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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 2542/96·18.12.1996

Beschwerde gegen VG-Beschluss zurückgewiesen; Kostenlast beim Antragsteller

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO) sowie auf eine Senatsentscheidung in einem gleichgelagerten Verfahren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller (§§ 154 Abs.2, 188 S.2 VwGO). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 S.1 VwGO).

Ausgang: Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen; Kosten zu Lasten des Antragstellers; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie in der Sache keinen Erfolg hat.

2

Das Gericht kann zur Begründung einer Zurückweisung gemäß § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO auf die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Gründe Bezug nehmen.

3

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO; der unterliegende Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, sofern nichts anderes bestimmt ist.

4

Beschlüsse, für die nach § 152 Abs. 1 S. 1 VwGO Unanfechtbarkeit bestimmt ist, sind nicht weiter anfechtbar.

Relevante Normen
§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 21 L 2385/96

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 16 B 2543/96 hingewiesen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

5

Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar.