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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 24/00·20.01.2000

Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt; Rechtsmittel verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren und legten ein Rechtsmittel ein. Der Senat lehnte die Beiordnung ab und verwurf das Rechtsmittel; hinsichtlich der ausführlichen Begründung verweist er auf die Gründe des gleichgelagerten Beschlusses 16 B 22/00. Die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens werden den Antragstellern zu gleichen Teilen auferlegt. Der Beschluss ist gemäß §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung abgelehnt und Rechtsmittel der Antragsteller verworfen; Kosten den Antragstellern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren kann abgelehnt werden; eine Beiordnung erfolgt nicht automatisch und bedarf der gesetzlichen Voraussetzungen.

2

Ein Rechtsmittel kann vom Senat im Beschlussverfahren verworfen werden; der Verwerfungsbeschluss beendet das Rechtsmittelverfahren gegen den Beschwerdeführer.

3

Die Kostenverteilung in einem gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs.2, 188 Satz 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs.1 ZPO.

4

Beschlüsse nach § 152 Abs.1 VwGO sind unanfechtbar; Regelungen des ZPO (insb. § 78b Abs.2 ZPO) treten dahinter zurück.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 78b Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 2505/99

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Rechtsmittelverfahren wird abgelehnt.

Das Rechtsmittel der Antragsteller wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu gleichen Teilen.

Gründe

2

Das Rechtsmittel der Antragsteller und auch ihr Antrag auf Beiordnung bzw. Bestimmung eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten für das Rechtsmittelverfahren bleiben ohne Erfolg. Der Senat verweist hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 16 B 22/00, die auch für das vorliegende Verfahren gelten.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.

4

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar; die Regelung des § 78b Abs. 2 ZPO tritt dahinter zurück.