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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 2354/04·26.12.2004

Abweisung von PKH und Antrag auf einstweilige Anordnung im Sozialhilferecht

SozialrechtSozialhilferechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Anordnung von Sozialhilfe zur Übernahme ungedeckter Pflegekosten sowie einstweilige Anordnung; beides wurde abgelehnt. Das Gericht sieht keine hinreichende Erfolgsaussicht für PKH und keinen glaubhaft dargelegten Anordnungsgrund, weil eine konkrete Kündigungsgefahr der Unterbringung nicht nachgewiesen wurde. Die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf PKH und einstweilige Anordnung im Sozialhilferecht abgewiesen; Beschwerde gegen Ablehnung der Eilmaßnahme zurückgewiesen, Antragstellerin trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Die Mittellosigkeit des Hilfeempfängers begründet im Sozialhilferecht nicht ohne Weiteres einen Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung; es bedarf zusätzlicher konkreter Tatsachen, die unmittelbare Nachteilfolgen belegen.

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Für die Gewährung einstweiliger Leistungen zur Unterkunft/Unterbringung ist glaubhaft zu machen, dass konkrete Kündigungs- oder Räumungsgefahren bestehen, etwa durch bestehende Zahlungsrückstände, die eine rechtzeitige Kündigung rechtfertigen würden.

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Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist in den Schranken der vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt und rechtfertigt nur bei aufzeigbaren Mängeln eine Abweichung von der Vorentscheidung.

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1 neutral

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 L 1238/04

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt G. J. E. aus B. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 4. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, soweit darin der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt G. J. E. aus B. ist abzulehnen, weil es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), wie aus den nachstehenden Ausführungen deutlich wird.

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Die Beschwerde ist unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren auf die dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) beschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die vorgetragenen Beschwerdegründe gebieten keine Abweichung von der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung, die Antragstellerin habe auch für den als überprüfbar angesehenen Zeitraum anders als erforderlich keine besondere Eilbedürftigkeit und damit keinen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dargetan. Sie habe insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne Übernahme der ungedeckten Pflegekosten durch den Antragsgegner eine Kündigung durch das Sozialwerk St. Georg e.V. in Werl drohe, in dessen Wohnstätte sie untergebracht sei.

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Die Antragstellerin hat insoweit lediglich eingewandt, der Anordnungsgrund ergebe sich im Sozialhilferecht aus der Mittellosigkeit des Hilfeempfängers, die Voraussetzung für den Hilfeanspruch sei. Ein Anordnungsgrund liege daher stets dann vor, wenn der Sozialhilfeanspruch selbst bestehe. Aus diesem Grund sei bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen im Wege der einstweiligen Anordnung stets auch eine Vorwegnahme der Hauptsache als unschädlich anzusehen. Dass die Versagung der Hilfeleistung zu weiteren unzumutbaren Nachteilen führe - wie hier die Kündigung des Heimpflegevertrages -, sei nicht glaubhaft zu machen.

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Diese abstrakten Darlegungen der Antragstellerin geben die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sozialhilferecht nicht zutreffend wieder und stellen die angefochtene Entscheidung unter dem in den Blick genommenen Aspekt deshalb nicht in Frage. Denn auch im Sozialhilferecht begründet die Mittellosigkeit des Hilfebedürftigen nicht stets zugleich auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. In der Rechtsprechung der für das Sozialhilferecht zuständigen Senate des angerufenen Gerichts ist beispielsweise anerkannt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme von Unterkunftskosten neben der bloßen Mittellosigkeit des Hilfe Suchenden einen Mietrückstand voraussetzt, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB spätestens im nachfolgenden Monat zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde, und darüber hinaus auch, dass konkret mit einer Kündigung und Räumungsklage zu rechnen ist.

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OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, 140, und vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, FEVS 52, 24 = NJW 2000, 2523 = NWVBl. 2000, 392.

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Zwar wird in der Regel angenommen werden können, dass der Vermieter bei ausbleibenden Mietzahlungen auch von seiner gesetzlichen Möglichkeit zur Beendigung des Mietverhältnisses Gebrauch machen wird. Bestehen im Einzelfall aber Anhaltspunkte für ein größeres Entgegenkommen des Vermieters, etwa wenn eine persönliche Beziehung zwischen den Mietvertragsparteien besteht,

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OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, aaO,

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so kann vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht ausgegangen werden. Entsprechendes dürfte auch für die Unterbringung in einem Pflegeheim oder - wie hier - in einer Wohnstätte für Behinderte gelten. Ist - wie hier - nicht glaubhaft gemacht, dass eine Kündigung des Unterbringungsvertrages nach Lage des Einzelfalls befürchtet werden muss, so besteht trotz eventueller Mittellosigkeit des Untergebrachten selbst bei Vorliegen von Zahlungsrückständen kein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.