Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes: Eheähnliche Lebensgemeinschaft verneint
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerinnen beantragten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Annahme des Sozialamts, sie führten mit Herrn Z. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Das OVG bestätigt das VG: Es liegen seit längerem gewichtige Anhaltspunkte (Hinweise des Jugendamts, Vermieteraussagen, Hausbesuch, Kinderbetreuung) vor. Die vorgebrachten Einwände werden als nicht glaubhaft oder nicht substantiiert zurückgewiesen. Die Beschwerde wird abgewiesen; die Antragstellerinnen tragen die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft i.S.v. § 122 BSHG kann bereits bei länger andauernden inneren Bindungen und tatsächlichem Zusammenleben auch ohne identische Meldeadressen angenommen werden.
Indizien wie wiederholte Besuche, regelmäßige Übernahme von Kindesbetreuung und konkrete Angaben Dritter (Jugendamt, Vermieter) begründen einen gewichtigen Verdacht für ein eheähnliches Zusammenleben.
Berichte von Sachkundigen oder Dritten behalten Beweiskraft trotz teilweise sprachlicher Verständigungsprobleme, wenn sie detaillierte und überprüfbare Angaben enthalten.
Zur erfolgreichen Bestreitung der Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bedarf es glaubhafter, widerspruchsfreier und substantiierter Darlegungen; bloße Behauptungen oder vage Absichten genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 3086/04
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. November 2004 - Ablehnung einer einstweiligen Anordnung - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen kein vom erstinstanzlichen Beschluss abweichendes Ergebnis.
Zunächst ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass schon seit längerer Zeit, nämlich zumindest seit einem entsprechenden Hinweis des Jugendamtes der Stadt im September 2003, gewichtige Anhaltspunkte für ein Zusammenleben der Antragstellerinnen mit Herrn Z. vorgelegen haben, so dass über das momentane Zusammenleben hinausgehend auch von einer längeren Beziehung und dementsprechend vertieften inneren Bindungen zwischen der Antragstellerin zu 1. und Herrn Z. gesprochen werden könne. Dem können die Antragstellerin nicht allein mit dem Hinweis entgegentreten, die seinerzeit dem Sozialamt vermittelten Kenntnisse beruhten allein auf - missverstandenen - Äußerungen der ältesten Tochter der Antragstellerin zu 1. Abgesehen davon, dass der diesbezügliche Vermerk vom 17. September 2003 nicht erkennen lässt, dass die damalige Annahme eines Zusammenlebens allein auf Angaben der Tochter Yvonne beruhte, würde dies nicht gegen die Richtigkeit der mitgeteilten Einschätzung des Jugendamtes sprechen. Denn die Tochter Z1. hat sich im Mai 2004 auch gegenüber dem Sozialamt in dieser Weise eingelassen und sich dabei insbesondere nicht - wie sie es nunmehr darstellen möchte - auf Einlassungen zu einer Freundschaft ihrer Mutter zu Herrn Z. und deren bloßer Absicht zum späteren Zusammenziehen beschränkt, sondern sich eindeutig zu den aktuellen Wohnverhältnissen geäußert. Denn ihre früheren Einlassungen sollten verdeutlichen, warum ihr - nach der Trennung von ihrem eigenen Freund, mit dem sie in einer eigenen Wohnung zusammengewohnt hatte - die Rückkehr in den Haushalt ihrer Mutter nicht zugemutet werden könne. Allein sporadische Besuche des Herrn Z. bei ihrer Mutter bzw. vage Absichten des Zusammenziehens hätten indessen nicht mit hinreichendem Gewicht gegen eine zumindest zeitweilige Rückkehr der Tochter in die ausreichend große Wohnung der Mutter gesprochen. Die Beschwerde vermag auch nicht zu überzeugen, soweit sie die ausdrückliche Aussage des Vermieters über ein eheähnliches Zusammenleben der Antragstellerinnen mit Herrn Z. in Zweifel zieht. Die behaupteten schlechten Deutschkenntnisse des auf dem Sozialamt befragten Herrn Bagir stellen keinen entscheidenden Einwand gegen die Richtigkeit seiner Bekundungen dar. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass der Bedienstete des Antragsgegners, der das Gespräch mit Herrn C. geführt hat, derart detaillierte Erkenntnisse, auch über den Zustand der Wohnung und erfolgte Renovierungen, hätte gewinnen können, wenn praktisch keine Verständigung mit diesem möglich gewesen wäre. Des weiteren spricht auch nicht der angeführte Umstand, dass Herr C. nicht im selben Haus wie die Antragstellerinnen wohne, entscheidend gegen die Richtigkeit der dem Sozialamt vermittelten Einschätzungen. Denn da Herr C. Angaben zum Zustand der Wohnung der Antragstellerinnen machen konnte, hat er mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit auch Einblicke gewinnen können, die im Hinblick auf eine Aufnahme des Herrn Z. in den Haushalt der Antragstellerinnen aussagekräftig sind. Im Übrigen wird man die Ausführungen des Vermieters nicht in dem Sinne zu verstehen haben, dass er den begrifflichen Inhalt der eheähnlichen Lebensgemeinschaft iSv § 122 BSHG exakt erfasst und gleichsam subsumiert hat; andererseits spricht nichts gegen die Annahme, dass er jedenfalls eine im Kern zutreffende laienhafte Vorstellung von einem eheartigen Zusammenleben von Mann und Frau hat und die ihm zugänglichen Erkenntnisse diesem Vorstellungsgehalt entsprachen.
Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen überzeugt auch nicht, soweit es die beim Hausbesuch vom 13. Mai 2004 gewonnenen Erkenntnisse sowie deren Deutung betrifft. Ihnen kann insbesondere - trotz der Bekräftigung durch eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1. - nicht abgenommen werden, bei den im Flur vorgefundenen Kleidungsstücken habe es sich um solche eines früheren Freundes der Antragstellerin zu 1. und nicht etwa des Herrn Z. gehandelt. Gegen die Behauptung, es habe sich um Sachen eines früheren Freundes der Antragstellerin zu 1. gehandelt, spricht entscheidend, dass diese schon seit langer Zeit mit Herrn Z. befreundet ist und deshalb kaum anzunehmen ist, dass sich immer noch Kleidungsstücke des früheren Freundes unverpackt und für alle Besucher sichtbar im Flur der Wohnung befinden. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass erste Hinweise auf eine nähere Beziehung der Antragstellerin zu 1. mit Herrn Z. nicht erst seit dem Hinweis des Jugendamtes im September 2003, sondern bereits aufgrund eines anonymen Schreibens an das Sozialamt vom 18. Oktober 2002 bestanden; selbst wenn diesem Schreiben kein nennenswerter eigenständiger Beweiswert hinsichtlich einer schon damals bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft beigemessen werden könnte, vermochte doch der anonyme Schreiber anzugeben, dass es sich bei dem "besagten Türken" um eine Person "mit dem Namen B. " handele.
Schließlich hält der Senat auch die Einlassungen der Antragstellerinnen zu der Kindesbetreuung durch Herrn Z. während des Krankenhausaufenthalts der Antragstellerin zu 1. für unglaubhaft. Denn in einer Aufstellung der Antragstellerin zu 1. über die Besuche des Herrn Z. im Zeitraum von Anfang Mai bis Anfang August 2004 waren auch die Zeiträume vom 14. bis zum 18. Juni sowie vom 20. bis zum 21. Juni 2004 angegeben, verbunden mit der Bemerkung, dass sie während dieser Zeiten im Krankenhaus gewesen sei und Herr Z. auf die Antragstellerin zu 2. aufgepasst habe. Hiermit lässt sich die nunmehrige Behauptung, Herr Z. habe während des Krankenhausaufenthalts der Antragstellerin zu 1. lediglich zweimal für Zeiträume von höchstens drei Stunden auf das Kind aufgepasst, in keiner Weise vereinbaren. Im Zusammenhang damit ist auch der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zuzustimmen, wonach gerade diese Bereitschaft zur Betreuung der Antragstellerin zu 2. mit erheblichem Gewicht für die vom Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft iSv § 122 BSHG umfasste Bereitschaft zum Füreinandereinstehen spricht.
Soweit die Antragstellerinnen schließlich darauf verweisen, Herr Z. habe während des verfahrensrelevanten Zeitraums unter anderen Anschriften gewohnt - zunächst bei seinen Eltern in der I. -M. -T. 11, nachfolgend seit kurzem in einer eigenen Wohnung in der I1.----straße 231 - ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bislang in Hinblick auf die Adresse I. -M. -T. 11 behauptet worden war, es habe sich auch insoweit um die "eigene" Wohnung des Herrn Z. gehandelt, woran nunmehr offensichtlich nicht mehr festgehalten werden soll. Hinsichtlich der neuen Wohnung fehlt es an der - durch eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Z. untermauerten - Darlegung, ob es sich insoweit in Abgrenzung von einer bloßen Pro-Forma-Adresse um eine allein von ihm angemietete und für seine Wohnerfordernisse ausreichende Unterkunft handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.