OVG NRW: Ablehnung der Zulassung der Beschwerde im asylrechtlichen Eilverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Gelsenkirchen mit dem Ziel einstweiliger Regelung ihrer Zuweisung. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, da der für eine einstweilige Anordnung notwendige Anordnungsgrund entfallen sei (Rückkehr, Versorgung vor Ort). Zudem liegen weder grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz vor. Die Kosten des kostenfreien Zulassungsverfahrens wurden den Antragstellern auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt; Kosten des Zulassungsverfahrens den Antragstellern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiliger Rechtsschutzmaßnahmen nach § 123 Abs. 1 VwGO ist ein gegenwärtiger Anordnungsgrund erforderlich; entfällt dieser durch Wegfall der aktuellen Notlage, ist der Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz nicht gegeben.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt eine in der Rechtsmittelinstanz klärungsfähige und verallgemeinerungsfähige Frage voraus, deren Beantwortung der Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung dient.
Der Zulassungsgrund der Abweichung/Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) erfordert, dass der angegriffene Beschluss in seinen tragenden rechtlichen Erwägungen von einem entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz eines der im § 124 genannten Gerichte abweicht; eine bloß unrichtige Anwendung eines solchen Rechtssatzes genügt nicht.
Die Frage, ob eine Duldung die Fortgeltung einer Zuweisungsverfügung beeinflusst, kann für die Rechtmäßigkeit einer Zuweisung entscheidend sein; insoweit kann die Erledigung einer Zuweisungsverfügung von einer asylverfahrensunabhängigen Duldung abhängig gemacht werden.
Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO den Antragstellern aufzuerlegen, auch in einem gerichtskostenfreien Zulassungsverfahren.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 2737/98
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. November 1998 hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht greifen.
Sowohl der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) als auch der Zulassungsgrund der Abweichung von einer höchst- oder obergerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) kommen schon deshalb nicht zum Zuge, weil sich das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung - unbeschadet der mit dem Zulassungsantrag zur Überprüfung gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Anordnungsanspruch - inzwischen aus einem anderen, offen zutage liegenden Gesichtspunkt rechtfertigt. Nachdem die Antragsteller nämlich in den Gemeindebezirk der Beigeladenen zurückgekehrt sind und nach deren Angaben dort seit dem 23. November 1998 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten sowie ihre Unterbringung gesichert ist, fehlt es an der Darlegung des - für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen - Anordnungsgrundes. Eine aktuelle Notlage, wegen derer zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes jetzt noch die begehrte Regelung schlechthin notwendig sein könnte, liegt nicht mehr vor.
Abgesehen davon sind die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe auch in anderer Hinsicht nicht gegeben. So hätte die Rechtssache nur dann im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung, wenn eine in der Rechtsmittelinstanz klärungsfähige und klärungsbedürftige verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgeworfen würde, deren Beantwortung der Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung dient.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 -, NWVBl 1998, 247.
Soweit die Antragsteller sich hier derartiges im Hinblick auf das Problem der Auswirkungen von Duldungen auf die Fortgeltung einer Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 AsylVfG versprechen, vgl. zur Rechtsnatur der Duldung: BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, NVwZ 1998, 297 = DVBl 1998, 278 = InfAuslR 1998, 12,
vermag das angestrebte Beschwerdeverfahren zum einstweiligen Rechtsschutz aufgrund seiner Rechtsnatur eine dahingehende grundsätzliche Klärung jedoch nicht zu leisten, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Mai 1997 - A 12 A 580/97 -, VBlBW 1997, 379, 380; OVG NW, Beschlüsse vom 17. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306, und vom 21. Juli 1998 - 16 B 1513/98 -,
und liefe auf eine bloße überschlägige Einzelfallentscheidung hinaus.
Der Zulassungsgrund der Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist in entsprechender Anwendung der Grundsätze zur Divergenzrevision des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, der er nachgebildet ist, vgl. insoweit die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Sechsten VwGO-ÄndG, BT-Drucksache 13/3993, S. 13 zu § 15 (§ 124 VwGO),
gegeben, wenn der angegriffene Beschluß in seinen tragenden rechtlichen Erwägungen von einem entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht; die lediglich unrichtige Anwendung eines solchen Rechtssatzes ist dagegen nicht ausreichend.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 132 Rdnr. 14, m.w.N. zum Revisionsrecht.
Lediglich letzteres kommt aber vorliegend in Frage, wenn das Verwaltungsgericht annimmt, die den Antragstellern erteilten Duldungen dienten ausschließlich der Abwicklung des vorausgegangenen Asylverfahrens. Der zugehörige Obersatz, den das Verwaltungsgericht dem Beschluß des OVG NW vom 18. April 1989 - 19 B 585/89 -, NWVBl 1989, 446, entnommen hat, steht hingegen nicht in einem entscheidenden Widerspruch zu dem entsprechenden abstrakten Rechtssatz aus dem von den Antragstellern benannten Beschluß des OVG NW vom 30. Januar 1997 - 25 B 2973/96 -. Beide obergerichtlichen Entscheidungen machen die Erledigung der Zuweisungsverfügung von einer asylverfahrensunabhängigen Duldung abhängig. Die an sich vorrangige Frage, inwieweit Abweichungen zwischen den Entscheidungen verschiedener Spruchkörper des gleichen Obergerichtes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO relevant sind, kann danach offenbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.