Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholabhängigkeit: Eilrechtsschutz abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das OVG hielt die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mangels abschließender Sachverhaltsaufklärung zur Alkoholabhängigkeit für offen. In der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwog wegen gewichtiger Hinweise auf (frühere) Alkoholabhängigkeit und erheblicher Gefahren für die Verkehrssicherheit das öffentliche Vollzugsinteresse. Eine Wiedererlangung der Fahreignung sei zudem wegen fehlender einjähriger Abstinenz nach erfolgreichem Therapieabschluss nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit dargetan.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Überprüfung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt.
Lassen sich die Erfolgsaussichten der Klage gegen eine Fahrerlaubnisentziehung im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen, ist über die Aussetzung der Vollziehung anhand einer allgemeinen Folgenabwägung unter besonderer Berücksichtigung betroffener Grundrechte zu entscheiden.
Eine Fahrerlaubnisentziehung kann auf Alkoholabhängigkeit gestützt werden; deren Annahme erfordert grundsätzlich eine nachvollziehbare und nachprüfbare medizinische Begutachtung anhand anerkannter diagnostischer Kriterien.
Von einer Alkoholabhängigkeit darf ohne weitere Begutachtung nur ausgegangen werden, wenn die Anhaltspunkte hierfür medizinisch fundiert und eindeutig sind; die Teilnahme an einer Entwöhnungstherapie allein genügt hierfür nicht zwingend.
Nach Entwöhnungsbehandlung ist die Fahreignung regelmäßig erst bei Nichtbestehen der Abhängigkeit und nachgewiesener einjähriger Abstinenz zu bejahen; der Abstinenzzeitraum beginnt regelmäßig erst nach erfolgreichem Abschluss der Entwöhnung.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 L 767/17
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Februar 2017 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Klage lassen sich zwar nach Auffassung des Senats bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilen. Gleichwohl fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entziehungsverfügung zum Nachteil des Antragstellers aus.
Die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung und damit der Ausgang des laufenden Klageverfahrens wird davon abhängen, ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung gesicherte Erkenntnisse darüber vermittelt, dass der Antragsteller bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt – Bekanntgabe der Entziehungsverfügung – im Hinblick auf eine Alkoholabhängigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Das ist nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV bei – akuter – Alkoholabhängigkeit der Fall. Gemäß Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV ist auch nach einer in Bezug auf eine solche Abhängigkeit durchgeführten Entwöhnungsbehandlung die Fahreignung nur zu bejahen, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.
Ob der Antragsteller nach Maßgabe dieser Regelungen wegen Alkoholabhängigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, lässt sich zwar derzeit ohne eine weitere – dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene – Sachaufklärung nicht mit Sicherheit feststellen, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Denn es sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsteller bis 2016 eine (akute) Alkoholabhängigkeit vorgelegen hat und die weiteren rechtlichen Voraussetzungen, unter denen nach einer (akuten) Alkoholabhängigkeit die Kraftfahreignung wieder bejaht werden kann, nicht erfüllt sind.
Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Sie wird nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung – die Grundlage der Beurteilung sind (vgl. § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 4a) – in Abschnitt 3.13.2 unter Bezugnahme auf die Internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 anhand sechs diagnostischer Kriterien festgestellt, von denen nach den Begutachtungsleitlinien mindestens drei während des letzten Jahres gleichzeitig vorgelegen haben müssen, um Alkoholabhängigkeit bejahen zu können.
Vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand: 28. Dezember 2016, http://www.bast.de/DE/Verkehrssicherheit/ Fachthemen/BLL/Begutachtungsleitlinien-2016.pdf?__blob =publicationFile&v=9, Punkt 3.13.2.
Zu diesen Kriterien zählen neben einem starken oder zwanghaften Konsumwunsch (Nr. 1) eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Konsummenge (Nr. 2), ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums (Nr. 3), der Nachweis einer Toleranz (Nr. 4), eine fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen und Interessen (Nr. 5) und ein anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen (Nr. 6).
Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers bis 2016 ergeben sich aus den von der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV eingeholten ärztlichen Gutachten vom 22. Dezember 2016 und vom 6. Januar 2017; in denen ausgeführt ist, dass bei dem Antragsteller eine Alkoholkrankheit vorgelegen habe, wobei in dem Gutachten vom 6. Januar 2017 die Feststellung "Alkoholkrankheit" mit dem Klammereinsatz "Alkoholabhängigkeit" weiter erläutert wird. Gleichwohl lässt sich dieses Gutachten eine – gemessen an den zuvor dargestellten Anforderungen – gesicherte Diagnose einer Alkoholabhängigkeit beim Antragsteller nicht entnehmen. So fehlt in dem Gutachten vom 22. Dezember 2016 eine Bezeichnung der Erkrankung des Antragstellers als "Alkoholabhängigkeit". Zudem wird festgestellt, dass der Antragsteller trotz seiner Erkrankung zur Zeit die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 erfülle. Soweit in dem – nach einem Telefonat mit der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners erstellten – weiteren Gutachten vom 6. Januar 2017, dem keine neuerliche Untersuchung zugrunde lag, von Alkoholabhängigkeit die Rede ist, ist das Gutachten nicht im Sinne der nach Nr. 2 a) der Anlage 4a zur FeV maßgeblichen Kriterien nachvollziehbar und nachprüfbar. So werden weder die wesentlichen Befunde und die diesen zugrundeliegenden Untersuchungsverfahren wiedergegeben, noch die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen dargestellt. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, ob die oben genannten Diagnosekriterien nach ICD-10 geprüft wurden und falls ja, zu welchem Ergebnis diese Prüfung geführt hat. Schließlich bleibt auch unklar, ob es sich bei dem neuerlichen Gutachten lediglich um eine Klarstellung oder um eine Korrektur der zuvor abgegebenen Stellungnahme handelt.
Zu den Kriterien für eine belastbare Diagnose einer Alkoholabhängigkeit, Schubert/Dittmann/ Brenner-Hartmann, Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, S. 119 f. (Kap. 5, Kriterien A 1.1 N und A 1.2 N); vgl. zu den Anforderungen an ein die Alkoholabhängigkeit belegendes ärztliches Gutachten Bay. VGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - 11 B 16.1755 -, juris, Rn. 24 f. und 30 ff.; vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Alkoholabhängigkeit ferner OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 16 E 1083/15 -.
Die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners durfte auch nicht ausnahmsweise ohne eine nachvollziehbare ärztliche Begutachtung von einer Alkoholabhängigkeit ausgehen. Dies ist gemäß § 11 Abs. 7 FeV zulässig, wenn die Anhaltspunkte dafür, dass eine Alkoholabhängigkeit besteht, medizinisch fundiert und eindeutig sind.
OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 16 E 1083/15 -; ähnlich Bay. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 11 CS 14.1868 -, juris, Rn. 21.
Solche eindeutigen Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller eigenen Angaben zufolge im Zusammenhang mit Alkoholproblemen freiwillig einer teilstationären Langzeittherapie unterzogen hat, weil eine Behandlungsbedürftigkeit auch unterhalb der Schwelle der Alkoholabhängigkeit bestehen kann.
Vgl. Deutsche Rentenversicherung (Hrsg.), Entwöhnungsbehandlung – ein Weg aus der Sucht, 11. Auflage 2016, S. 5.
Wenngleich mithin nicht abschließend feststeht, ob der Antragsteller im September 2016 akut alkoholabhängig gewesen ist, liegen doch aufgrund der Gutachten des Gesundheitsamtes sowie der durchlaufenen Langzeittherapie immerhin derart gewichtige Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit vor, dass sich die Ungeeignetheit des Antragstellers für das Führen von Kraftfahrzeugen nicht mit Sicherheit ausschließen lässt. So ist zumindest denkbar, dass die Amtsärztin bereits in ihrer ersten Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 mit dem Satz „Es lag eine Alkoholkrankheit vor“ eine Alkoholabhängigkeit, die den Antragsteller zur Durchführung einer Entwöhnungstherapie veranlasst hat, diagnostizieren wollte. Denn unter Alkoholkrankheit wird in der medizinischen Fachsprache Alkoholabhängigkeit verstanden.
Vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage 2012, S. 55.
Auch die Teilnahme an einer Entwöhnungstherapie spricht dafür, dass diese Maßnahme durch eine Alkoholabhängigkeit veranlasst war. Denn Entwöhnungsbehandlungen sind Leistungen, die typischerweise zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt werden, wenn eine stoffbezogene Suchterkrankung, wie etwa Alkoholabhängigkeit, vorliegt.
Vgl. Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung Rheinland,
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/ Rheinland/de/Navigation/2_Rente_Reha/02_Reha/ 02_leistungen/04_entwoehnungsbehandlung_node. html
Der Antragsgegner hatte auch keine Veranlassung anzunehmen, dass bei dem Antragsteller nach Maßgabe von Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung nach festgestellter Alkoholabhängigkeit wieder zu bejahen gewesen wäre. Dies setzt nach den obigen Ausführungen neben dem erfolgreichen Abschluss einer Entwöhnungsbehandlung, der bislang nicht aktenkundig belegt ist, den Nachweis voraus, dass eine Abhängigkeit nicht mehr besteht und eine Abstinenzphase von mindestens einem Jahr vorliegt. Da der Antragsteller erst am 30. Juni 2016 mit einer Therapiemaßnahme begonnen hat, fehlte es im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung am 8. Februar 2017 jedenfalls am Ablauf einer ausreichenden Abstinenzphase.
Lassen sich nach alledem die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Entziehungsverfügung vom 8. Februar 2017 nicht abschließend beurteilen, kann über den Fortbestand der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung nur anhand einer allgemeinen, d. h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung entschieden werden. Dabei sind die Folgen, die eintreten, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage wieder hergestellt wird, sich die angefochtene Verfügung aber als rechtmäßig erweist, gegen die Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn es bei einer sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung verbleibt und sich später herausstellt, dass diese Verfügung rechtswidrig ist. Auf die betroffenen Grundrechte ist in besonderer Weise Bedacht zu nehmen.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927 = juris, Rn. 23 ff.
Diese Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dass ihm nach seinem Vorbringen ohne eine Fahrerlaubnis der Arbeitsplatzverlust droht, verleiht seinem Aufschubinteresse zwar einiges Gewicht. Gleichwohl kann sich dieses in der Gesamtschau nicht gegen die entgegenstehenden öffentlichen Interessen durchsetzen. Sollte der Antragsteller tatsächlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sein, wofür nach den obigen Ausführungen Einiges spricht, bestünde eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs, insbesondere für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, wenn er weiter mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Bei einer Abwägung dieser widerstreitenden Interessen wiegt der möglicherweise eintretende, gegebenenfalls nicht mehr wieder gutzumachende Schaden für die zuvor genannten, hoch- und höchstwertigen Rechtsgüter einer potenziellen Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer zu schwer, als dass es verantwortet werden könnte, dem Antragsteller bis zu einer endgültigen Klärung seiner Fahreignung vorerst die weitere Verkehrsteilnahme zu erlauben.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2016 ‑ 16 B 45/16 ‑, juris, Rn. 32 ff.
Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher auch in diesen Fällen regelmäßig nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber die Fahreignung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückerlangt hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2016 ‑ 6 B 1209/15 -.
Dies ist entgegen der Ansicht des Antragstellers bereits mangels Ablaufs eines ausreichenden Abstinenzzeitraums nicht der Fall. Die in Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung geforderte einjährige Abstinenz kann erst beginnen, wenn die Entwöhnung erfolgreich abgeschlossen wurde.
Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2009 - 11 CS 08.1671 -, juris, Rn. 15.
Seit dem Abschluss der Therapiemaßnahme am 12. Oktober 2016 sind zum jetzigen Zeitpunkt aber erst gut neun Monate vergangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).