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Oberverwaltungsgericht NRW·16 B 2242/98·28.12.1998

Eilrechtsschutz: Einmalige Sozialhilfeleistungen trotz unangemessener Unterkunftskosten

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)SozialhilferechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Im Beschwerdezulassungsverfahren stritten die Beteiligten über einstweilige Anordnungen zu einmaligen Sozialhilfeleistungen nach einem Wohnungswechsel. Das OVG NRW verneinte beim Antragsgegner ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Stattgabe für Umzugskosten sowie Spüle/Wasserkran, obwohl die neue Unterkunftskostenhöhe wohl unangemessen war. Den Zulassungsantrag der Antragstellerin lehnte es mangels Anordnungsgrund für weitere begehrte Beihilfen (u.a. Durchlauferhitzer, Gardinen, Teppichboden, Telefon, Kaution) ab. Prozesskostenhilfe wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt; eine isolierte Beschwerde gegen die PKH-Teilablehnung wurde als unzulässig verworfen.

Ausgang: Zulassungsanträge beider Seiten abgelehnt, PKH versagt; Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die sozialhilferechtliche Unangemessenheit von Unterkunftskosten schließt Leistungsansprüche nicht vollständig aus; zu übernehmen ist jedenfalls der angemessene Teil der Unterkunftskosten nach Maßgabe der Regelsatzverordnung.

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Die Beschränkung auf das sozialhilferechtlich Angemessene gilt auch für einmalige, mit einem Wohnungswechsel verbundene Bedarfe; deren Angemessenheit ist gesondert zu prüfen.

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Einmalige Umzugskosten sind regelmäßig nicht allein deshalb unangemessen, weil die neue Wohnung unangemessen teuer ist, sofern der Auszug anerkennenswert war, die Aufwendungen ihrer Art und Höhe nach angemessen sind und kein zeitnaher erneuter Umzug zu erwarten ist.

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; fehlt es an unzumutbaren Nachteilen bis zur Hauptsacheentscheidung, sind einmalige Beihilfen im Eilverfahren nicht durchsetzbar.

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Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelzulassungsverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; eine Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung ist unstatthaft, wenn der erforderliche Zulassungsantrag nicht gestellt wird.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RSVO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 3038/98

Tenor

Die Anträge der Antragstellerin und des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde werden abgelehnt.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdezulassungsverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird verworfen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdezulassungsverfahrens je zur Hälfte. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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1. Der Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Der stattgebende Teil des Beschlusses läßt im Ergebnis ernstliche Zweifel an der Richtigkeit nicht aufkommen.

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Der Senat geht, insoweit den Darlegungen im Zulassungsantrag des Antragsgegners folgend, davon aus, daß die sozialhilferechtliche Angemessenheit der inzwischen von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnten Unterkunft P. straße 162 in B. zumindest ernsthaft in Frage gestellt ist. Wenn gleichwohl ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochten Beschlusses im Ergebnis nicht bestehen, beruht das darauf, daß die erstinstanzlich zuerkannten einmaligen Leistungen nicht allein im Hinblick auf die Unangemessenheit der Mietaufwendungen für die neue Wohnung der Antragstellerin gleichfalls als unangemessen bewertet werden können. Das folgt nicht zuletzt aus § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 der Regelsatzverordnung in der Fassung vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088; RSVO); nach dieser Vorschrift ist (jedenfalls unter den in Halbsatz 1 genannten Voraussetzungen) der angemessene Teil der insgesamt unangemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen. Der unterkunftsbezogene Sozialhilfeanspruch ist demnach (zwar) auf das sozialhilferechtlich Angemessene beschränkt, nicht aber vollständig ausgeschlossen. Diese Sichtweise beansprucht nicht nur für die laufenden Unterkunftskosten, sondern auch für die mit einem Wohnungswechsel verbundenen einmaligen Bedürfnisse Geltung. Die Angemessenheit solcher einmaligen Leistungsansprüche kann lediglich in Frage gestellt sein, wenn bereits für den Auszug aus der bisherigen Unterkunft kein sozialhilferechtlich anerkennenswerter Grund bestanden hat, wenn die Aufwendungen als solche nach Art oder Umfang unangemessen sind oder wenn zu erwarten ist, daß der jeweilige Hilfesuchenden die (unangemessenen) laufenden Unterkunftskosten nicht bestreiten können wird und daher ein baldiger weiterer Wohnungswechsel droht.

