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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 282/23·19.12.2023

Einstellung nach gerichtlichem Vergleich; Wirkungslosigkeit des VG‑Beschlusses und Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Verfahren wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet; das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Der früheren Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde Wirkungslosigkeit zugewiesen. Zudem setzte das Gericht den Streitwert für beide Rechtszüge unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf 2.500 € fest. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach gerichtlichem Vergleich gemäß §92 Abs.3 VwGO eingestellt; erstinstanzlicher Beschluss als wirkungslos erklärt und Streitwert neu festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beendet ein gerichtlicher Vergleich das Verfahren, so ist das Verfahren in der Regel nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Eine zuvor ergangene erstinstanzliche Entscheidung kann durch den späteren gerichtlichen Vergleich wirkungslos werden, soweit der Vergleich die Fortführung des Verfahrens ausschließt.

3

Bei Beendigung des Verfahrens durch Vergleich obliegt dem Gericht die Festsetzung oder Abänderung des Streitwerts; hierfür sind die einschlägigen Vorschriften des GKG maßgeblich.

4

Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens oder die Streitwertfestsetzung können, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 9 L 961/22

Tenor

Das durch gerichtlichen Vergleich beendete Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. März 2023 ist wirkungslos.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 2.500,- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 3 GKG). Zur Begründung wird auf das gerichtliche Schreiben vom 7. Dezember 2023 verwiesen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).