Zulassungsantrag der Beschwerde wegen fehlender Darlegung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit und einen erheblichen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 VwGO. Wiederholtes Vorbringen und nachträglich vorgebrachte Umstände genügen nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller gemäß §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde mangels substantiierten Darlegens ernstlicher Zweifel bzw. Verfahrensmangels als verworfen; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Antrag substantiiert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder einen konkret darlegbaren Verfahrensmangel aufzeigt.
Die bloße Wiederholung bereits erstinstanzlich vorgetragener Tatsachen ohne spezifische Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung genügt nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel.
Nachträglich vorgebrachte Tatsachen, die dem Verwaltungsgericht bis zum Erlass der Entscheidung nicht bekannt gemacht wurden, können die Zulassung der Beschwerde nur insoweit tragen, als sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgetragen werden können; vermeintlich neue Angaben sind unbeachtlich, wenn sie die vorgebrachten Zweifel nicht wesentlich entkräften.
Die Kostenentscheidung kann dem Antragsteller auferlegt werden; ein erfolgloser Zulassungsantrag führt nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO zur Tragung der Verfahrenskosten, und der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 4068/98
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Darlegungen des Antragstellers weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend) aufwerfen noch die Annahme eines Verfahrensmangels nahelegen, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann.
Die Ausführungen des Antragstellers zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses erfüllen schon nicht die Voraussetzungen, die an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes zu stellen sind. Erforderlich ist eine nähere Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Demgegenüber genügt es nicht, wenn sich der Antragsteller wie vorliegend weitgehend auf die Wiederholung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachter und vom Verwaltungsgericht auch gewürdigter tatsächlicher Umstände beschränkt und zusammenfassend feststellt, die Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt (durch den Antragsgegner) sei zu Unrecht erfolgt. Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf Hilfeleistungen einer Nachbarin und seiner Schwester in den Monaten Dezember 1998 und Januar 1999 hinweist, handelt es sich um Gegebenheiten, die dem Verwaltungsgericht bis zum Erlaß des angefochtenen Beschlusses nicht zur Kenntnis gebracht worden sind und deshalb in dem Beschluß auch nicht berücksichtigt werden konnten. Im übrigen sind diese behaupteten Hilfeleistungen angesichts der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten und durch das sonstige Antragsvorbringen nicht überzeugend in Frage gestellten Zweifel an der Einkommenslosigkeit des Antragstellers nicht von durchgreifender Bedeutung; stärker fällt nach Einschätzung des Senats ins Gewicht, daß unabhängig von den Einzelheiten der Käufe und Verkäufe bzw. An- und Abmeldungen der Fahrzeuge kein objektiver Beleg für Zahlungen der in Osnabrück lebenden Schwester des Antragstellers vorgelegt werden konnte und daß insbesondere der Umfang der behaupteten fahrzeugbezogenen Hilfeleistungen der Schwester angesichts ihrer eigenen finanziellen Situation in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen steht, den der Kfz-Besitz für den Antragsteller unter Berücksichtigung seines Vorbringens haben konnte.
Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist gleichfalls nicht in zureichender Weise dargelegt worden. Zur Darlegung des vom Antragsteller gesehenen Verfahrensmangels der unzureichenden Sachverhaltsermittlung genügt es nicht, wenn wie einleitend geschehen dem Verwaltungsgericht pauschal vorgehalten wird, es habe ausschließlich die Äußerungen der Behörde zugrunde gelegt und nichts zur sachgerechten Aufklärung und Sachverhaltsermittlung unternommen; im übrigen hat sich das Verwaltungsgericht eingehend auch mit den Einlassungen und Belegen des Antragstellers auseinandergesetzt. Soweit aus den nachfolgenden Darlegungen des Antragstellers die Auffassung hervorgeht, der Aufklärungsmangel habe sich auf die Abmeldung der vormals vom Antragsteller genutzten Fahrzeuge bezogen, kann das nicht nachvollzogen werden, weil die Abmeldung bereits erstinstanzlich vorgetragen und belegt worden ist, so daß nicht ersichtlich wird, welche weiteren Sachverhaltsermittlungen hierzu noch hätten angestellt werden müssen. Der Antragsteller bemängelt dem sich bietenden Eindruck nach letztlich kein Versäumnis bei der gerichtlichen Sachaufklärung, sondern den Umstand, daß das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung den Fahrzeugabmeldungen kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat; das mußte es aber auch nicht, weil die Abmeldung der Fahrzeuge nichts Durchgreifendes an den durch die vorherige Kfz-Haltung hervorgerufenen Zweifeln an der behaupteten Einkommenslosigkeit des Antragstellers während des hier interessierenden Zeitraums (bis Ende Januar 1999) ändern konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.