Beschwerde unzulässig wegen Nichtvertretung nach § 67 VwGO
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller legten Beschwerde gegen einen Beschluss ein; das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen berechtigten Vertreter (Rechtsanwalt oder Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt) eingelegt wurde. Das Gericht weist darauf hin, dass die Rechtsmittelbelehrung auf das Vertretungserfordernis hingewiesen hatte. Die Kostenentscheidung wurde den Antragstellern auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da die Vertretungsvorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist nach § 67 Abs. 1 VwGO unzulässig, wenn sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen gemäß Hochschulrahmengesetz befugten Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt eingelegt wird.
Das Erfordernis der Vertretung nach § 67 Abs. 1 VwGO ist zwingend; seine Nichteinhaltung führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, auch wenn auf das Vertretungserfordernis in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde.
Bei Unzulässigkeit der Beschwerde können die Antragsteller zur Tragung der Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens verpflichtet werden; die Kostenzuweisung richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 und 188 S. 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Beschlüsse, die der unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unterfallen, sind nicht mit weiteren Rechtsmitteln angreifbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 1768/02
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens zu je 1/6.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden. Auf dieses Vertretungserfordernis sind die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 188 Satz 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.