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Diese einschränkenden Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die Umzugskosten der Antragstellerin nicht vor. Daß der Auszug aus der vormaligen Wohnung für sich betrachtet sozialhilferechtlich angemessen war, wird auch vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt. Auch fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß die Umzugskosten überhöht waren oder im Wege der Selbsthilfe ganz oder teilweise hätten vermieden werden können. Es ist aber auch nicht zu befürchten, daß sich die Umzugskosten wegen eines alsbald zu befürchtenden erneuten Wohnungswechsel als weitgehend sinnlos und daher als unangemessen erweisen werden. Denn die Antragstellerin und ihr Sohn verfügen über ein für den Sohn gewährtes Pflegegeld in einer Höhe, die deutlich über der Differenz zwischen den vom Sozialamt getragenen Unterkunftskosten und den tatsächlichen Unterkunftskosten liegt. Die vom Antragsgegner in seinem Zulassungsantrag dargelegte Möglichkeit, daß das Pflegegeld in Zukunft für spezifisch pflegebedingte Aufwendungen benötigt werden könnte und dann die Mietkosten nicht mehr vollständig gedeckt werden können, ist nicht von der Hand zu weisen, zeichnet sich aber andererseits nicht mit einer solchen Gewißheit für die kommenden Jahre ab, daß deswegen die in Rede stehenden Umzugskosten als weithin nutzlose Ausgabe erschienen.

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Entsprechendes gilt hinsichtlich der Kosten für eine Spüle und einen Wasserkran sowie für deren Installation. Da diese Ausstattungsgegenstände für die zweckentsprechende Nutzung der Küche und damit für ein menschenwürdiges Wohnen grundlegend sind, besteht insoweit auch kein ernstlicher Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes.

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2. Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde bleibt gleichfalls erfolglos, weil keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO entsprechend) eingreift.

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Der Beschluß des Verwaltungsgerichts gibt, soweit durch ihn der Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird, keinen Anlaß, an seiner Richtigkeit ernstlich zu zweifeln, weil es am Anordnungsgrund fehlt; es ist nicht glaubhaft gemacht, daß die Antragstellerin unzumutbare Nachteile erleidet, wenn sie für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches auf einmalige Beihilfen zur Anschaffung eines sog. Durchlauferhitzers und von Gardinen nebst Zubehör, zum Einbau eines Schlosses an der Terrassentür, zur Ausstattung der Wohnung mit Teppichboden, zum Anschluß eines Telefons und zur Stellung einer Mietkaution auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird.

