Einstellung nach gerichtlichem Vergleich; Wirkungslosigkeit des VG‑Beschlusses und Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Das Verfahren wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet; das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Der früheren Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde Wirkungslosigkeit zugewiesen. Zudem setzte das Gericht den Streitwert für beide Rechtszüge unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf 2.500 € fest. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach gerichtlichem Vergleich gemäß §92 Abs.3 VwGO eingestellt; erstinstanzlicher Beschluss als wirkungslos erklärt und Streitwert neu festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Beendet ein gerichtlicher Vergleich das Verfahren, so ist das Verfahren in der Regel nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Eine zuvor ergangene erstinstanzliche Entscheidung kann durch den späteren gerichtlichen Vergleich wirkungslos werden, soweit der Vergleich die Fortführung des Verfahrens ausschließt.
Bei Beendigung des Verfahrens durch Vergleich obliegt dem Gericht die Festsetzung oder Abänderung des Streitwerts; hierfür sind die einschlägigen Vorschriften des GKG maßgeblich.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens oder die Streitwertfestsetzung können, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 961/22
Tenor
Das durch gerichtlichen Vergleich beendete Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. März 2023 ist wirkungslos.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 2.500,- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 3 GKG). Zur Begründung wird auf das gerichtliche Schreiben vom 7. Dezember 2023 verwiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).