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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 228/14·12.03.2014

Beschwerde im Fahrerlaubnisverfahren: Verwertbarkeit strafprozessualer Erkenntnisse

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln im Fahrerlaubnisverfahren. Streitpunkt war, ob ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt (§ 81a StPO) auch im Fahrerlaubnisverfahren zur Unverwertbarkeit führt. Das OVG NRW verneint einen automatischen Ausschluss und betont die Bedeutung der Verkehrssicherheit; nur bei Verletzung fundamentaler Rechte (z. B. Menschenwürde) ist Unverwertbarkeit geboten. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Fahrerlaubnisverfahren zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren bestehendes Beweisverwertungsverbot führt nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit derselben Erkenntnisse im fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren.

2

Im rein präventiven Fahrerlaubnisverfahren dürfen auch strafprozessual möglicherweise fehlerhaft gewonnene Erkenntnisse berücksichtigt werden, soweit dies dem Schutz von Leben und Gesundheit Dritter dient.

3

Erkenntnisse, die unter Missachtung fundamentaler Rechtsgrundsätze, insbesondere der Menschenwürde, gewonnen wurden, dürfen im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren nicht verwertet werden.

4

Der Betroffene muss substantiiert darlegen, inwiefern ein Verfahrensfehler zu einer entscheidungserheblichen Grundrechtsverletzung führt; bloße Behauptungen genügen nicht.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 81a StPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 L 52/14

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO), ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

3

Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg auf ein Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO. Ein Verwertungsverbot im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren maßgeblich auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären oder wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.

4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 2013 ‑ 16 B 976/13 -, juris, Rn. 2 ff., vom 3. September 2010 - 16 B 382/10 -, juris, Rn. 2 f. und vom 11. Dezember 2013 ‑ 13 B 1344/13 -, juris, Rn. 15 f.; vgl. hierzu auch die Rechtsprechung anderer Obergerichte: OVG M.-V., Beschluss vom 20. März 2008 - 1 M 12/08 -, juris, Rn. 7; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. November 2009 - 1 S 205.09 -, Blutalkohol 47 (2010), 40 = juris, Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 12 ME 234/09 -, Blutalkohol 47 (2010) = juris, Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Januar 2010 - 10 B 11226/09 -, Blutalkohol 47 (2010), 264 = juris, Rn. 8 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 3 B 161/08 -, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Juni 2010 - 10 S 4/10 -, juris, Rn. 11.

5

Indessen dürfen auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren solche Erkenntnisse nicht berücksichtigt werden, die unter Missachtung fundamentaler Rechtsgrundsätze gewonnen wurden. Hierzu gehören jedenfalls Verstöße, bei denen die Menschenwürde des Betroffenen verletzt wird.

6

So Bay. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 11 CS 12.2623 -, juris, Rn.11.

7

Hierfür ist aber nichts dargelegt und auch nicht ersichtlich.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).