Antrag auf Beiordnung abgelehnt und Rechtsmittel verworfen (OVG NRW, 16 B 23/00)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren und erhoben ein Rechtsmittel. Der Senat lehnte die Beiordnung ab und verworf das Rechtsmittel; zur Begründung wird auf einen gleichgelagerten Beschluss (16 B 22/00) verwiesen. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Rechtsmittelverfahrens wurden den Antragstellern auferlegt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).
Ausgang: Rechtsmittel der Antragsteller verworfen; Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt; Kosten des Verfahrens den Antragstellern auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter für das Rechtsmittelverfahren ist abzulehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
Ein Rechtsmittel kann vom Gericht verworfen werden, wenn es den gesetzlichen Zulässigkeits- oder Erfolgsanforderungen nicht genügt.
Die Kosten eines gerichtsgebührenfreien Rechtsmittelverfahrens können den Beteiligten nach den Vorschriften der VwGO und ergänzend der ZPO auferlegt werden (vgl. §§ 154 Abs.2, 188 S.2, 159 S.1 VwGO i.V.m. § 100 Abs.1 ZPO).
Beschlüsse nach § 152 Abs.1 VwGO sind unanfechtbar; Vorschriften des ZPO-Rechts (insbesondere § 78b Abs.2 ZPO) treten dahinter zurück.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 2575/99
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Rechtsmittelverfahren wird abgelehnt.
Das Rechtsmittel der Antragsteller wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu gleichen Teilen.
Gründe
Das Rechtsmittel der Antragsteller und auch ihr Antrag auf Beiordnung bzw. Bestimmung eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten für das Rechtsmittelverfahren bleiben ohne Erfolg. Der Senat verweist hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 16 B 22/00, die auch für das vorliegende Verfahren gelten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar; die Regelung des § 78b Abs. 2 ZPO tritt dahinter zurück.