Zulassungsantrag der Beschwerde wegen fehlender Anwaltvertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragen die Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Das Gericht prüft die formelle Zulässigkeit unter besonderer Berücksichtigung des Anwaltszwangs (§ 67 Abs. 1 VwGO) und der Zulassungsfrist (§ 146 VwGO). Die Zulassung wird abgelehnt, weil keine anwaltliche Vertretung innerhalb der Frist vorlag; nachträgliche Beiordnung oder ein verspäteter PKH-Antrag heilen den Formmangel nicht. Die Antragsteller tragen die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen fehlender anwaltlicher Vertretung und versäumter Frist verworfen; Antragsteller tragen die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde nach § 146 VwGO setzt die Einhaltung der in § 67 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Anwaltspflicht innerhalb der Zulassungsfrist voraus.
Die nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts kann eine innerhalb der Zulassungsfrist nicht erfüllte Vertretungspflicht nicht nachträglich heilen.
Ein nach Ablauf der Zulassungsfrist gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren beseitigt die Unzulässigkeit des Zulassungsantrags nicht.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 L 3128/98
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Das Begehren der Antragsteller, das der Senat bei sinngemäßer Würdigung unter besonderer Berücksichtigung der Vorgreiflichkeit der Zulassung nach § 146 Abs. 4 VwGO ausschließlich als Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 15. Oktober 1998 - 3 L 3128/98 - auslegt, ist unzulässig, weil die Antragsteller nicht von einem Rechtsanwalt vertreten werden (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf dieses Erfordernis sind die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Die Unzulässigkeit des Antrages ist auch nicht durch eine nachträgliche Bestellung eines Rechtsanwaltes zu beheben, weil die Antragsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO inzwischen abgelaufen ist und die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 VwGO innerhalb der Antragsfrist vorliegen müssen. Daran würde nichts ändern, wenn sich der nachträglich am 9. November 1998 gestellte Prozeßkostenhilfeantrag entgegen seinem Wortlaut auf das Zulassungsverfahren beziehen und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes umfassen sollte. Auch ein solches Prozeßkostenhilfegesuch müßte nämlich - anders als hier - innerhalb der Zulassungsfrist angebracht werden.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 26. Oktober 1998 - 16 A 4758/98 - mit Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 10. Juni 1998 - A 9 S 1269/98 -.
Da der Senat die Beschwerde nicht zuläßt, hat sich ein für das Beschwerdeverfahren gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, wie er dem Schreiben der Antragsteller vom 9. November 1998 an sich zu entnehmen ist, erledigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.