt, dass die Antragstellerin bei dem Hausbesuch nicht zur Öffnung des in ihrer Wohnung stehenden und als groß beschriebenen Kleiderschranks bereit war - und wie er seine Kleidung sauberhält. Es wird jedenfalls nicht behauptet, dass sich eine Kücheneinrichtung, Schränke und Regale sowie eine Waschmaschine in dem besagten "Wohncontainer" befänden. Auch zum Vorhandensein einer Bade- oder Duschgelegenheit verhalten sich die Darlegungen der Antragstellerin bzw. des Herrn L. nicht; ebenso fehlt ein Hinweis auf Rundfunk- und Fernsehgeräte. Schließlich war der im Zusammenhang mit dem Hausbesuch vom 22. August 2001 befragte Hauswart, Herr W. , ausweislich des darüber gefertigten Berichts in der Lage anzugeben, dass ein Herr L. bei der Antragstellerin wohne. Die in der Sozialhilfeakte befindliche, von Herrn L. dem Sozialamt übersandte Stellungnahme des Herrn W. , er könne aufgrund seiner Kenntnisse gar nicht gesagt haben, ob Herr L. dort ständig wohne oder nicht, ist nach Überzeugung des Senats nicht geeignet, die davon abweichende Darstellung im Bericht über den Hausbesuch vom 22. August 2001 in Zweifel zu ziehen; es fällt insbesondere auf, dass der offensichtlich von Herrn L. aufgesuchte Herr W. der Wiedergabe seiner Äußerungen im Bericht über den Hausbesuch nicht ausdrücklich widerspricht, sondern lediglich - wenig überzeugend zu begründen versucht, warum er eine derartige Schilderung nicht abgegeben haben könne, und dass die Antragstellerin bzw. Herr L. diese abweichende Stellungnahme des Herrn W. - möglicherweise mit Bedacht - nicht in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt haben, obwohl sie ansonsten viele in den Verwaltungsakten befindliche Schreiben und Unterlagen auch an das Gericht gesandt haben. Schließlich kann nicht ohne weiteres darüber hinweggesehen werden, dass die schon im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Antragstellerin - übrigens ohne einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt zu haben - gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Herrn L. abgestritten, sondern sich unter Offenhaltung dieser Frage allein darauf berufen hat, Herr L. habe sie "zu keinem Zeitpunkt finanziell unterstützt", sei dazu auch in Zukunft nicht bereit und überdies nicht in der Lage.

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Ausgehend vom Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vermag der Hinweis, Herr L. sei nicht zu einer Unterstützung der Antragstellerin bereit, keine rechtliche Wirkung zu entfalten; ebenso wie beim Zusammenleben von Eheleuten (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG) ist ein solcher Vorbehalt unbeachtlich. Das selbe gilt für die Behauptung, Herr L. unterstütze die Antragstellerin auch faktisch nicht; die dahingehende Einlassung der Antragstellerin bzw. des Herrn L. wird überdies durch neueres Vorbringen relativiert, wonach Herr L. der Antragstellerin in der Zeit von Oktober 2001 bis Januar 2002 - wenngleich darlehensweise - insgesamt (umgerechnet) etwa 2.290 Euro gewährt habe.

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Schließlich kann im Rahmen der summarischen Würdigung des Für und Wider auch nicht angenommen werden, Herr L. sei finanziell außerstande, den notwendigen Lebensunterhalt auch der Antragstellerin zu bestreiten. Soweit es um die Zeitspanne bis Januar 2002 geht, war Herr L. schon nach dem Vortrag der Antragstellerin in der Lage, ihr - offenbar ausreichende - finanzielle Hilfe durch die Gewährung von Darlehen zukommen zu lassen. Die Antragstellerin hat darüber hinaus auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich seither die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Herrn L. durchgreifend verschlechtert hätten; es fehlt vielmehr an aktuellen Angaben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin mit der Beschwerde nur noch 80% ihres Regelsatzbedarfs zu erstreiten versucht, also eine monatliche Sozialhilfeleistung von 229,46 Euro, und unter Zugrundelegung der das vergangene Jahr betreffenden Einkommensangaben des Herrn L. , die tendenziell auch für das laufende Jahr aussagekräftig sein könnten, lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine hinlängliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Herrn L. auch für den maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt annehmen. Ausweislich der vorgelegten "Bilanz für 2001", deren Saldo dem im Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr angegebenen Betrag der gewerblichen Einkünfte des Herrn L. entspricht, konnte dieser im vergangenen Jahr einen Geschäftsertrag in Höhe von 25.254 DM erzielen, was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von etwa 2.100 DM entspräche. Soweit zugunsten des Herrn L. im Einkommenssteuerbescheid für 2001 "beschränkt abziehbare Sonderausgaben" iHv 8.280 DM berücksichtigt worden sind, wird nicht dargelegt, welche konkreten finanziellen Belastungen dem zugrundegelegen haben. Es dürfte sich jedenfalls verbieten, ohne weiteren sowohl diese steuerlich berücksichtigten Sonderausgaben als auch die zusätzlich geltend gemachten wirtschaftlichen Belastungen des Herrn L. nebeneinander zu berücksichtigen. Mehr spricht dafür, dass konkret lediglich die im einzelnen benannten Belastungen zu Buche geschlagen haben, die sich nach den Darlegungen im erstinstanzlichen Verfahren auf monatlich 662,93 DM (entspricht 338,95 Euro) belaufen. Bei einem demnach näherungsweise anzusetzenden Resteinkommen von etwa 1440 DM bzw. 737 Euro könnte neben dem Regelsatzbedarf des Herrn L. auch der zuletzt noch verfolgte Sozialhilfeanspruch der Antragstellerin gedeckt werden.

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Es liegt nunmehr an der Antragstellerin und an dem ganz offenkundig an ihrem Wohl interessierten Herrn L. , dem Antragsgegner durch eine vorbehaltlose Offenlegung der finanziellen Verhältnisse aufs Neue die Feststellung eines möglicherweise (fort-)bestehenden Hilfebedarfs der Antragstellerin zu ermöglichen. Bei dieser Überprüfung wird den Besonderheiten des § 4 Abs. 2 und 3 der DVO zu § 76 BSHG Rechnung zu tragen sein.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.