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Soweit die Antragstellerin die Anschaffung eines Durchlauferhitzers für die Küche begehrt, hat sie gegenüber dem Verwaltungsgericht lediglich vorgetragen, die ihr verbleibenden Möglichkeiten, entweder das insbesondere zum Abwasch benötigte Warmwasser aus dem Badezimmer zu holen oder aber das Wasser auf dem Herd zu erhitzen, seien "selbstverständlich keine Lösung" für sie. Auf der Grundlage dieser Darlegung gibt der Beschluß des Verwaltungsgerichts keinen Anlaß zu Zweifeln. Soweit die Antragstellerin behauptet, selbst kleinere Mengen warmen Wassers nicht vom Badezimmer bis in die Küche tragen zu können, um dort das Geschirr zu spülen, ist das mangels dahingehender ärztlicher Bestätigung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Außerdem kommt es darauf nicht an, weil die Antragstellerin auch auf dem Küchenherd Wasser erhitzen kann. Die weitere Behauptung, wegen eines schmerzhaften Rückenleidens nur unter fließendem (Heiß-)Wasser und nicht in gebückter Haltung Geschirr spülen zu können, ist trotz der gleichlautenden ärztlichen Stellungnahme nicht überzeugend. Abgesehen davon, daß stark verschmutztes oder fettiges Geschirr ohnehin schwerlich allein durch fließendes Wasser mit noch hautverträglicher Temperatur zureichend gereinigt werden kann, ist nicht nachvollziehbar, warum die Wirbelsäule bei einem solchen Vorgehen weniger beansprucht werden sollte als bei der üblichen Art des Abwaschens; ein ausgeprägtes Bücken ist bei keiner der beiden Vorgehensweisen erforderlich, während längeres Stehen und ein leichtes Vornüberbeugen sowohl beim "normalen" Spülen in der Spüle als auch bei Reinigungsbemühungen unter dem Warmwasserstrahl unvermeidlich sind.

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Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin könne im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht die Kosten für die Anschaffung von Gardinen für alle Räume außer dem Schlafzimmer - dort läßt sich noch eine vorhandene Gardine verwenden - beanspruchen. Unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, warum das Fehlen des begehrten Sichtschutzes für die Zeit bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens nicht hinnehmbar sein sollte.

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Soweit es um die Anbringung einer Abschließmöglichkeit für die Terrassentür geht, hat das Verwaltungsgericht in einer keine ernstlichen Zweifel begründenden Weise ausgeführt, daß eine einstweilige Sicherung der Tür durch das Davorstellen eines hinreichend schweren bzw. sperrigen Möbelstücks möglich und zumutbar ist. Die Darlegung im Beschwerdezulassungsantrag, es sei kein geeignetes Möbelstück vorhanden und sie, die Antragstellerin, könne allein auch keine Möbel verrücken, führt zu keiner anderen Einschätzung. Vielmehr ist es der Antragstellerin bis auf weiteres zumutbar, ihre Möbel so aufzustellen, daß auch sie selbst die Terrasse nicht mehr ohne weiteres betreten kann; denn eine jederzeit benutzbare Terrasse gehört nicht zur sozialhilferechtlich angemessenen Ausstattung einer Wohnung.

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Entsprechendes gilt für die beantragte Ausstattung der Wohnung mit Teppichboden. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, ihr Sohn C. müsse auf dem Fußboden Krankengymnastik machen und spiele auch auf dem Boden, kann dem Bedarf, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch durch Benutzung einer Decke oder auch einer speziellen Matte nachgekommen werden. Zur dringenden Notwendigkeit eines Teppichbodens führt auch nicht die von der Antragstellerin ins Feld geführte ärztliche Empfehlung, C. solle in der Wohnung aus orthopädischen Gründen barfuß laufen. Denn diese Empfehlung, die zudem von der Antragstellerin nicht als dringliches Erfordernis gekennzeichnet worden ist, muß mangels entgegenstehender Anhaltspunkte so gedeutet werden, daß C. sich ohne festes Schuhwerk durch die Wohnung bewegen sollte; es spricht hingegen nichts dagegen, daß dem orthopädischen Anliegen auch durch das Tragen dicker Strümpfe entsprochen werden kann, ohne eine erhöhte Erkältungsgefahr für das Kind heraufzubeschwören. Die von der Antragstellerin - überdies erst nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses - vorgelegten ärztlichen Atteste lassen eine Dringlichkeit dieses Bedarfs gleichfalls nicht hervortreten. Der HNO-Arzt Dr. F. bezeichnet in der Bescheinigung vom 19. Oktober 1998 die Bitte der Antragstellerin um die Verlegung eines Teppichbodens lediglich als "nicht nur verständlich, sondern wegen der o.g. Infektanfälligkeit [des Sohnes] auch vom medizinischen Standpunkt aus sinnvoll". Ähnlich zurückhaltend formuliert auch der die Antragstellerin behandelnde Arzt für Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie Dr. B. in der Bescheinigung vom 20. Oktober 1998, daß wegen der krankengymnastischen Übungen, die die Antragstellerin regelmäßig mit ihrem Sohn durchführen solle, ein Teppichboden "hilfreich" sei.

