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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 282/14·11.06.2014

Beschwerde gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen BtM-Konsum zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerkehrsverwaltungsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach einer Blutentnahme; das OVG NRW weist die Beschwerde zurück. Streitgegenstand ist, ob der Umtausch eines polnischen Führerscheins Schutz nach Richtlinie 2006/126/EG bietet und nationale Entziehungen ausschließt. Der Senat hält Art.11 und Art.7 der Richtlinie für nicht auf den Umtausch anwendbar und bestätigt die rechtmäßige Entziehung aufgrund von Amphetaminbefunden. Auch eine angebliche Verfahrenseinstellung oder verfassungsrechtliche Einwände führen nicht zum Erfolg.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des VG Gelsenkirchen zurückgewiesen; Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach nationalem Recht ist gerechtfertigt, wenn toxikologische Befunde eine für die Ungeeignetheit sprechende Betäubungsmittelkonzentration nachweisen und keine Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung vorliegen.

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Der Umtausch eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nach Art.11 RL 2006/126/EG ist nicht gleichzusetzen mit der ‚Ausstellung‘ eines Führerscheins im Sinne der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung und begründet keinen generellen Schutz gegen nationale Entziehungsmaßnahmen.

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Art.11 Abs.1 und Art.7 der Richtlinie 2006/126/EG regeln die Ausstellung bzw. Erteilung von Fahrerlaubnissen und erfassen nach ihrem Wortlaut den Umtausch eines ausländischen Führerscheins nicht.

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Die Mitteilung eines anderen Mitgliedstaats über Einschränkungen oder Ersetzungen eines Führerscheins an das nationale Kraftfahrtregister führt nicht automatisch zu einem für den Betroffenen günstigeren Ergebnis gegenüber nationalen Entziehungsentscheidungen.

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Eine bloße Unterbrechung eines Verfahrens wegen Wegzugs stellt keine endgültige Einstellung dar und hindert die Wiederaufnahme eines Entziehungsverfahrens nicht, wenn aus dem Verwaltungsvorgang keine abschließende Einstellung ersichtlich ist.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG§ Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG§ Art. 11 Abs. 4 Richtlinie 2006/126/EG§ Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2006/126/EG§ Art. 7 Abs. 5 Unterabs. 2 Richtlinie 2006/126/EG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1576/13

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

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Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss im Wesentlichen damit begründet, dass sich die in der Hauptsache angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweise und keine sonstigen Umstände vorlägen, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers begründen könnten. Es hat angenommen, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, weil das Blut, welches ihm am 1. April 2012 abgenommen worden sei, eine Amphetaminkonzentration von 50 ng/ml Blutserum aufgewiesen habe. Darüber hinaus sei – ohne dass es darauf ankäme – Tetrahydrocannabinol (THC) mit einer Konzentration von 1,5 ng/ml Blutserum und Tetrahydrocannabinolcarbonsäure (THC-COOH) mit einer Konzentration von 11,5 ng/ml festgestellt worden. Für eine Wiedererlangung der Fahreignung im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung sei nichts ersichtlich. Ein Ermessen habe der Antragsgegnerin nicht zugestanden. Soweit der Antragsteller der Auffassung sei, der Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Folge der Aberkennung des Rechts von seiner am 26. Januar (richtig: 26. Juni) 2013 ausgestellten polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, stehe der Anwendungsvorrang europäischer Rechtsnormen entgegen, gelte dies für den vorliegenden Fall gerade nicht. Der Umtausch eines Führerscheins sei einer Ausstellung im Sinne der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gleichzusetzen. Den Umtausch könne nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG jeder Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem ordentlichen Wohnsitz in dem entsprechenden Mitgliedstaat ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen verlangen; der umtauschende Mitgliedstaat prüfe nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nur die noch fortbestehende Gültigkeit des umzutauschenden Führerscheins.

