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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 2290/98·26.11.1998

Zulassung der Beschwerde abgelehnt – BAföG-Gleichwertigkeit niederländischer Ausbildung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusbildungsförderungsrecht (BAföG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss wurde abgelehnt. Streitgegenstand ist die Würdigung der Gleichwertigkeit der Hogeschool Enschede im BAföG-Recht und die Einordnung praktischer beruflicher Tätigkeit als Teil der Ausbildung. Das OVG hält die vorgebrachten Zulassungsgründe für nicht ausreichend, weist auf die Erfordernisse bei Divergenzrügen hin und belässt die endgültige Klärung der materiellen Voraussetzungen einem Hauptsacheverfahren.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen eines gesetzlich benannten Zulassungsgrundes voraus; bloße Rechtszweifel ohne substantiierten Vortrag genügen nicht.

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Zur Zulassung wegen Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung muss der Antragsteller den abweichenden abstrakten Rechtssatz der Entscheidung sowie den aus der angefochtenen Entscheidung hervorgehenden abstrakten Rechtssatz bezeichnen und die entscheidungserhebliche Abweichung darlegen.

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Die Darlegung der Zulassungsgründe muss die tragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nachhaltig erschüttern und bei summarischer Prüfung Anlass geben zu der Annahme, dass das zuzulassende Rechtsmittel eher Erfolg haben wird als nicht.

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Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsstätten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG ist ein wertender Vergleich der Ausbildungsgänge und der vermittelten Berufsqualifikationen erforderlich; praxisintegrierte, modulare Ausbildungsbestandteile können funktional als Teil der Ausbildung und nicht als nebenberufliche Tätigkeit anzusehen sein.

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Die abschließende Klärung, ob die Voraussetzungen spezifischer BAföG-Normen (z. B. § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG) erfüllt sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG§ 2 Abs. 1 BAföG§ 5 BAföG§ 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 1435/98

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, denn es liegen weder die Voraussetzungen des von der Antragsgegnerin geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vor.

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Das Zulassungsvorbringen der Antragsgegnerin reicht nicht aus, die entscheidungstragenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nachhaltig zu erschüttern - so OVG NW, Beschluß vom 17. Juli 1998 - 24 B 370/98 - m.w.N. -

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und bei summarischer Prüfung die Annahme zu rechtfertigen, der Erfolg des zuzulassenden Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Mißerfolg.

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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 6. November 1997 - 11 B 2005/97 -, DVBl 1998, 244; VGH Kassel, Beschluß vom 4. April 1997 - 12 TZ 1097/97 -, NVwZ 1998, 195.

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Soweit man nämlich für die Fachrichtung "Sozialpädagogik" auf der Grundlage der Stellungnahme des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1998 und des dort angezogenen Berichtes des Dezernates 3 - schul- und hochschulfachliche Angelegenheiten - vom 23. Januar 1998 - 3.27 - NL - gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG insgesamt von einer Gleichwertigkeit der Hogeschool Enschede als Ausbildungsstätte ausgehen will, wird man konsequenterweise auch die dem niederländischen Bildungssystem eigene Besonderheit einer - über ein bloßes Praktikum hinausgehenden - permanenten fachbezogenen beruflichen Tätigkeit als integrativen Bestandteil der Ausbildung akzeptieren müssen. Die Beurteilung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 Abs. 1 BAföG orientierten wertenden Vergleich der Ausbildungsgänge und der durch diese vermittelten Berufsqualifikationen voraus, wie sie von der ausländischen Bildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischeen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 5 C 3.96 -, NVwZ-RR 1998, 501 = FamRZ 1998, 991.

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Bestimmt sich dies u.a. aus Art und Inhalt der Ausbildung

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- vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 5 C 78.80 -, Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2; Beschluß vom 28. Juli 1982 - 5 B 83.81 -, Buchholz aaO Nr. 3 -

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und werden Lernstoff und Lernziele insoweit teilweise durch eine praktische Tätigkeit vermittelt, wie es hier nach dem System der modularisierten Ausbildung erfolgen soll, dürfte es sich dabei - funktionell gesehen - nicht um eine neben der Ausbildung betriebene Berufstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handeln.

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Vgl. Urteile vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28.93 -, FamRZ 1995, 839 (840), vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, FamRZ 1989, 216 (217), und vom 30. Oktober 1975 - V C 15.74 -, FamRZ 1976, 242.

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Eine abschließende Entscheidung der Problematik, inwieweit hier die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG erfüllt werden, muß allerdings einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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Das Zulassungsbegehren kann auch nicht auf § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestützt werden, wonach die Beschwerde zuzulassen ist, wenn der Beschluß von einer Entscheidung der in dieser Vorschrift genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dieser Zulassungsgrund ist in entsprechender Anwendung der zur Divergenzrevision des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, der er nachgebildet ist, vgl. insoweit die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 6. VwGO-ÄndG, BT-Drucksache 13/3993, S. 13 zu Nr. 15 (§ 124 VwGO),

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entwickelten Grundsätze gegeben, wenn der angegriffene Beschluß in seinen tragenden rechtlichen Erwägungen von einem in der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz abweicht; die lediglich unrichtige Anwendung eines solchen Rechtssatzes ist dagegen nicht ausreichend.

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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage, § 132 Rdnr. 14 m.w.N. zum Revisionsrecht.

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Die Darlegung des Zulassungsgrundes setzt voraus, daß der Antragsteller zum einen die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, sowie den in dieser Entscheidung enthaltenen abstrakten Rechtssatz bezeichnet sowie zum anderen einen gleichfalls entscheidungserheblichen ebenso abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anführt bzw. - soweit ein solcher in der Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist - herausarbeitet - vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. März 1975 - 6 CB 47.74 -, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 130; Redeker/von Oertzen, 12. Auflage, § 133 Rdnr. 10 m.w.N. -

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und zudem näher ausführt, worin die geltend gemachte Abweichung zu sehen ist und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

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Vgl. in diesem Sinne entsprechend zum Revisionsrecht: Redeker/von Oertzen, aaO; Kopp/Schenke, aaO, § 133 Rdnr. 16, jeweils m.w.N.

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Der Antragsgegner hat vorliegend aber weder einen im Beschluß des OVG NW vom 19. Dezember 1996 - 16 E 752/96 u. 16 B 1689/96 - enthaltenen abstrakten Rechtssatz noch einen anderslautenden abstrakten Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbar benannt. Zudem kann das Verwaltungsgericht nicht dahin verstanden werden, daß es der von ihr zitierten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung eine eigene - abweichende - Auffassung entgegensetzt, sondern es versteht den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt lediglich als einen von dieser Rechtsprechung aufgrund seiner individuellen Besonderheiten von vornherein nicht erfaßten Sonderfall.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.