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Keinen ernstlichen Zweifeln ist auch die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die beantragte Übernahme der Telefonanschlußkosten ausgesetzt, da auch insoweit nicht eine Sachlage glaubhaft gemacht worden ist, die bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Hilfegewährung dringend erfordert. Die Bescheinigung der Internisten und Sportmediziner Dr. G. /Dr. M. vom 19. Oktober 1998 besagt lediglich, daß die Antragstellerin wegen eines schwankenden Blutzuckerspiegels und wegen der Behinderung ihres Sohnes "ein Telefon benötige". Damit ist weder glaubhaft gemacht, daß der Antragstellerin andere zumutbare Möglichkeiten zur schnellen Erlangung ärztlicher Hilfe, etwa durch die Telefonbenutzung bei Nachbarn, verschlossen sind, noch daß über das bloße "Benötigen" hinaus auch ein dringlicher Bedarf gegeben ist.

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Soweit die Antragstellerin die Übernahme der Mietkaution für ihre neue Wohnung beansprucht, hat das Verwaltungsgericht für die Ablehnung eines Anordnungsgrundes im wesentlichen darauf abgestellt, daß die Antragstellerin auch ohne die Kautionsleistung den Abschluß des Mietvertrages erreicht hat und in die neue Wohnung einziehen konnte. Zu diesem - auch nach Auffassung des Senats tragfähigen - Gesichtspunkt verhält sich das Vorbringen der Antragstellerin nicht; es nimmt lediglich zu dem ergänzenden Begründungselement des angefochtenen Beschlusses Stellung, daß aus dem vorgelegten Mietvertrag nicht die Fälligkeit der Verpflichtung, eine Kaution zu stellen, hervorgehe.

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Nicht hinreichend dargelegt ist auch der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache). Die Antragstellerin setzt sich lediglich mit dem Verhalten des Antragsgegners auseinander, dem sie - zusammen-gefaßt - ein widersprüchliches Verwaltungshandeln vorhält. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist damit nicht aufgeworfen. Abgesehen davon ist das Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO wegen der Vorläufigkeit der zu treffenden Regelung zur abschließenden und grundlegenden Klärung denkbarer Zweifelsfragen des sachlichen Rechts grundsätzlich ungeeignet.

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Ob sich die Antragstellerin darüber hinaus auch auf den Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen möchte, ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen, da jedenfalls die diesbezüglichen Darlegungserfordernisse nicht erfüllt sind. Mit der in die Ausführungen zum Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eingestreuten Darlegung "Wenn das Gericht weiteren Vortrag oder weitere Beweismittel für erforderlich gehalten hätte, hätte ein richterlicher Hinweis ergehen müssen" wird schon nicht verdeutlicht, ob die Antragstellerin tatsächlich die Situation für gegeben erachtet, in der nach Ihrer Auffassung ein solcher Hinweis hätte erfolgen müssen.

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3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdezulassungsverfahren abzulehnen ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, anders als nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderlich, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

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4. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise Ablehnung ihres erstinstanzlich gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist unstatthaft und damit unzulässig (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO). Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat es unterlassen, einen auf Ziffer 3 des Beschlusses vom 23. September 1998 abzielenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu stellen; eine Auslegung der Beschwerde in einen Zulassungsantrag bzw. eine dahingehende Umdeutung des Begehrens kommt nicht in Betracht.

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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 15. September 1998 - 16 E 722/98 -.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.

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6. Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.