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Durch das Beschwerdevorbringen werden diese Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Der Antragsteller verweist auf Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG, wonach ein Mitgliedstaat es ablehnt, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen, sowie auf Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG. Er meint allerdings ersichtlich Art. 7 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie, den er zitiert. Danach achten die Mitgliedstaaten unbeschadet des Art. 2 der Richtlinie bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen vorlagen. Mit dem Hinweis auf den Wortlaut dieser Regelungen zeigt der Antragsteller aber nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Umtausch eines Führerscheins sei seiner Ausstellung im Sinne der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gleichzusetzen, unzutreffend ist. Denn Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG betrifft die Ausstellung bzw. die Anerkennung eines Führerscheins und Art. 7 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Nach ihrem Wortlaut betreffen die Regelungen den Umtausch nicht.

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Der Senat weist im Übrigen ergänzend darauf hin, dass es sich mit Blick auf die Mitteilung der polnischen Behörden an das Kraftfahrt-Bundesamt vom 17. Juli 2013 hier um einen Fall der Ersetzung des Führerscheins i.S.v. Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG handeln dürfte. Daraus folgt allerdings kein für den Antragsteller günstigeres Ergebnis.

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Die Rüge des Antragstellers, die in dem angegriffenen Beschluss formulierte Rechtsauffassung verstoße gegen den Grundgedanken der Richtlinie 2006/126/EG, nach der der EU-Bürger grundsätzlich nur über eine Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaats verfügen dürfe, greift nicht durch. Der Antragsteller ist der Ansicht, dieser Grundsatz werde ohne Rechtsgrundlage und damit rechtswidrig durchbrochen, wenn ein Mitgliedstaat ausspreche, dass die ausländische Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet nicht gelte. Dass diese Auffassung des Antragstellers nicht zutrifft, folgt schon daraus, dass die Mitgliedstaaten dann jegliche Verkehrsverstöße durch in ihrem Hoheitsgebiet wohnhafte Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach dem Erwerb dieser Fahrerlaubnis hinnehmen müssten. Dies ist jedoch nicht der Fall.

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Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - verb. Rs. C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann und Funk) -, Slg. 2008, I-4635 ff. (Rn. 59).

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Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, das wegen der Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln eingeleitete Verfahren sei von der Antragsgegnerin eingestellt gewesen und dürfe nicht wieder aufgenommen werden, ist dies nicht nachvollziehbar. Die endgültige Einstellung des Verfahrens ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang nicht. Vielmehr wurde das Verfahren wegen des Wegzugs des Antragstellers ins Ausland unterbrochen, nachdem der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 9. Mai 2012 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis angehört worden war.

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Die Ausführungen des Antragstellers dazu, dass seine fehlende Fahreignung nicht auf die Unterstellung eines Mischkonsums gegründet werden dürfe, gehen an der Sache vorbei. Denn sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht haben die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen allein aus seinem Amphetaminkonsum geschlossen. Auf seine den THC-Wert betreffenden Ausführungen kommt es dementsprechend ebenfalls nicht an.

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Soweit der Antragsteller vorträgt, Amphetamine seien in verschiedensten Medikamenten enthalten, bleibt der Zusammenhang zum Verfahren des Antragstellers offen. Denn dieser führt den Nachweis von Amphetamin in seinem Blut selbst nicht auf die Einnahme von Medikamenten, sondern laut Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 1. April 2012 auf den Konsum von Pep am Abend vor der Fahrt zurück.

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Schließlich dringt der Antragsteller auch mit dem pauschalen Einwand, die Regelung in der FeV sei verfassungswidrig, weil sie kein Fahrzeugführen voraussetze, sondern einen Umstand bzw. Verhalten durch Verordnung ohne Ermächtigungsgrundlage sanktioniere, nicht durch. Zum einen hat der Antragsteller am 1. April 2012 ein Fahrzeug unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels geführt. Zum anderen beruht die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2013 auf § 3 StVG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).